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Urlaubsanspruch Minijob — Was viele Arbeitgeber nicht wissen

Minijobber haben vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch — das wissen viele Gastro-Betreiber nicht. Wie du den Urlaub korrekt berechnest und dokumentierst.

Kalender mit eingetragenem Urlaub auf einem Schreibtisch

Gesetzlicher Anspruch gilt auch für Minijobber

Ein verbreiteter Irrtum: Minijobber haben keinen Urlaubsanspruch. Das ist falsch. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt für alle Arbeitnehmer — unabhängig von Beschäftigungsumfang, Stundenzahl oder Verdienst. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 BUrlG), was 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche entspricht. Für Minijobber, die weniger Tage pro Woche arbeiten, wird der Anspruch anteilig berechnet. Der Anspruch entsteht nach einer Wartezeit von 6 Monaten im selben Betrieb (§ 4 BUrlG). Wer das ignoriert und einem Minijobber keinen Urlaub gewährt, riskiert Nachforderungen — auch rückwirkend.

Berechnung bei regelmäßigen Arbeitstagen

Die Berechnung ist einfach, wenn ein Minijobber immer an denselben Wochentagen arbeitet. Formel: (Arbeitstage pro Woche ÷ 5) × 20 Urlaubstage = Jahresurlaub. Beispiele: Minijobber arbeitet 2 Tage pro Woche → (2 ÷ 5) × 20 = 8 Urlaubstage. Minijobber arbeitet 3 Tage pro Woche → (3 ÷ 5) × 20 = 12 Urlaubstage. Der Urlaub muss in Arbeitstagen genommen werden, nicht in Stunden. Nimmt ein 2-Tage-Mitarbeiter seinen Wochentag als Urlaub, zählt das als 1 Urlaubstag — unabhängig davon, wie viele Stunden er an diesem Tag gearbeitet hätte.

Berechnung bei unregelmäßigen Einsätzen

Schwieriger wird es, wenn Minijobber nach Bedarf eingeteilt werden und keine festen Wochentage haben — in der Gastronomie der häufigere Fall. Hier empfiehlt die Rechtsprechung, den Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeitstage über einen repräsentativen Zeitraum (mindestens 13 Wochen) zu ermitteln und daraus den Jahresurlaub zu berechnen. Alternativ kann Urlaub in Stunden gewährt werden, wenn das Arbeitsverhältnis in Stunden ausgedrückt wird. Wichtig: Wer die Einsatztage nicht dokumentiert, kann den Urlaubsanspruch nicht korrekt berechnen. Eine lückenlose Zeiterfassung ist hier nicht nur aus MiLoG-Gründen wichtig, sondern auch für die Urlaubsabrechnung.

Urlaubsentgelt berechnen

Für die Dauer des Urlaubs muss das Urlaubsentgelt gezahlt werden — also das Entgelt, das der Minijobber ohne Urlaubsnahme verdient hätte (§ 11 BUrlG). Basis ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt, ohne außergewöhnliche Einmalzahlungen. Beispiel: Ein Minijobber verdiente in den letzten 13 Wochen insgesamt 1.560 Euro — das entspricht einem Wochendurchschnitt von 120 Euro. Nimmt er 1 Woche Urlaub, sind 120 Euro Urlaubsentgelt fällig. Achtung: Das Urlaubsentgelt ist kein Urlaubsgeld (eine freiwillige Zusatzleistung), sondern die gesetzlich geschuldete Vergütung während des Urlaubs.

Häufige Fehler in der Gastronomie

Fehler 1: Urlaub wird nicht gewährt, weil der Arbeitgeber glaubt, Minijobber hätten keinen Anspruch — dann entsteht ein Nachzahlungsrisiko. Fehler 2: Urlaub wird in Geld abgegolten, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht. § 7 Abs. 4 BUrlG erlaubt Urlaubsabgeltung in Geld nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses — nicht während laufendem Beschäftigungsverhältnis. Fehler 3: Urlaub wird im Dezember gestrichen, weil er nicht mehr genommen werden kann. Verfällt Urlaub, muss der Arbeitgeber nachweisen, den Minijobber rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen zu haben (EuGH-Rechtsprechung C-619/16 und C-684/16, umgesetzt durch das BAG). Ohne solchen Hinweis überträgt sich der Urlaub auf das Folgejahr.

Digitale Erfassung als Berechnungsgrundlage

Ohne saubere Arbeitszeiterfassung lässt sich weder der Urlaubsanspruch korrekt berechnen noch das Urlaubsentgelt nachvollziehbar dokumentieren. Eine digitale Zeiterfassung liefert automatisch den 13-Wochen-Durchschnitt für die Urlaubsentgelt-Berechnung, den Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeitstage für unregelmäßige Einsätze sowie eine Übersicht, wie viel Urlaub ein Minijobber genommen hat und wie viel noch offen ist. Das schützt dich nicht nur bei einer Betriebsprüfung, sondern auch, wenn ein Minijobber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend Urlaubsabgeltung fordert.

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