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Zeiterfassung Pflicht in Deutschland

Stand:

Seit dem BAG-Beschluss von 2022 ist klar: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten erfassen. Aber was genau muss erfasst werden, und drohen schon Strafen? Hier erfährst du den aktuellen Stand 2026 — verständlich erklärt für Gastro-Betriebe.

Der BAG-Beschluss vom September 2022

Am 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das Gericht stützte sich auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung — also im Licht der EU-Arbeitszeitrichtlinie und des EuGH-Urteils vom 14. Mai 2019 (C-55/18, Stechuhr-Urteil), das ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit verlangt. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Gesetzgeber ein konkretes Gesetz verabschiedet hat.

Was muss erfasst werden?

Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers — inklusive Überstunden. Eine Formvorschrift gibt es derzeit nicht: Nach dem Bundesarbeitsministerium kann die Aufzeichnung auch handschriftlich erfolgen, und das BAG hält je nach Tätigkeit und Unternehmen Aufzeichnungen in Papierform für ausreichend. Das System muss aber objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Eine digitale Zeiterfassung mit Zeitstempel je Buchung erfüllt diese Anforderungen am einfachsten.

Gesetzlicher Rahmen 2026

Stand Oktober 2026 hat der Gesetzgeber kein eigenständiges Zeiterfassungsgesetz verabschiedet; das Arbeitszeitgesetz verlangt in § 16 Abs. 2 weiterhin nur die Aufzeichnung der über 8 Stunden hinausgehenden Arbeitszeit. Die allgemeine Pflicht ergibt sich aus dem ArbSchG in der Auslegung des BAG. Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag angekündigt, die Pflicht als elektronische Aufzeichnungspflicht im Arbeitszeitgesetz zu regeln. Für die Gastronomie kommt die bestehende MiLoG-Dokumentationspflicht hinzu (§ 17 MiLoG), die für Minijobber und die gesamte Branche ohnehin eine tägliche Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer verlangt.

Drohen schon Strafen?

Ein eigenes Bußgeld für das Fehlen eines Zeiterfassungssystems gibt es mangels konkretem Gesetz noch nicht. Allerdings: Verstöße gegen die ArbZG-Aufzeichnungspflicht (§ 16 Abs. 2 ArbZG) kosten bis zu 30.000 Euro (§ 22 ArbZG), Verstöße gegen die MiLoG-Aufzeichnungspflicht (§ 17 MiLoG) bis zu 50.000 Euro (§ 21 MiLoG). Zudem kann die Arbeitsschutzbehörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen du zur Erfüllung deiner Pflichten treffen musst (§ 22 Abs. 3 ArbSchG) — wer einer solchen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG).

Gastronario erfasst Beginn, Ende und Dauer jeder Arbeitszeit mit einem Zeitstempel des Servers, wie es der BAG-Beschluss verlangt, und prüft ArbZG- und MiLoG-Regeln automatisch.

Häufige Fragen

Muss ich als kleiner Gastro-Betrieb Arbeitszeiten erfassen?
Ja. Die Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. In der Gastronomie kommt die MiLoG-Dokumentationspflicht für Minijobber und die ganze Branche hinzu. Es gibt keine Ausnahme für kleine Betriebe.
Reicht Vertrauensarbeitszeit?
Vertrauensarbeitszeit als Modell bleibt möglich — aber die Arbeitszeiten müssen trotzdem erfasst werden. Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnung an die Arbeitnehmer delegieren, bleibt aber für die Einhaltung des Arbeitszeitschutzes verantwortlich und muss ein System bereitstellen.

Quellen

Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Rico Klatte

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Texte entstehen mit KI-Hilfe, siehe KI-Hinweis.

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