Mindestlohn und Dokumentationspflicht (MiLoG)
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet Arbeitgeber nicht nur zur Zahlung des Mindestlohns, sondern auch zur lückenlosen Dokumentation der Arbeitszeiten. Besonders in der Gastronomie — einer der am häufigsten geprüften Branchen — ist die korrekte Umsetzung entscheidend.
Was muss dokumentiert werden?
Nach § 17 MiLoG müssen Arbeitgeber in bestimmten Branchen (darunter Gastronomie und Hotellerie) sowie für alle Minijobber den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des 7. Kalendertages nach dem Tag der Arbeitsleistung erfolgen. Die Unterlagen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Wer ist betroffen?
Die Dokumentationspflicht gilt für: alle Arbeitgeber von Minijobbern (geringfügig Beschäftigte), alle Arbeitgeber in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftszweigen — dazu gehört ausdrücklich das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Ausgenommen sind Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt über 4.176 Euro brutto (2026).
Was passiert bei einer Prüfung?
Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit — FKS) prüft unangekündigt. Bei einer Prüfung müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen sofort vorgelegt werden können. Fehlen die Aufzeichnungen oder sind sie unvollständig, kann ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro verhängt werden. In schweren Fällen droht ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Mindestlohn 2026
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde. Für Minijobber bedeutet das bei der 603-Euro-Grenze eine maximale Monatsarbeitszeit von ca. 43 Stunden. Eine digitale Zeiterfassung berechnet diese Grenze automatisch und warnt rechtzeitig.
Mit Gastronario ist die MiLoG-Dokumentation automatisch erledigt. Jede Stunde wird aufgezeichnet, jeder Nachweis ist auf Knopfdruck verfügbar.
Häufige Fragen
- Reicht eine Excel-Tabelle als Dokumentation?
- Grundsätzlich ja — das MiLoG schreibt keine bestimmte Form vor. Allerdings akzeptieren Prüfer manipulationsanfällige Excel-Listen zunehmend kritisch. Eine digitale Zeiterfassung mit Serverzeitstempeln ist deutlich rechtssicherer.
- Muss die Dokumentation am Arbeitsort vorliegen?
- Ja. Die Aufzeichnungen müssen in deutscher Sprache am Ort der Beschäftigung für die Prüfer zugänglich sein. Eine cloudbasierte Zeiterfassung erfüllt diese Anforderung automatisch — die Daten sind jederzeit abrufbar.
