ArbZG Gastronomie — Ruhezeiten, Pausen, Höchstarbeitszeit erklärt
Ruhezeiten, Pausen, Höchstarbeitszeit — das ArbZG hat es in sich. Wir erklären die wichtigsten Regeln für die Gastronomie und welche Ausnahmen gelten.

Überblick: Was regelt das ArbZG?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt Arbeitnehmer vor übermäßiger Arbeitsbelastung. Es regelt drei Kernbereiche: die maximale tägliche Arbeitszeit, Ruhepausen während der Arbeit und Ruhezeiten zwischen Arbeitstagen. Für die Gastronomie gelten einige wichtige Ausnahmen — aber auch strengere Dokumentationspflichten. Verstöße können mit Bußgeldern bis 30.000 Euro geahndet werden.
Höchstarbeitszeit: 8 Stunden, erweiterbar auf 10
Die tägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Achtung: 'Werktage' sind Montag bis Samstag — also 48 Stunden pro Woche als reguläre Höchstgrenze, erweiterbar auf 60 Stunden mit Ausgleich.
Ruhepausen: 30 Minuten ab 6 Stunden
Bei einer Arbeitszeit von 6–9 Stunden sind 30 Minuten Pause Pflicht. Ab 9 Stunden sind es 45 Minuten. Pausen können in Blöcke von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. In der Gastronomie-Praxis: Auch in Stoßzeiten müssen Pausen gewährt werden. Die Pause muss im Voraus feststehen — 'du kannst Pause machen, wenn es ruhiger wird' reicht nicht. Eine feste Pausenregelung schützt vor Bußgeldern.
Ruhezeiten: 11 Stunden (Gastronomie: 10 möglich)
Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen (§ 5 ArbZG). In Gaststätten und Beherbergungsbetrieben kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden — wenn der Ausgleich (12 Stunden Ruhezeit) innerhalb eines Monats oder 4 Wochen erfolgt. Diese Ausnahme ist in der Praxis wichtig für den Wechsel von Abend- auf Mittagsschicht.
Sonn- und Feiertagsarbeit
Gaststätten dürfen an Sonn- und Feiertagen öffnen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG). Dafür gelten Ausgleichsregeln: Für jeden gearbeiteten Sonntag muss innerhalb von 2 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Für jeden Feiertag gilt ein Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei sein. Der Ersatzruhetag muss ein voller Kalendertag (0–24 Uhr) sein.
Dokumentation und Strafen
Arbeitgeber müssen die über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit dokumentieren (§ 16 ArbZG). Seit dem BAG-Urteil 2022 gilt faktisch eine vollständige Dokumentationspflicht. Bußgelder: bis zu 30.000 Euro für Ordnungswidrigkeiten. Bei vorsätzlicher Gesundheitsgefährdung droht Freiheitsstrafe bis 1 Jahr. Eine digitale Zeiterfassung minimiert das Risiko — sie dokumentiert automatisch und warnt bei Regelverstößen.
