Arbeitszeitgesetz in der Gastronomie
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Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten — auch in der Gastronomie. Dabei gelten für Gastro-Betriebe einige Besonderheiten und Ausnahmen. Hier erfährst du, was 2026 gilt und wie du die Regeln einhältst.
Höchstarbeitszeit in der Gastronomie
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. In der Gastronomie mit ihren langen Öffnungszeiten ist diese Regelung besonders relevant — gerade bei Doppelschichten und Wochenendbetrieb.
Pausenregelungen
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten gewährt werden, bei mehr als 9 Stunden sind es 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Die Pausen müssen im Voraus feststehen und können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause arbeiten. In der Gastronomie-Praxis bedeutet das: Auch in Stoßzeiten müssen Pausen eingeplant werden. Eine digitale Zeiterfassung hilft, die Einhaltung zu dokumentieren.
Ruhezeiten — die 11-Stunden-Regel
Nach Ende der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe gibt es eine wichtige Ausnahme: Die Ruhezeit kann um bis zu eine Stunde auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn dies innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Diese Ausnahme ist in der Praxis Gold wert — etwa bei der Abendschicht mit anschließender Mittagsschicht am nächsten Tag.
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit
In Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung darf an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG). Für jeden Sonntag, an dem gearbeitet wird, muss ein Ersatzruhetag innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen gewährt werden, der den Beschäftigungstag einschließt. Für jeden Feiertag, der auf einen Werktag fällt, gilt ein Zeitraum von 8 Wochen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 ArbZG).
Dokumentationspflicht
Arbeitgeber müssen die über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Nachweise mindestens 2 Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) kommt hinzu: Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG muss jeder Arbeitgeber ein System haben, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden — nicht nur die Zeit über 8 Stunden. Eine digitale Zeiterfassung erfüllt beide Pflichten und liefert bei Prüfungen die nötigen Nachweise.
Gastronario prüft ArbZG-Regeln automatisch — Ruhezeiten, Pausenzeiten, Höchstarbeitszeit. Du wirst gewarnt, bevor Verstöße passieren.
Häufige Fragen
- Welche Strafen drohen bei ArbZG-Verstößen?
- Verstöße gegen Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Sonntagsruhe oder die Aufzeichnungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 22 ArbZG). Wer vorsätzlich verstößt und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder einen Verstoß beharrlich wiederholt, macht sich strafbar: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 23 ArbZG). Die Aufsichtsbehörde kann zudem anordnen, welche Maßnahmen du zur Einhaltung des Gesetzes treffen musst (§ 17 Abs. 2 ArbZG).
- Gilt die 10-Stunden-Ausnahme für Ruhezeiten automatisch?
- Nein. Die Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden in Gaststätten ist nur zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen eine andere Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden verlängert wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Gastronario trackt beides automatisch.
Quellen
- § 3 ArbZG — Arbeitszeit der Arbeitnehmer
- § 4 ArbZG — Ruhepausen
- § 5 ArbZG — Ruhezeit
- § 10 ArbZG — Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- § 11 ArbZG — Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
- § 16 ArbZG — Aushang und Arbeitszeitnachweise
- § 17 ArbZG — Aufsichtsbehörde
- § 22 ArbZG — Bußgeldvorschriften
- § 23 ArbZG — Strafvorschriften
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21
Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Rico Klatte
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Texte entstehen mit KI-Hilfe, siehe KI-Hinweis.