Jugendarbeitsschutzgesetz Gastronomie — Regeln für Azubis und Aushilfen unter 18
Wer Azubis oder Schüleraushilfen unter 18 beschäftigt, muss strengere Regeln einhalten als beim Rest des Teams. Das JArbSchG hat es in sich — hier kommt die Übersicht.

Für wen gilt das JArbSchG?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für Jugendliche, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 2 JArbSchG). Wer noch nicht 15 ist, gilt als Kind, und für Kinder gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot; Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, werden wie Kinder behandelt (§ 2 Abs. 3). In der Gastronomie betrifft das JArbSchG vor allem Azubis im ersten Ausbildungsjahr, Schüler, die als Aushilfe jobben, und Praktikanten unter 18. Wichtig: Für Beschäftigte unter 18 gilt das JArbSchG anstelle des Arbeitszeitgesetzes (§ 18 Abs. 2 ArbZG). Die Ausnahmen, die das ArbZG der Gastronomie erlaubt, etwa die kürzere Ruhezeit, helfen bei Jugendlichen also nicht. Auch der Mindestlohn gilt für Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht; Azubis erhalten ihre Ausbildungsvergütung (§ 22 Abs. 2 und 3 MiLoG).
Arbeitszeiten und Pausen
Jugendliche dürfen täglich maximal 8 Stunden arbeiten und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden (§ 8 JArbSchG). Eine Ausdehnung auf 8,5 Stunden an einzelnen Tagen ist nur möglich, wenn die Arbeitszeit an anderen Werktagen derselben Woche entsprechend kürzer ist (§ 8 Abs. 2a). Pausen sind strenger geregelt als im ArbZG: Bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit sind 30 Minuten Pause Pflicht, bei mehr als 6 Stunden 60 Minuten (§ 11 JArbSchG). Als Pause zählt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, und länger als 4,5 Stunden am Stück darf ein Jugendlicher nicht ohne Pause arbeiten. Für die Gastronomie heißt das: In einer 8-Stunden-Schicht muss ein Jugendlicher 60 Minuten Pause erhalten, kein Spielraum für 30 Minuten wie bei Erwachsenen.
Nachtarbeitsverbot und Ausnahmen in der Gastro
Jugendliche dürfen nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 1 JArbSchG). Für die Gastronomie gilt eine wichtige Ausnahme: Jugendliche über 16 Jahre dürfen im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr eingesetzt werden (§ 14 Abs. 2). Einschränkung für Azubis: Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, ist am Vortag um 20 Uhr Schluss, auch im Gaststättengewerbe (§ 14 Abs. 4 JArbSchG). Ein Tarifvertrag kann die Nachtruhe nicht verlängern: § 21a JArbSchG erlaubt Abweichungen bei Arbeitszeit, Pausen, Schichtzeit und Wochenendarbeit, nicht bei § 14. Für die Planung heißt das: Die Abendschicht eines 16- oder 17-Jährigen endet spätestens um 22 Uhr, die eines 15-Jährigen um 20 Uhr.
Wochenend- und Feiertagsarbeit
Jugendliche dürfen grundsätzlich weder an Samstagen noch an Sonntagen beschäftigt werden (§§ 16, 17 JArbSchG). Für das Gaststättengewerbe gilt an beiden Tagen eine Ausnahme. Der Ausgleich ist genau geregelt: Für jeden gearbeiteten Samstag oder Sonntag muss der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche freigestellt werden, damit die Fünf-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG) erhalten bleibt; hat der Betrieb einen festen Ruhetag, kann die Freistellung auf diesen Tag fallen. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen und mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. An gesetzlichen Feiertagen gilt im Gaststättengewerbe dieselbe Ausnahme mit Freistellung in derselben oder der folgenden Woche (§ 18 JArbSchG). Ausnahmslos verboten ist die Beschäftigung am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr, am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.
Gefährliche Arbeiten
Das JArbSchG verbietet Jugendlichen Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, Arbeiten mit Unfallgefahren, die sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwenden können, sowie Arbeiten mit außergewöhnlicher Hitze, Kälte, Lärm oder Gefahrstoffen (§ 22 Abs. 1 JArbSchG). In der Gastronomie sind das typischerweise schwere Lasten, gewerbliche Schneide- und Spülmaschinen, Fritteusen und Reinigungschemie. Für Azubis gilt eine Ausnahme: Gefährliche Arbeiten sind erlaubt, soweit sie zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind und der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist (§ 22 Abs. 2). Was die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen übersteigt, bleibt auch in der Ausbildung verboten, und eine Aushilfe ohne Ausbildungsvertrag fällt gar nicht unter die Ausnahme.
Dokumentation und Kontrolle
Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben erhöhte Dokumentationspflichten. Nach § 49 JArbSchG muss ein Verzeichnis aller Jugendlichen im Betrieb geführt werden, das Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Beginn der Beschäftigung enthält. Die Arbeitszeit musst du auch bei Jugendlichen erfassen: Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) gilt die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen, für alle Beschäftigten. Achte bei Jugendlichen besonders auf die Schichtenden, Sonn- und Feiertagseinsätze und die gewährten Ersatzruhetage. Verstöße gegen das JArbSchG sind Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro; wer vorsätzlich handelt und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Jugendlichen gefährdet, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (§ 58 JArbSchG). Eine digitale Zeiterfassung hilft, Arbeitszeiten, Pausen und Ersatzruhetage für jeden Jugendlichen automatisch nachzuweisen.
Quellen
- § 2 JArbSchG – Kind, Jugendlicher
- § 8 JArbSchG – Dauer der Arbeitszeit
- § 11 JArbSchG – Ruhepausen
- § 14 JArbSchG – Nachtruhe
- § 15 JArbSchG – Fünf-Tage-Woche
- § 16 JArbSchG – Samstagsruhe
- § 17 JArbSchG – Sonntagsruhe
- § 18 JArbSchG – Feiertagsruhe
- § 21a JArbSchG – Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag
- § 22 JArbSchG – Gefährliche Arbeiten
- § 49 JArbSchG – Verzeichnis der Jugendlichen
- § 58 JArbSchG – Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 18 ArbZG – Nichtanwendung des Gesetzes
- § 22 MiLoG – Persönlicher Anwendungsbereich
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21
Geprüft: 17. Oktober 2026