·9 Min. Lesezeit

ArbZG Gastronomie — Ruhezeiten, Pausen, Höchstarbeitszeit erklärt

Ruhezeiten, Pausen, Höchstarbeitszeit — das ArbZG hat es in sich. Wir erklären die wichtigsten Regeln für die Gastronomie und welche Ausnahmen gelten.

Restaurant-Innenraum mit warmer Beleuchtung während der Ruhepause

Überblick: Was regelt das ArbZG?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt Arbeitnehmer vor übermäßiger Arbeitsbelastung. Es regelt drei Kernbereiche: die maximale tägliche Arbeitszeit, Ruhepausen während der Arbeit und Ruhezeiten zwischen Arbeitstagen. Für die Gastronomie gelten einige wichtige Ausnahmen — aber auch strengere Dokumentationspflichten. Verstöße können mit Bußgeldern bis 30.000 Euro geahndet werden.

Höchstarbeitszeit: 8 Stunden, erweiterbar auf 10

Die tägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Achtung: 'Werktage' sind Montag bis Samstag — also 48 Stunden pro Woche als reguläre Höchstgrenze, erweiterbar auf 60 Stunden mit Ausgleich.

Ruhepausen: 30 Minuten ab 6 Stunden

Bei einer Arbeitszeit von 6–9 Stunden sind 30 Minuten Pause Pflicht. Ab 9 Stunden sind es 45 Minuten. Pausen können in Blöcke von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. In der Gastronomie-Praxis: Auch in Stoßzeiten müssen Pausen gewährt werden. Die Pause muss im Voraus feststehen — 'du kannst Pause machen, wenn es ruhiger wird' reicht nicht. Eine feste Pausenregelung schützt vor Bußgeldern.

Ruhezeiten: 11 Stunden (Gastronomie: 10 möglich)

Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen (§ 5 ArbZG). In Gaststätten und Beherbergungsbetrieben kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden — wenn der Ausgleich (12 Stunden Ruhezeit) innerhalb eines Monats oder 4 Wochen erfolgt. Diese Ausnahme ist in der Praxis wichtig für den Wechsel von Abend- auf Mittagsschicht.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Gaststätten dürfen an Sonn- und Feiertagen öffnen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG). Dafür gelten Ausgleichsregeln: Für jeden gearbeiteten Sonntag muss innerhalb von 2 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Für jeden Feiertag gilt ein Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei sein. Der Ersatzruhetag muss ein voller Kalendertag (0–24 Uhr) sein.

Dokumentation und Strafen

Arbeitgeber müssen die über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit dokumentieren (§ 16 ArbZG). Seit dem BAG-Urteil 2022 gilt faktisch eine vollständige Dokumentationspflicht. Bußgelder: bis zu 30.000 Euro für Ordnungswidrigkeiten. Bei vorsätzlicher Gesundheitsgefährdung droht Freiheitsstrafe bis 1 Jahr. Eine digitale Zeiterfassung minimiert das Risiko — sie dokumentiert automatisch und warnt bei Regelverstößen.

Bereit für stressfreie Zeiterfassung?

Trage dich jetzt auf die Warteliste ein und gehöre zu den Ersten, die unsere Lösung nutzen können. Kostenlos und unverbindlich.

KostenlosUnverbindlichKein Spam