30 Tage Geld-zurück-Garantie

Berufsgenossenschaft in der Gastronomie: Was die BGN-Mitgliedschaft bedeutet

Stand:

Jeder Gastro-Betrieb ist kraft Gesetzes Mitglied der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Die Mitgliedschaft beginnt schon mit den vorbereitenden Arbeiten (§ 136 Abs. 1 SGB VII), und du musst den Betrieb binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens anmelden (§ 192 Abs. 1 SGB VII), auch ohne Mitarbeiter. Beiträge zahlst du als Unternehmer allein, berechnet aus den Arbeitsentgelten, der Gefahrklasse deiner Branche und dem jährlich festgesetzten Beitragsfuß. Du selbst bist als Inhaber nicht automatisch versichert, kannst dich aber freiwillig versichern.

Welche Berufsgenossenschaft ist für die Gastronomie zuständig?

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN); sie ist bundesweit für die in ihrer Satzung aufgezählten Gewerbezweige zuständig, darunter das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, für das sie eine eigene Gefahrklasse führt. Café, Restaurant, Bar, Imbiss und Hotel gehören dazu.

Die BGN ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie versichert deine Mitarbeiter gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten und zahlt im Ernstfall Heilbehandlung, Verletztengeld, Reha und Rente. Versichert sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle Beschäftigten kraft Gesetzes; die BGN stellt klar, dass das auch Aushilfen einschließt. Ein Minijobber am Samstag ist also genauso versichert wie der Koch in Vollzeit.

BegriffBedeutung
MitgliedDer Unternehmer, also die Person, der das Ergebnis des Betriebs unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII)
VersicherteAlle Beschäftigten des Betriebs, unabhängig von Stundenzahl und Entgelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)
BeitragspflichtigDer Unternehmer, nicht die Mitarbeiter (§ 150 Abs. 1 SGB VII)
Beginn der MitgliedschaftMit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen (§ 136 Abs. 1 SGB VII)
EndeMit der Einstellung des Betriebs; eine Befreiung gibt es nicht (BGN)

Die BGN bestätigt dir Beginn und Ende ihrer Zuständigkeit durch einen schriftlichen Bescheid (§ 136 Abs. 1 SGB VII). Außerdem veranlagt sie deinen Betrieb nach dem Gefahrtarif zu einer Gefahrklasse (§ 159 Abs. 1 SGB VII); die brauchst du für die Beitragsberechnung.

Wann und wie meldest du deinen Betrieb bei der BGN an?

Binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens, schriftlich oder online: § 192 Abs. 1 SGB VII verlangt Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten. Ob du schon Mitarbeiter hast, spielt für die Frist keine Rolle.

SchrittSo geht es
FormularBetriebsbeschreibung plus Beiblatt für deine Rechtsform von bgn.de herunterladen oder das Online-Formular im Serviceportal der DGUV nutzen
AnlageKopie der Gewerbeanmeldung
VersandPost an Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, Geschäftsbereich Mitglieder und Beitrag, 30664 Hannover; E-Mail beitrag@bgn.de; Fax 0800 197755-313233
AntwortSchriftlicher Bescheid über den Beginn der Zuständigkeit (§ 136 Abs. 1 SGB VII) und Veranlagung zur Gefahrklasse (§ 159 Abs. 1 SGB VII)

Die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde ersetzt die BGN-Anmeldung nicht; die BGN schreibt ausdrücklich, dass die Anmeldung direkt beim Unfallversicherungsträger erfolgen muss. Wie die Gewerbeanmeldung läuft, steht unter Gewerbeanmeldung für die Gastronomie.

Welche Fristen gelten gegenüber der BGN?

AnlassFristNorm
BetriebseröffnungBinnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens§ 192 Abs. 1 SGB VII
Änderungen, die Zuständigkeit, Gefahrklasse oder Beitragsgrundlagen betreffen (etwa Verkauf statt Bewirtung, neuer Standort)Binnen vier Wochen§ 192 Abs. 2 SGB VII
Lohnnachweis für das abgelaufene JahrBis 16. Februar des Folgejahres§ 165 Abs. 1 SGB VII, § 99 Abs. 1 SGB IV
Arbeitsunfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder TodesfolgeBinnen drei Tagen nach Kenntnis§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII

Wer die Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII ordnungswidrig; die Geldbuße kann nach § 209 Abs. 3 SGB VII bis zu 2.500 Euro betragen. Die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht bestehen unabhängig davon ab dem ersten Tag, eine verspätete Anmeldung spart also nichts. Die Anmeldung gehört in dieselbe Woche wie die Gewerbeanmeldung; die ganze Reihenfolge vor der ersten Einstellung steht unter Arbeitgeber werden in der Gastronomie.

Wie berechnet sich der BGN-Beitrag?

Aus drei Größen: den Arbeitsentgelten deiner Mitarbeiter, der Gefahrklasse deines Betriebs und dem Beitragsfuß, den die BGN jedes Jahr nachträglich festsetzt (§ 153 Abs. 1 SGB VII). Die Formel der BGN lautet: Bruttoarbeitsentgelt mal (Gefahrklasse mal Beitragsfuß) geteilt durch 100. Beiträge fallen nach Angaben der BGN grundsätzlich nur an, wenn du Personen gegen Entgelt beschäftigst.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Umlage: Nach Ablauf des Kalenderjahres werden die Beiträge so festgesetzt, dass sie den Bedarf dieses Jahres decken (§ 152 Abs. 1 SGB VII). Deshalb kennst du den endgültigen Beitragsfuß erst im Frühjahr des Folgejahres und zahlst unterjährig Vorschüsse. Die Gefahrklassen legt die BGN als autonomes Recht im Gefahrtarif fest, berechnet aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten einer Branche; ein Gefahrtarif gilt höchstens sechs Kalenderjahre (§ 157 SGB VII).

GrößeWertQuelle
Gefahrklasse Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe2,94 (seit 1. Januar 2025)BGN Beitragsberechnung
Gefahrklasse Bürobereich0,5 (seit 1. Januar 2025)BGN Beitragsberechnung
Beitragsfuß Hauptumlage, Umlagejahr 20250,3334 je 100 Euro Entgelt in Gefahrklasse 1,0BGN Pressemitteilung 1. April 2026
Vorschussfuß Hauptumlage 20260,3210BGN Beitragsberechnung
Vorschussfuß Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) 20260,0181BGN Beitragsberechnung
Vorschussfuß Lastenverteilung nach Entgelten (LVE) 20260,1831BGN Beitragsberechnung
ArbeitsentgeltAlle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung (§ 14 SGB IV), auch von MinijobbernBGN FAQ Beitrag

Der Jahresbeitrag besteht aus drei Teilen: Hauptumlage, LVN und LVE. Die beiden Lastenverteilungen gleichen Rentenlasten zwischen den Berufsgenossenschaften aus; die LVE setzt die BGN in ihrer Musterrechnung erst für den Teil des Entgelts oberhalb eines Freibetrags von 285.000 Euro an. Für einen kleinen Betrieb zählt also vor allem die Hauptumlage.

Beispielrechnung für ein Café

Annahme: 120.000 Euro Bruttoarbeitsentgelt im Jahr, alle Mitarbeiter in der Gefahrklasse 2,94, Vorschussfüße 2026.

TeilbetragRechnungErgebnis
Hauptumlage120.000 Euro mal (2,94 mal 0,3210) geteilt durch 1001.132,49 Euro
LVN120.000 Euro mal (2,94 mal 0,0181) geteilt durch 10063,86 Euro
LVEEntgelt liegt unter dem Freibetrag der Musterrechnung0 Euro
Summe Vorschuss1.196,35 Euro

Das ist eine Vorschussrechnung; der endgültige Beitrag für 2026 steht erst fest, wenn die BGN den Beitragsfuß 2026 im Frühjahr 2027 festsetzt. Zum Vergleich: Für 2025 lag der endgültige Beitragsfuß der Hauptumlage mit 0,3334 über dem Vorschussfuß, und trotzdem sanken die Beiträge nach Angaben der BGN im Durchschnitt um rund 4 Prozent, weil der neue Gefahrtarif niedrigere Gefahrklassen brachte. Deine eigene Zahl liefert der Beitragsrechner auf bgn.de.

Wann ist der Beitrag fällig?

Nach Angaben der BGN wird der Beitrag am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem du den Beitragsbescheid erhalten hast. Der Vorschuss 2026 wird in sechs Raten erhoben, sofern der Jahresvorschuss mehr als 300 Euro beträgt. Grundlage des Bescheids sind die Entgelte aus deinem Lohnnachweis, siehe nächster Abschnitt.

Welche Meldungen musst du jedes Jahr an die BGN abgeben?

Eine: den digitalen Lohnnachweis mit den Arbeitsentgelten, den Arbeitsstunden und der Zahl der Beschäftigten des abgelaufenen Jahres, bis zum 16. Februar des Folgejahres (§ 165 Abs. 1 SGB VII, Frist nach § 99 Abs. 1 SGB IV). Fehlt er oder kommt er zu spät, kann die BGN die Entgelte schätzen (§ 165 Abs. 3 SGB VII).

Der Lohnnachweis geht nicht über ein Formular, sondern aus deinem zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal. Vorher läuft eine automatisierte Stammdatenabfrage, für die du drei Zugangsdaten brauchst, die du von der BGN bekommst:

AngabeWofür
Betriebsnummer der BGN (BBNRUV)Identifiziert den Unfallversicherungsträger im Meldeverfahren
UnternehmensnummerIdentifiziert deinen Betrieb bei der BGN
PINAutorisiert die Stammdatenabfrage

Wenn eine Kanzlei deine Löhne abrechnet, gib ihr diese drei Angaben gleich nach Erhalt; ohne sie kann sie den Lohnnachweis nicht abgeben. Die Entgelte je Mitarbeiter und Jahr musst du ohnehin in den Entgeltunterlagen nach § 28f SGB IV führen, der Lohnnachweis fasst sie nur zusammen. Wer den Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt nach § 209 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII ordnungswidrig (Geldbuße bis 2.500 Euro, § 209 Abs. 3 SGB VII).

Bist du als Inhaber selbst über die BGN versichert?

Nein, nicht automatisch. Die BGN schreibt, dass Unternehmer und ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner nicht kraft Gesetzes versichert sind; sie können sich aber auf schriftlichen oder elektronischen Antrag freiwillig versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt (§ 6 Abs. 2 SGB VII).

Die freiwillige Unternehmerversicherung deckt nach Angaben der BGN Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten ab und zahlt Verletztengeld als Ersatz für den Verdienstausfall ab dem ersten Tag, dazu Heilbehandlung, Reha und Rente. Für einen Gründer, der selbst hinter dem Tresen oder am Herd steht, ist das die Absicherung der gesetzlichen Unfallversicherung gegen den Ausfall nach einer Verbrennung oder einem Sturz in der Küche.

Eckdaten der Unternehmerversicherung im GastgewerbeWert (Stand April 2026)
Mindestversicherungssumme37.968 Euro im Jahr
Höchstversicherungssumme94.920 Euro im Jahr
Jahresbeitrag bei Mindestsumme378,50 Euro (31,54 Euro im Monat)
Jahresbeitrag bei Höchstsumme946,26 Euro
BeginnTag nach Eingang des Antrags (§ 6 Abs. 2 SGB VII)
Ende bei NichtzahlungWenn der Beitrag zwei Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt ist (§ 6 Abs. 2 SGB VII)

Die Versicherungssumme ist frei wählbar zwischen Mindest- und Höchstbetrag; nach ihr richten sich Verletztengeld und Rente. Ehegatten oder Lebenspartner, die mit einem echten Arbeitsvertrag im Betrieb arbeiten, gelten laut BGN als Beschäftigte und sind damit kraft Gesetzes versichert; ohne Arbeitsvertrag brauchen sie die freiwillige Versicherung. Ein Beitragsrechner für die Unternehmerversicherung steht auf bgn.de. Ob du die Versicherung brauchst, hängt davon ab, was dich ein Ausfall von sechs Wochen kostet; die Entscheidung ist keine Rechtsfrage, sondern eine Rechnung.

Was tust du, wenn ein Arbeitsunfall passiert?

Erst versorgen, dann zum Durchgangsarzt, dann melden: Ist ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder tödlich verunglückt, musst du den Unfall binnen drei Tagen, nachdem du davon erfahren hast, bei der BGN anzeigen (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII). Die BGN nimmt die Unfallanzeige online über das Serviceportal der DGUV oder ihr Extranet entgegen.

SituationWas zu tun istQuelle
Verletzung nach Arbeits- oder WegeunfallMitarbeiter zum Durchgangsarzt (D-Arzt) schicken, nicht zum HausarztBGN
Mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit oder TodesfallUnfallanzeige binnen drei Tagen nach Kenntnis an die BGN§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII
Tödlicher oder schwerer UnfallSofort telefonisch bei der BGN melden: montags bis freitags 8 bis 16 Uhr unter 0621 4456-3517, außerhalb unter 0621 4456-666; die schriftliche Anzeige folgt binnen drei TagenBGN
Verdacht auf eine Berufskrankheit (etwa Hauterkrankung durch Spülwasser, Atemwege durch Mehlstaub)Anzeige an die BGN§ 193 Abs. 2 SGB VII
Betrieb mit BetriebsratBetriebsrat unterschreibt die Anzeige mit; bei elektronischer Anzeige wird das vermerkt§ 193 Abs. 5 SGB VII

Die Unfallanzeige ist keine Schuldfrage, sondern löst die Leistungen für den Mitarbeiter aus: Die BGN übernimmt die Heilbehandlung und zahlt Verletztengeld. Wer die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 209 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 2.500 Euro betragen (§ 209 Abs. 3 SGB VII).

Für die Anzeige brauchst du Datum, Uhrzeit und Hergang des Unfalls sowie die Arbeitszeit des Verletzten an diesem Tag. Eine Zeiterfassung, aus der Schichtbeginn und Pausen hervorgehen, beantwortet die Rückfrage der BGN, ob der Unfall während der versicherten Tätigkeit passierte, ohne dass jemand nachträglich rekonstruieren muss.

Häufige Fragen

Muss ich mein Café bei der Berufsgenossenschaft anmelden, auch wenn ich allein arbeite?
Ja. Die Mitgliedschaft bei der BGN entsteht kraft Gesetzes mit den vorbereitenden Arbeiten für den Betrieb, und § 192 Abs. 1 SGB VII verlangt die Anmeldung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens, unabhängig davon, ob du Mitarbeiter hast. Beiträge fallen nach Angaben der BGN grundsätzlich nur an, wenn du Personen gegen Entgelt beschäftigst. Für dich selbst ist die Mitgliedschaft dann beitragsfrei, bis du jemanden einstellst.
Welche Berufsgenossenschaft ist für ein Restaurant zuständig?
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN). Sie ist bundesweit für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe zuständig und führt dafür eine eigene Gefahrklasse. Das gilt für Restaurants, Cafés, Bars, Imbisse und Hotels. Die BGN bestätigt die Zuständigkeit nach der Anmeldung durch einen schriftlichen Bescheid (§ 136 Abs. 1 SGB VII).
Wie hoch ist der BGN-Beitrag für ein kleines Café?
Das hängt von der Lohnsumme ab. Die Formel der BGN lautet Bruttoarbeitsentgelt mal (Gefahrklasse mal Beitragsfuß) geteilt durch 100; die Gefahrklasse für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe ist seit 2025 2,94, der Vorschussfuß der Hauptumlage für 2026 beträgt 0,3210. Bei 120.000 Euro Jahresentgelt ergibt das als Beispielrechnung rund 1.132 Euro Hauptumlage plus etwa 64 Euro Lastenverteilung nach Neurenten. Den endgültigen Beitrag erfährst du mit dem Bescheid im Folgejahr.
Sind Minijobber und Aushilfen bei der BGN versichert?
Ja. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind alle Beschäftigten kraft Gesetzes unfallversichert, und die BGN nennt Aushilfen ausdrücklich. Es gibt keine Mindeststundenzahl und keine Entgeltgrenze. Ihr Entgelt zählt zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Lohnnachweis, du zahlst den Beitrag dafür allein, vom Lohn des Minijobbers wird nichts abgezogen.
Bin ich als Inhaber über die BGN unfallversichert?
Nicht automatisch. Unternehmer und mitarbeitende Ehegatten ohne Arbeitsvertrag sind laut BGN nicht kraft Gesetzes versichert, können sich aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig versichern. Im Gastgewerbe kostet das bei der Mindestversicherungssumme von 37.968 Euro nach Angaben der BGN 378,50 Euro im Jahr, bei der Höchstsumme von 94.920 Euro 946,26 Euro (Stand April 2026). Die Versicherung beginnt am Tag nach Eingang des Antrags.
Wann muss ich einen Arbeitsunfall bei der BGN melden?
Wenn ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder stirbt, binnen drei Tagen, nachdem du davon erfahren hast (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII). Tödliche und schwere Unfälle meldest du nach Angaben der BGN zusätzlich sofort telefonisch. Kleinere Verletzungen ohne längere Arbeitsunfähigkeit brauchen keine Unfallanzeige; der Mitarbeiter sollte trotzdem zum Durchgangsarzt, damit der Fall als Arbeitsunfall erfasst ist.
Was passiert, wenn ich die Anmeldung bei der BGN vergesse?
Die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht bestehen trotzdem ab dem ersten Tag, die BGN setzt die Beiträge nachträglich fest und kann die Entgelte schätzen, wenn der Lohnnachweis fehlt (§ 165 Abs. 3 SGB VII). Dazu ist die unterlassene oder verspätete Anmeldung nach § 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 2.500 Euro Geldbuße. Hol die Anmeldung sofort nach; die Beiträge laufen ohnehin ab dem ersten Tag.
Brauche ich die BGN-Nummern für die Lohnabrechnung?
Ja. Für den digitalen Lohnnachweis, der bis zum 16. Februar des Folgejahres bei der BGN sein muss, läuft vorher eine Stammdatenabfrage, die die Betriebsnummer der BGN, deine Unternehmensnummer und eine PIN verlangt. Alle drei bekommst du von der BGN nach der Anmeldung. Gib sie deiner Steuerkanzlei oder trag sie in dein Entgeltabrechnungsprogramm ein, sonst kann der Lohnnachweis nicht übermittelt werden.

Quellen

Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Rico Klatte

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Texte entstehen mit KI-Hilfe, siehe KI-Hinweis.

Gastro-Wissen, einmal im Monat

Praxis-Tipps zu Arbeitszeit, Minijob, Personalplanung und Betriebsprüfung, dazu Neues aus Gastronario — kurz, konkret, ohne Werbesprech. Kostenlos, jederzeit abbestellbar.

Praxis-Tipps für die Gastronomie und Neues aus Gastronario, etwa einmal im Monat. Jederzeit abbestellbar. Mehr in der Datenschutzerklärung.