GoBD und Arbeitszeiterfassung
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Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) gelten auch für die digitale Arbeitszeiterfassung — sie nennen die Zeiterfassung ausdrücklich als Teil des steuerrelevanten DV-Systems. Hier erfährst du, welche Anforderungen dein System erfüllen muss.
Was sind die GoBD?
Die GoBD sind ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. November 2019, zuletzt geändert am 11. März 2024, das Anforderungen an IT-gestützte Buchführungs- und Aufzeichnungssysteme definiert. Sie gelten für alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der steuerlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind (Rz. 5). Zum betroffenen DV-System zählen neben dem Hauptsystem auch Vor- und Nebensysteme — die GoBD nennen dabei ausdrücklich Lohnbuchhaltungssystem und Zeiterfassung (Rz. 20), weil Arbeitszeitdaten die Grundlage für die Lohnabrechnung bilden.
Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit
Eine Buchung oder Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO, GoBD Rz. 58). Änderungen und Löschungen müssen so protokolliert werden, dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch die Tatsache der Änderung erkennbar bleiben (Rz. 59, 111). In der Praxis bedeutet das: Ein Zeiterfassungssystem muss jede Buchung und jede Korrektur mit Zeitstempel protokollieren. Die bloße Ablage von Daten in einem Dateisystem erfüllt die Unveränderbarkeit regelmäßig nicht, soweit keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden (Rz. 110) — eine Excel-Datei auf dem Rechner genügt also nicht.
Aufbewahrung und Zugriff
Digital gespeicherte Unterlagen müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können (§ 147 Abs. 2 AO). Für Arbeitszeitnachweise gelten mindestens 2 Jahre (ArbZG, MiLoG), für Lohnkonten 6 Jahre (§ 41 Abs. 1 EStG). Bei einer Außenprüfung darf die Finanzbehörde Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das DV-System nutzen (§ 147 Abs. 6 AO); das System muss also einen Export in einem prüfbaren Format ermöglichen. Im Unternehmen entstandene digitale Unterlagen dürfen nicht ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden (Rz. 119) — das digitale Original muss erhalten bleiben.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Gastro-Betriebe heißt das konkret: Eine Excel-Liste im Dateisystem erfüllt die Unveränderbarkeit ohne zusätzliche Maßnahmen nicht, weil sie beliebig geändert werden kann, ohne dass es protokolliert wird. Papierzettel fallen nicht unter die GoBD, müssen aber ebenfalls unverändert und geordnet aufbewahrt werden (§ 146 Abs. 4 AO). Eine Zeiterfassungssoftware mit Serverzeitstempeln, Änderungsprotokoll und Exportfunktion ist die sicherste Lösung.
Gastronario speichert jeden Stempel mit dem Zeitstempel des Servers. Jede Korrektur wird als eigener Eintrag protokolliert, der ursprüngliche Wert bleibt erhalten.
Häufige Fragen
- Ist meine Excel-Zeiterfassung GoBD-konform?
- In der Regel nicht. Eine Excel-Datei im Dateisystem kann ohne Protokollierung geändert werden; die GoBD stellen klar, dass die Ablage im Dateisystem die Unveränderbarkeit ohne zusätzliche Maßnahmen regelmäßig nicht erfüllt (Rz. 110). Für eine GoBD-konforme Aufzeichnung brauchst du ein System, das jede Änderung automatisch protokolliert.
- Muss mein Zeiterfassungssystem zertifiziert sein?
- Nein. Für die Ordnungsmäßigkeit deiner elektronischen Aufzeichnungen bist allein du als Steuerpflichtiger verantwortlich — auch wenn du Software oder einen Steuerberater einsetzt (Rz. 21). Ein Zertifikat des Anbieters nimmt dir das nicht ab. Was du brauchst, ist eine Verfahrensdokumentation für jedes eingesetzte DV-System, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens ersichtlich sind (Rz. 151); Anbieter liefern dafür Unterlagen zu. Fehlt sie, ist das ein formeller Mangel, der nur dann zum Verwerfen der Buchführung führt, wenn die Nachvollziehbarkeit beeinträchtigt ist (Rz. 155).
Quellen
- BMF — GoBD, Änderung vom 11.03.2024
- AWV/BStBK — GoBD: Ein Praxisleitfaden für Unternehmen, Version 2.2 (zitiert den GoBD-Text, Rz. 5, 20, 21, 58, 59, 110, 111, 119, 151, 155)
- § 146 AO — Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
- § 147 AO — Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 41 EStG — Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Rico Klatte
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Texte entstehen mit KI-Hilfe, siehe KI-Hinweis.