Trinkgeld versteuern 2026 — Steuerfreie Grenzen, Verteilung, Dokumentation
Wann ist Trinkgeld steuerfrei — und wann nicht? Die Regeln zu Bedienungszuschlag, Tronc-Verteilung und Dokumentation kennen viele Gastronomen nicht. Hier kommt die Übersicht.

Steuerfreies vs. steuerpflichtiges Trinkgeld
Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei — aber nur unter drei Bedingungen: Es muss freiwillig vom Gast gezahlt werden, es darf keinen Rechtsanspruch begründen, und es muss direkt an den Arbeitnehmer gehen, ohne dass der Arbeitgeber es verteilt. Typisch steuerfrei: Der Gast lässt am Tisch 5 Euro liegen, der Kellner steckt sie ein. Steuerpflichtig wird Trinkgeld dagegen, sobald der Arbeitgeber in die Verteilung eingreift — zum Beispiel wenn er Trinkgeld einsammelt und nach eigenem Ermessen weitergibt. In diesem Fall handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht um Arbeitslohn, der voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
Bedienungszuschlag — die häufig übersehene Falle
Viele Restaurants erheben einen Bedienungszuschlag, der automatisch auf der Rechnung erscheint — zum Beispiel 10% auf den Rechnungsbetrag. Dieser ist kein Trinkgeld im steuerrechtlichen Sinn, sondern Teil des Preises, den der Gast schuldet. Der Bedienungszuschlag fließt zuerst an den Arbeitgeber und wird dann an die Mitarbeiter weitergegeben. Damit entfällt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG vollständig. Bedienungszuschläge, die als Lohnbestandteil an Mitarbeiter ausgezahlt werden, sind regulärer Arbeitslohn — inklusive Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Wer Bedienungszuschlag erhebt, muss das auch in der Lohnabrechnung korrekt abbilden.
Trinkgeld-Verteilung im Team (Tronc)
Viele Gastronomiebetriebe nutzen ein Tronc-System: Alle Trinkgelder werden in einen gemeinsamen Topf geworfen und nach einem festen Schlüssel auf das gesamte Team verteilt — also nicht nur Servicekräfte, sondern auch Küche und Spüle. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, wer den Topf verwaltet. Verwalten die Mitarbeiter den Tronc eigenständig und ohne Eingriff des Arbeitgebers, bleibt die Steuerfreiheit in der Regel erhalten. Tritt der Arbeitgeber als Verwaltungsinstanz auf — bestimmt er den Verteilungsschlüssel, sammelt er das Geld ein, oder bucht er es über sein Kassensystem — wird aus dem Tronc steuerlich Arbeitslohn, denn dann stammt das Geld nicht mehr unmittelbar vom Gast.
Dokumentationspflichten
Auch wenn Trinkgeld steuerfrei ist, solltest du dokumentieren, warum es das ist. Steuerfrei ist nur, was der Gast freiwillig und zusätzlich zum Rechnungsbetrag direkt dem Mitarbeiter gibt (§ 3 Nr. 51 EStG) — bei einer Lohnsteuerprüfung musst du darlegen können, dass die Beträge diesen Weg genommen haben und nicht über dich als Arbeitgeber gelaufen sind. Kritisch ist vor allem Kartentrinkgeld, das zunächst auf deinem Konto landet: Halte fest, wann und in welcher Höhe du es an wen weitergegeben hast. Bei einem Tronc-System sollte der Verteilungsschlüssel schriftlich fixiert und dauerhaft angewendet werden.
Trinkgeld und Mindestlohn
Trinkgeld zählt nicht auf den Mindestlohn an — auch dann nicht, wenn es vom Gast direkt gezahlt wird. Trinkgeld ist kein Arbeitsentgelt: Nach § 107 Abs. 3 GewO darf die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Mitarbeiter Trinkgeld von Dritten erhält. Das bedeutet: Ein Mitarbeiter muss pro Stunde den vollen gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90 €) aus dem Arbeitslohn des Arbeitgebers erhalten. Trinkgeld kommt obendrauf, kann aber nicht dazu gerechnet werden, um eine Stundenvergütung unterhalb des Mindestlohns zu rechtfertigen. Anders bei Serviceentgelten oder Bedienungszuschlägen, die du selbst als Lohnbestandteil auszahlst: Zulagen und Zuschläge des Arbeitgebers werden laut Zoll unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet — unterliegen dann aber der Lohnsteuer.
Praxistipps für Gastro-Betriebe
Tronc klar regeln: Lege schriftlich fest, wer den Tronc verwaltet (ein Mitarbeiter, nicht der Chef), nach welchem Schlüssel verteilt wird und wie die Beträge aufgezeichnet werden. Überprüfe den Schlüssel einmal jährlich und passe ihn an, wenn sich die Teamzusammensetzung ändert. Bedienungszuschlag vermeiden oder korrekt abrechnen: Wer keinen Bedienungszuschlag erhebt, spart sich lohnsteuerliche Komplexität. Wer ihn erhebt, muss ihn vollständig in die Lohnabrechnung einbeziehen — als regulären Lohnbestandteil mit Steuer- und Sozialversicherungsabzug. Stunden und Trinkgeld getrennt erfassen: Eine digitale Zeiterfassung hilft dir, Arbeitsstunden und Auszahlungen sauber zu trennen — gerade wenn Mitarbeiter unregelmäßig eingesetzt werden und Trinkgeld-Einnahmen stark schwanken.
Quellen
- § 3 Nr. 51 EStG – Steuerfreie Trinkgelder
- § 107 GewO – Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts (Trinkgeld)
- Zoll – Berechnung und Zahlung des Mindestlohns (Anrechnung von Zulagen)
- Minijob-Zentrale – Arbeitsrechte im Minijob (Mindestlohn)
Geprüft: 3. Oktober 2026