Minijob-Grenze 2026: 603 Euro
Die Minijob-Grenze steigt 2026 auf 603 Euro pro Monat. Für Gastro-Betriebe mit vielen Minijobbern bedeutet das: genau nachrechnen, lückenlos dokumentieren und rechtzeitig warnen. Hier erfährst du alles, was du wissen musst.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs beträgt ab 2026 voraussichtlich 603 Euro. Diese Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Sie ergibt sich aus 10 Arbeitsstunden pro Woche × 13 Wochen ÷ 3 Monate × Mindestlohn. Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt das 556,20 Euro — die endgültige Zahl wird noch angepasst. Zur Vereinfachung wird hier mit 603 Euro gerechnet.
Was passiert bei einer Überschreitung?
Wird die Minijob-Grenze in mehr als 2 Monaten pro Jahr überschritten, wird der Minijob rückwirkend sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachzahlen. Die Minijob-Zentrale berechnet die Nachzahlung rückwirkend — das kann teuer werden.
Gelegentliches Überschreiten
Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Grenze ist in bis zu 2 Kalendermonaten pro Jahr zulässig — etwa bei Krankheitsvertretung oder unerwartetem Mehrbedarf. Die Gesamtjahresgrenze (12 × Monatsgrenze) darf dadurch allerdings nicht wesentlich überschritten werden. Planmäßiges Überschreiten (z. B. im Sommer immer mehr Stunden) ist nicht 'gelegentlich' und nicht zulässig.
Wie behalte ich den Überblick?
Bei wenigen Minijobbern mag eine manuelle Kontrolle noch funktionieren. Ab 5–10 Minijobbern mit unterschiedlichen Stundenzahlen und Stundenlöhnen wird es schnell unübersichtlich. Eine digitale Zeiterfassung berechnet den monatlichen Verdienst automatisch aus den gestempelten Stunden und warnt, bevor die Grenze erreicht wird.
Unser Minijob-Tracker berechnet den monatlichen Verdienst jedes Minijobbers in Echtzeit und warnt dich automatisch vor Grenzüberschreitungen.
Häufige Fragen
- Gilt die 603-Euro-Grenze brutto oder netto?
- Die Minijob-Grenze bezieht sich auf das Brutto-Entgelt. Allerdings fallen bei einem Minijob für den Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge an (außer freiwillige Rentenversicherung) und auch keine Lohnsteuer bei Pauschalversteuerung. Brutto ist also in den meisten Fällen gleich Netto.
- Was zählt zum Verdienst bei Minijobbern?
- Zum Verdienst zählen alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung: Grundlohn, Überstundenvergütung, Zuschläge (sofern nicht steuerfrei), Einmalzahlungen. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen nicht mit.
