Berufsgenossenschaft in der Gastronomie: Was die BGN-Mitgliedschaft bedeutet
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Jeder Gastro-Betrieb ist kraft Gesetzes Mitglied der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Die Mitgliedschaft beginnt schon mit den vorbereitenden Arbeiten (§ 136 Abs. 1 SGB VII), und du musst den Betrieb binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens anmelden (§ 192 Abs. 1 SGB VII), auch ohne Mitarbeiter. Beiträge zahlst du als Unternehmer allein, berechnet aus den Arbeitsentgelten, der Gefahrklasse deiner Branche und dem jährlich festgesetzten Beitragsfuß. Du selbst bist als Inhaber nicht automatisch versichert, kannst dich aber freiwillig versichern.
Welche Berufsgenossenschaft ist für die Gastronomie zuständig?
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN); sie ist bundesweit für die in ihrer Satzung aufgezählten Gewerbezweige zuständig, darunter das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, für das sie eine eigene Gefahrklasse führt. Café, Restaurant, Bar, Imbiss und Hotel gehören dazu.
Die BGN ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie versichert deine Mitarbeiter gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten und zahlt im Ernstfall Heilbehandlung, Verletztengeld, Reha und Rente. Versichert sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle Beschäftigten kraft Gesetzes; die BGN stellt klar, dass das auch Aushilfen einschließt. Ein Minijobber am Samstag ist also genauso versichert wie der Koch in Vollzeit.
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Mitglied | Der Unternehmer, also die Person, der das Ergebnis des Betriebs unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII) |
| Versicherte | Alle Beschäftigten des Betriebs, unabhängig von Stundenzahl und Entgelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) |
| Beitragspflichtig | Der Unternehmer, nicht die Mitarbeiter (§ 150 Abs. 1 SGB VII) |
| Beginn der Mitgliedschaft | Mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen (§ 136 Abs. 1 SGB VII) |
| Ende | Mit der Einstellung des Betriebs; eine Befreiung gibt es nicht (BGN) |
Die BGN bestätigt dir Beginn und Ende ihrer Zuständigkeit durch einen schriftlichen Bescheid (§ 136 Abs. 1 SGB VII). Außerdem veranlagt sie deinen Betrieb nach dem Gefahrtarif zu einer Gefahrklasse (§ 159 Abs. 1 SGB VII); die brauchst du für die Beitragsberechnung.
Wann und wie meldest du deinen Betrieb bei der BGN an?
Binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens, schriftlich oder online: § 192 Abs. 1 SGB VII verlangt Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten. Ob du schon Mitarbeiter hast, spielt für die Frist keine Rolle.
| Schritt | So geht es |
|---|---|
| Formular | Betriebsbeschreibung plus Beiblatt für deine Rechtsform von bgn.de herunterladen oder das Online-Formular im Serviceportal der DGUV nutzen |
| Anlage | Kopie der Gewerbeanmeldung |
| Versand | Post an Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, Geschäftsbereich Mitglieder und Beitrag, 30664 Hannover; E-Mail beitrag@bgn.de; Fax 0800 197755-313233 |
| Antwort | Schriftlicher Bescheid über den Beginn der Zuständigkeit (§ 136 Abs. 1 SGB VII) und Veranlagung zur Gefahrklasse (§ 159 Abs. 1 SGB VII) |
Die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde ersetzt die BGN-Anmeldung nicht; die BGN schreibt ausdrücklich, dass die Anmeldung direkt beim Unfallversicherungsträger erfolgen muss. Wie die Gewerbeanmeldung läuft, steht unter Gewerbeanmeldung für die Gastronomie.
Welche Fristen gelten gegenüber der BGN?
| Anlass | Frist | Norm |
|---|---|---|
| Betriebseröffnung | Binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens | § 192 Abs. 1 SGB VII |
| Änderungen, die Zuständigkeit, Gefahrklasse oder Beitragsgrundlagen betreffen (etwa Verkauf statt Bewirtung, neuer Standort) | Binnen vier Wochen | § 192 Abs. 2 SGB VII |
| Lohnnachweis für das abgelaufene Jahr | Bis 16. Februar des Folgejahres | § 165 Abs. 1 SGB VII, § 99 Abs. 1 SGB IV |
| Arbeitsunfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder Todesfolge | Binnen drei Tagen nach Kenntnis | § 193 Abs. 1 und 4 SGB VII |
Wer die Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII ordnungswidrig; die Geldbuße kann nach § 209 Abs. 3 SGB VII bis zu 2.500 Euro betragen. Die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht bestehen unabhängig davon ab dem ersten Tag, eine verspätete Anmeldung spart also nichts. Die Anmeldung gehört in dieselbe Woche wie die Gewerbeanmeldung; die ganze Reihenfolge vor der ersten Einstellung steht unter Arbeitgeber werden in der Gastronomie.
Wie berechnet sich der BGN-Beitrag?
Aus drei Größen: den Arbeitsentgelten deiner Mitarbeiter, der Gefahrklasse deines Betriebs und dem Beitragsfuß, den die BGN jedes Jahr nachträglich festsetzt (§ 153 Abs. 1 SGB VII). Die Formel der BGN lautet: Bruttoarbeitsentgelt mal (Gefahrklasse mal Beitragsfuß) geteilt durch 100. Beiträge fallen nach Angaben der BGN grundsätzlich nur an, wenn du Personen gegen Entgelt beschäftigst.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Umlage: Nach Ablauf des Kalenderjahres werden die Beiträge so festgesetzt, dass sie den Bedarf dieses Jahres decken (§ 152 Abs. 1 SGB VII). Deshalb kennst du den endgültigen Beitragsfuß erst im Frühjahr des Folgejahres und zahlst unterjährig Vorschüsse. Die Gefahrklassen legt die BGN als autonomes Recht im Gefahrtarif fest, berechnet aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten einer Branche; ein Gefahrtarif gilt höchstens sechs Kalenderjahre (§ 157 SGB VII).
| Größe | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Gefahrklasse Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe | 2,94 (seit 1. Januar 2025) | BGN Beitragsberechnung |
| Gefahrklasse Bürobereich | 0,5 (seit 1. Januar 2025) | BGN Beitragsberechnung |
| Beitragsfuß Hauptumlage, Umlagejahr 2025 | 0,3334 je 100 Euro Entgelt in Gefahrklasse 1,0 | BGN Pressemitteilung 1. April 2026 |
| Vorschussfuß Hauptumlage 2026 | 0,3210 | BGN Beitragsberechnung |
| Vorschussfuß Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) 2026 | 0,0181 | BGN Beitragsberechnung |
| Vorschussfuß Lastenverteilung nach Entgelten (LVE) 2026 | 0,1831 | BGN Beitragsberechnung |
| Arbeitsentgelt | Alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung (§ 14 SGB IV), auch von Minijobbern | BGN FAQ Beitrag |
Der Jahresbeitrag besteht aus drei Teilen: Hauptumlage, LVN und LVE. Die beiden Lastenverteilungen gleichen Rentenlasten zwischen den Berufsgenossenschaften aus; die LVE setzt die BGN in ihrer Musterrechnung erst für den Teil des Entgelts oberhalb eines Freibetrags von 285.000 Euro an. Für einen kleinen Betrieb zählt also vor allem die Hauptumlage.
Beispielrechnung für ein Café
Annahme: 120.000 Euro Bruttoarbeitsentgelt im Jahr, alle Mitarbeiter in der Gefahrklasse 2,94, Vorschussfüße 2026.
| Teilbetrag | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Hauptumlage | 120.000 Euro mal (2,94 mal 0,3210) geteilt durch 100 | 1.132,49 Euro |
| LVN | 120.000 Euro mal (2,94 mal 0,0181) geteilt durch 100 | 63,86 Euro |
| LVE | Entgelt liegt unter dem Freibetrag der Musterrechnung | 0 Euro |
| Summe Vorschuss | 1.196,35 Euro |
Das ist eine Vorschussrechnung; der endgültige Beitrag für 2026 steht erst fest, wenn die BGN den Beitragsfuß 2026 im Frühjahr 2027 festsetzt. Zum Vergleich: Für 2025 lag der endgültige Beitragsfuß der Hauptumlage mit 0,3334 über dem Vorschussfuß, und trotzdem sanken die Beiträge nach Angaben der BGN im Durchschnitt um rund 4 Prozent, weil der neue Gefahrtarif niedrigere Gefahrklassen brachte. Deine eigene Zahl liefert der Beitragsrechner auf bgn.de.
Wann ist der Beitrag fällig?
Nach Angaben der BGN wird der Beitrag am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem du den Beitragsbescheid erhalten hast. Der Vorschuss 2026 wird in sechs Raten erhoben, sofern der Jahresvorschuss mehr als 300 Euro beträgt. Grundlage des Bescheids sind die Entgelte aus deinem Lohnnachweis, siehe nächster Abschnitt.
Welche Meldungen musst du jedes Jahr an die BGN abgeben?
Eine: den digitalen Lohnnachweis mit den Arbeitsentgelten, den Arbeitsstunden und der Zahl der Beschäftigten des abgelaufenen Jahres, bis zum 16. Februar des Folgejahres (§ 165 Abs. 1 SGB VII, Frist nach § 99 Abs. 1 SGB IV). Fehlt er oder kommt er zu spät, kann die BGN die Entgelte schätzen (§ 165 Abs. 3 SGB VII).
Der Lohnnachweis geht nicht über ein Formular, sondern aus deinem zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal. Vorher läuft eine automatisierte Stammdatenabfrage, für die du drei Zugangsdaten brauchst, die du von der BGN bekommst:
| Angabe | Wofür |
|---|---|
| Betriebsnummer der BGN (BBNRUV) | Identifiziert den Unfallversicherungsträger im Meldeverfahren |
| Unternehmensnummer | Identifiziert deinen Betrieb bei der BGN |
| PIN | Autorisiert die Stammdatenabfrage |
Wenn eine Kanzlei deine Löhne abrechnet, gib ihr diese drei Angaben gleich nach Erhalt; ohne sie kann sie den Lohnnachweis nicht abgeben. Die Entgelte je Mitarbeiter und Jahr musst du ohnehin in den Entgeltunterlagen nach § 28f SGB IV führen, der Lohnnachweis fasst sie nur zusammen. Wer den Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt nach § 209 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII ordnungswidrig (Geldbuße bis 2.500 Euro, § 209 Abs. 3 SGB VII).
Bist du als Inhaber selbst über die BGN versichert?
Nein, nicht automatisch. Die BGN schreibt, dass Unternehmer und ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner nicht kraft Gesetzes versichert sind; sie können sich aber auf schriftlichen oder elektronischen Antrag freiwillig versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt (§ 6 Abs. 2 SGB VII).
Die freiwillige Unternehmerversicherung deckt nach Angaben der BGN Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten ab und zahlt Verletztengeld als Ersatz für den Verdienstausfall ab dem ersten Tag, dazu Heilbehandlung, Reha und Rente. Für einen Gründer, der selbst hinter dem Tresen oder am Herd steht, ist das die Absicherung der gesetzlichen Unfallversicherung gegen den Ausfall nach einer Verbrennung oder einem Sturz in der Küche.
| Eckdaten der Unternehmerversicherung im Gastgewerbe | Wert (Stand April 2026) |
|---|---|
| Mindestversicherungssumme | 37.968 Euro im Jahr |
| Höchstversicherungssumme | 94.920 Euro im Jahr |
| Jahresbeitrag bei Mindestsumme | 378,50 Euro (31,54 Euro im Monat) |
| Jahresbeitrag bei Höchstsumme | 946,26 Euro |
| Beginn | Tag nach Eingang des Antrags (§ 6 Abs. 2 SGB VII) |
| Ende bei Nichtzahlung | Wenn der Beitrag zwei Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt ist (§ 6 Abs. 2 SGB VII) |
Die Versicherungssumme ist frei wählbar zwischen Mindest- und Höchstbetrag; nach ihr richten sich Verletztengeld und Rente. Ehegatten oder Lebenspartner, die mit einem echten Arbeitsvertrag im Betrieb arbeiten, gelten laut BGN als Beschäftigte und sind damit kraft Gesetzes versichert; ohne Arbeitsvertrag brauchen sie die freiwillige Versicherung. Ein Beitragsrechner für die Unternehmerversicherung steht auf bgn.de. Ob du die Versicherung brauchst, hängt davon ab, was dich ein Ausfall von sechs Wochen kostet; die Entscheidung ist keine Rechtsfrage, sondern eine Rechnung.
Was tust du, wenn ein Arbeitsunfall passiert?
Erst versorgen, dann zum Durchgangsarzt, dann melden: Ist ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder tödlich verunglückt, musst du den Unfall binnen drei Tagen, nachdem du davon erfahren hast, bei der BGN anzeigen (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII). Die BGN nimmt die Unfallanzeige online über das Serviceportal der DGUV oder ihr Extranet entgegen.
| Situation | Was zu tun ist | Quelle |
|---|---|---|
| Verletzung nach Arbeits- oder Wegeunfall | Mitarbeiter zum Durchgangsarzt (D-Arzt) schicken, nicht zum Hausarzt | BGN |
| Mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit oder Todesfall | Unfallanzeige binnen drei Tagen nach Kenntnis an die BGN | § 193 Abs. 1 und 4 SGB VII |
| Tödlicher oder schwerer Unfall | Sofort telefonisch bei der BGN melden: montags bis freitags 8 bis 16 Uhr unter 0621 4456-3517, außerhalb unter 0621 4456-666; die schriftliche Anzeige folgt binnen drei Tagen | BGN |
| Verdacht auf eine Berufskrankheit (etwa Hauterkrankung durch Spülwasser, Atemwege durch Mehlstaub) | Anzeige an die BGN | § 193 Abs. 2 SGB VII |
| Betrieb mit Betriebsrat | Betriebsrat unterschreibt die Anzeige mit; bei elektronischer Anzeige wird das vermerkt | § 193 Abs. 5 SGB VII |
Die Unfallanzeige ist keine Schuldfrage, sondern löst die Leistungen für den Mitarbeiter aus: Die BGN übernimmt die Heilbehandlung und zahlt Verletztengeld. Wer die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 209 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 2.500 Euro betragen (§ 209 Abs. 3 SGB VII).
Für die Anzeige brauchst du Datum, Uhrzeit und Hergang des Unfalls sowie die Arbeitszeit des Verletzten an diesem Tag. Eine Zeiterfassung, aus der Schichtbeginn und Pausen hervorgehen, beantwortet die Rückfrage der BGN, ob der Unfall während der versicherten Tätigkeit passierte, ohne dass jemand nachträglich rekonstruieren muss.
Häufige Fragen
- Muss ich mein Café bei der Berufsgenossenschaft anmelden, auch wenn ich allein arbeite?
- Ja. Die Mitgliedschaft bei der BGN entsteht kraft Gesetzes mit den vorbereitenden Arbeiten für den Betrieb, und § 192 Abs. 1 SGB VII verlangt die Anmeldung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens, unabhängig davon, ob du Mitarbeiter hast. Beiträge fallen nach Angaben der BGN grundsätzlich nur an, wenn du Personen gegen Entgelt beschäftigst. Für dich selbst ist die Mitgliedschaft dann beitragsfrei, bis du jemanden einstellst.
- Welche Berufsgenossenschaft ist für ein Restaurant zuständig?
- Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN). Sie ist bundesweit für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe zuständig und führt dafür eine eigene Gefahrklasse. Das gilt für Restaurants, Cafés, Bars, Imbisse und Hotels. Die BGN bestätigt die Zuständigkeit nach der Anmeldung durch einen schriftlichen Bescheid (§ 136 Abs. 1 SGB VII).
- Wie hoch ist der BGN-Beitrag für ein kleines Café?
- Das hängt von der Lohnsumme ab. Die Formel der BGN lautet Bruttoarbeitsentgelt mal (Gefahrklasse mal Beitragsfuß) geteilt durch 100; die Gefahrklasse für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe ist seit 2025 2,94, der Vorschussfuß der Hauptumlage für 2026 beträgt 0,3210. Bei 120.000 Euro Jahresentgelt ergibt das als Beispielrechnung rund 1.132 Euro Hauptumlage plus etwa 64 Euro Lastenverteilung nach Neurenten. Den endgültigen Beitrag erfährst du mit dem Bescheid im Folgejahr.
- Sind Minijobber und Aushilfen bei der BGN versichert?
- Ja. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind alle Beschäftigten kraft Gesetzes unfallversichert, und die BGN nennt Aushilfen ausdrücklich. Es gibt keine Mindeststundenzahl und keine Entgeltgrenze. Ihr Entgelt zählt zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Lohnnachweis, du zahlst den Beitrag dafür allein, vom Lohn des Minijobbers wird nichts abgezogen.
- Bin ich als Inhaber über die BGN unfallversichert?
- Nicht automatisch. Unternehmer und mitarbeitende Ehegatten ohne Arbeitsvertrag sind laut BGN nicht kraft Gesetzes versichert, können sich aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig versichern. Im Gastgewerbe kostet das bei der Mindestversicherungssumme von 37.968 Euro nach Angaben der BGN 378,50 Euro im Jahr, bei der Höchstsumme von 94.920 Euro 946,26 Euro (Stand April 2026). Die Versicherung beginnt am Tag nach Eingang des Antrags.
- Wann muss ich einen Arbeitsunfall bei der BGN melden?
- Wenn ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder stirbt, binnen drei Tagen, nachdem du davon erfahren hast (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII). Tödliche und schwere Unfälle meldest du nach Angaben der BGN zusätzlich sofort telefonisch. Kleinere Verletzungen ohne längere Arbeitsunfähigkeit brauchen keine Unfallanzeige; der Mitarbeiter sollte trotzdem zum Durchgangsarzt, damit der Fall als Arbeitsunfall erfasst ist.
- Was passiert, wenn ich die Anmeldung bei der BGN vergesse?
- Die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht bestehen trotzdem ab dem ersten Tag, die BGN setzt die Beiträge nachträglich fest und kann die Entgelte schätzen, wenn der Lohnnachweis fehlt (§ 165 Abs. 3 SGB VII). Dazu ist die unterlassene oder verspätete Anmeldung nach § 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 2.500 Euro Geldbuße. Hol die Anmeldung sofort nach; die Beiträge laufen ohnehin ab dem ersten Tag.
- Brauche ich die BGN-Nummern für die Lohnabrechnung?
- Ja. Für den digitalen Lohnnachweis, der bis zum 16. Februar des Folgejahres bei der BGN sein muss, läuft vorher eine Stammdatenabfrage, die die Betriebsnummer der BGN, deine Unternehmensnummer und eine PIN verlangt. Alle drei bekommst du von der BGN nach der Anmeldung. Gib sie deiner Steuerkanzlei oder trag sie in dein Entgeltabrechnungsprogramm ein, sonst kann der Lohnnachweis nicht übermittelt werden.
Quellen
- § 2 SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes
- § 6 SGB VII – Freiwillige Versicherung
- § 136 SGB VII – Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
- § 150 SGB VII – Beitragspflichtige
- § 152 SGB VII – Umlage
- § 153 SGB VII – Berechnungsgrundlagen
- § 157 SGB VII – Gefahrtarif
- § 159 SGB VII – Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
- § 165 SGB VII – Nachweispflichten der Unternehmer
- § 192 SGB VII – Unternehmerpflichten
- § 193 SGB VII – Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls
- § 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften
- § 99 SGB IV – Lohnnachweis (Frist 16. Februar)
- BGN – Betriebsanmeldung
- BGN – Mitgliedschaft
- BGN – FAQ Mitgliedschaft
- BGN – FAQ Versicherte Personen
- BGN – FAQ Beitrag
- BGN – Beitragsberechnung (Gefahrklassen, Beitragsfüße, Musterberechnung)
- BGN – Pressemitteilung 1. April 2026: BGN-Beiträge für 2025 sinken im Durchschnitt
- BGN – UV-Meldeverfahren (digitaler Lohnnachweis)
- BGN – Unternehmerversicherung: Die Versicherung
- BGN – Unternehmerversicherung: Fragen und Antworten
- BGN – Ein Unfall ist passiert, was tun?
Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Rico Klatte
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