DSGVO und Zeiterfassung
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Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Wer Arbeitszeiten erfasst — ob per Zettel, Excel oder App — muss die datenschutzrechtlichen Anforderungen kennen und einhalten. Hier erfährst du, worauf es ankommt.
Rechtsgrundlage der Zeiterfassung
Die Verarbeitung von Arbeitszeitdaten ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zulässig — sie dient der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (ArbZG, MiLoG, ArbSchG). Zusätzlich greift Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung), da die Arbeitszeit die Grundlage für die Vergütung ist; für Beschäftigte konkretisiert § 26 Abs. 1 BDSG das: Daten dürfen verarbeitet werden, wenn das für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Eine Einwilligung des Mitarbeiters ist daher nicht erforderlich — aber die Informationspflichten müssen dennoch erfüllt werden.
Welche Daten dürfen erfasst werden?
Es gilt die Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): erfasst wird, was für Zeiterfassung und Lohnabrechnung erforderlich ist — Name oder Personalnummer des Mitarbeiters, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen, Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit). Biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung (etwa ein Fingerabdruck an der Stempeluhr) sind eine besondere Kategorie nach Art. 9 DSGVO: Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt und im Beschäftigungsverhältnis nur zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3 BDSG); je nach Umfang kann sie eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) erfordern.
Aufbewahrungsfristen
Arbeitszeitnachweise müssen nach ArbZG und MiLoG mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Steuerrechtlich gilt für Lohnkonten eine Frist bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Lohnzahlung (§ 41 Abs. 1 EStG); für Buchungsbelege gelten 8 Jahre, für Bücher und Jahresabschlüsse 10 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Nach Ablauf der Fristen sind die Daten zu löschen (Speicherbegrenzung, Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Ein gutes Zeiterfassungssystem automatisiert die fristgerechte Löschung.
Informationspflichten und Mitarbeiterrechte
Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter über die Zeiterfassung informieren (Art. 13/14 DSGVO): Welche Daten werden erfasst? Zu welchem Zweck? Wie lange? Wer hat Zugriff? Mitarbeiter haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16) und unter bestimmten Umständen auf Löschung (Art. 17). Eine Datenschutzerklärung für Mitarbeiter sollte die Zeiterfassung explizit behandeln.
Gastronario erfasst nur die Daten, die die Zeiterfassung braucht, speichert sie in Frankfurt und exportiert sie als CSV oder PDF.
Häufige Fragen
- Brauche ich eine Einwilligung meiner Mitarbeiter für die Zeiterfassung?
- Nein — die Zeiterfassung beruht auf einer rechtlichen Verpflichtung (ArbZG, MiLoG, ArbSchG) und ist für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO, § 26 Abs. 1 BDSG). Eine eigene Rechtsgrundlage brauchst du nur, wenn über die reine Zeiterfassung hinausgehende Daten verarbeitet werden, zum Beispiel biometrische Daten.
- Darf ich die Zeiterfassungsdaten an meinen Steuerberater weitergeben?
- Ja. Die Weitergabe an den Steuerberater ist für die Lohnabrechnung erforderlich und durch Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO gedeckt. Der Steuerberater ist zudem berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 57 Abs. 1 StBerG).
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 5, 6, 9, 13–17, 35
- § 26 BDSG — Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
- § 41 EStG — Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
- § 147 AO — Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 57 StBerG — Allgemeine Berufspflichten
- § 16 ArbZG — Aushang und Arbeitszeitnachweise
- § 17 MiLoG — Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Rico Klatte
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Texte entstehen mit KI-Hilfe, siehe KI-Hinweis.