Kassensicherungsverordnung und TSE: Was für deine Kasse in der Gastronomie gilt
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Eine Registrierkassenpflicht gibt es in Deutschland bisher nicht; du darfst eine offene Ladenkasse führen. Sobald du aber eine elektronische Kasse, ein Tablet-Kassensystem oder eine Kassen-App einsetzt, muss sie nach § 146a AO über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, zu jedem Verkauf einen Beleg ausgeben und innerhalb eines Monats nach Anschaffung über ELSTER beim Finanzamt gemeldet werden. Das Finanzamt darf das ohne Ankündigung während der Geschäftszeiten per Kassen-Nachschau prüfen, und Verstöße kosten bis zu 25.000 Euro Bußgeld.
Für welche Kassen gilt die TSE-Pflicht?
Die TSE-Pflicht gilt nach § 146a Abs. 1 AO für jedes elektronische Aufzeichnungssystem, mit dem du Geschäftsvorfälle erfasst; die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) nennt in § 1 ausdrücklich elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen. Eine Kassen-App auf dem Tablet oder ein PC-Kassensystem fallen genauso darunter wie die klassische Registrierkasse.
Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung besteht nach § 146a Abs. 1 AO aus drei Teilen:
- einem Sicherheitsmodul, das jeden Vorgang signiert und mit fortlaufender Transaktionsnummer versieht,
- einem Speichermedium, auf dem die signierten Daten liegen,
- einer einheitlichen digitalen Schnittstelle, über die das Finanzamt die Daten auslesen kann.
Zertifiziert wird die TSE vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (§ 146a Abs. 3 AO). Beim Kauf einer Kasse fragst du den Anbieter also nach der zertifizierten TSE, nicht nur nach einer „GoBD-konformen“ Software.
Welche Geräte sind ausgenommen?
§ 1 Abs. 1 Satz 2 KassenSichV nimmt Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker, Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung, Ladepunkte für Elektro- und Hybridfahrzeuge, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten sowie Geld- und Warenspielgeräte aus. Ein Getränkeautomat im Flur braucht also keine TSE; die Tablet-Kasse am Tresen schon.
Seit wann gilt das?
| Vorschrift | Gilt seit | Quelle |
|---|---|---|
| TSE-Pflicht (§ 146a Abs. 1 AO) | Kalenderjahre ab 1. Januar 2020 | Art. 97 § 30 EGAO |
| Übergang für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 gekauft wurden und nicht aufrüstbar sind | Abgelaufen am 31. Dezember 2022 | Art. 97 § 30 EGAO |
| Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO) | 1. Januar 2020 | OFD Frankfurt am Main |
| Kassen-Nachschau (§ 146b AO) | 1. Januar 2018 | OFD Frankfurt am Main |
| Elektronische Mitteilung über ELSTER (§ 146a Abs. 4 AO) | 1. Januar 2025 | OFD Karlsruhe |
Wer heute gründet, kauft also nur noch Kassen mit TSE. Alle Übergangsfristen sind vorbei.
Musst du zu jedem Verkauf einen Bon ausgeben?
Ja, wenn du eine elektronische Kasse nutzt: Nach § 146a Abs. 2 AO musst du jedem Kunden in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg ausstellen. Der Kunde muss den Bon nicht annehmen; nicht entgegengenommene Papierbelege darfst du nach Auskunft der OFD Frankfurt sofort entsorgen.
Der Beleg darf nach § 6 KassenSichV in Papierform oder mit Zustimmung des Kunden elektronisch ausgegeben werden. Die OFD Frankfurt stellt klar: Den Beleg nur auf dem Kassendisplay anzuzeigen reicht nicht; ein QR-Code zum Abruf, eine Übertragung per NFC oder der Versand an die E-Mail-Adresse des Kunden reichen aus.
Was muss auf dem Beleg stehen?
§ 6 KassenSichV verlangt mindestens:
- vollständiger Name und Anschrift deines Betriebs,
- Datum sowie Zeitpunkt von Beginn und Ende des Vorgangs,
- Menge und Art der Speisen und Getränke,
- Transaktionsnummer,
- Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz,
- Seriennummer der Kasse und Seriennummer der TSE,
- Prüfwert und fortlaufender Signaturzähler.
Diese Angaben müssen nach § 6 Satz 2 KassenSichV entweder für jedermann ohne Hilfsmittel lesbar sein oder aus einem QR-Code auslesbar. Eine moderne TSE-Kasse erledigt das automatisch; du musst nur die Firmendaten korrekt hinterlegen.
Kannst du dich von der Belegausgabe befreien lassen?
Nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO können die Finanzbehörden nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen befreien, wenn du Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkaufst. Die OFD Frankfurt weist darauf hin, dass das nur in begründeten Härtefällen auf Antrag möglich ist, und die Bewilligung kann nach § 148 Satz 3 AO widerrufen werden. Für eine Eisdiele oder einen Imbiss ist der Antrag möglich, eine Bewilligung aber nicht die Regel. Mit einer offenen Ladenkasse besteht keine Belegausgabepflicht.
Wie meldest du deine Kasse beim Finanzamt an?
Seit dem 1. Januar 2025 meldest du jede elektronische Kasse über „Mein ELSTER“ mit dem Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO)“ an dein Finanzamt, und zwar innerhalb eines Monats nach Anschaffung. Dasselbe gilt für die Außerbetriebnahme.
| Fall | Frist | Quelle |
|---|---|---|
| Kasse ab dem 1. Juli 2025 angeschafft | Innerhalb eines Monats nach Anschaffung | § 146a Abs. 4 AO, OFD Karlsruhe |
| Kasse vor dem 1. Juli 2025 angeschafft | War bis 31. Juli 2025 zu melden; wer das verpasst hat, holt es nach | OFD Karlsruhe |
| Kasse endgültig außer Betrieb genommen | Innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme | § 146a Abs. 4 AO, Finanzministerium MV |
| Kasse schon vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb | Nur melden, wenn die Anschaffung gemeldet war | Finanzministerium MV |
Als Anschaffung zählen nach dem Merkblatt des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern auch Miete, Leasing und Leihe. Ein gemietetes Kassensystem meldest du also genauso.
Was steht in der Mitteilung?
§ 146a Abs. 4 AO verlangt:
- Name und Steuernummer,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des Aufzeichnungssystems (etwa PC-Kasse, Tablet-Kasse, Registrierkasse),
- Anzahl der Systeme,
- Seriennummer jedes Systems,
- Datum der Anschaffung,
- Datum der Außerbetriebnahme.
Die Mitteilung erfolgt je Betriebsstätte, und jede Mitteilung muss alle Kassen dieser Betriebsstätte enthalten (OFD Karlsruhe, Finanzministerium MV). Wer eine zweite Kasse dazukauft, meldet also beide Kassen in einer neuen Mitteilung. Drei Wege stehen offen: Direkteingabe im ELSTER-Formular, Upload einer XML-Datei oder Übertragung aus der Kassensoftware über die ERiC-Schnittstelle. Dein Steuerberater kann die Mitteilung als Bevollmächtigter abgeben. Welche weiteren Anmeldungen beim Finanzamt anstehen, liest du unter Steuern bei der Gründung in der Gastronomie.
Ist die offene Ladenkasse noch erlaubt?
Ja. Eine Registrierkassenpflicht besteht nicht, du darfst eine offene Ladenkasse führen (OFD Frankfurt). Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung sind dann aber nach Einschätzung derselben Behörde mit hohem Aufwand verbunden, weil du ohne Technik täglich und lückenlos dokumentieren musst.
Grundsätzlich gilt auch bei der offenen Ladenkasse die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 AO: jeder Geschäftsvorfall einzeln. Nur beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung entfällt sie aus Zumutbarkeitsgründen (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO). Diese Ausnahme gilt nach § 146 Abs. 1 Satz 4 AO nicht, sobald du ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendest, und nach der OFD Frankfurt auch nicht, soweit du tatsächlich Einzelaufzeichnungen führst, etwa Tischreservierungen oder Vorbestellungen.
Wie führst du den Kassenbericht?
Fällt die Einzelaufzeichnung weg, reicht ein täglicher Kassenbericht mit retrograder Ermittlung der Tageseinnahmen (OFD Frankfurt):
- Am Tagesende den gesamten Bargeldbestand zählen, einschließlich Hartgeld, Wechselgeld und Kellnerportemonnaies.
- Entnahmen und Ausgaben des Tages hinzurechnen.
- Einlagen und den Kassenanfangsbestand abziehen.
- Das Ergebnis sind die Tageseinnahmen.
Rundungen und Schätzungen sind unzulässig. Ein Zählprotokoll ist nicht zwingend, dient aber als Nachweis; erstellst du eines, musst du es aufbewahren. Ausgaben, Entnahmen und Einlagen belegst du mit Belegen, notfalls Eigenbelegen. Eine Excel-Tabelle erfüllt den Grundsatz der Unveränderbarkeit nach § 146 Abs. 4 AO nicht (OFD Frankfurt). Wie das Kassenbuch mit deiner Zeiterfassung zusammenpasst, erklärt der Beitrag Kassenbuch und Zeiterfassung.
Kommt die Kassenpflicht?
Im Lobbyregister des Bundestages ist seit Juli 2026 ein „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“ verzeichnet. In der Abgabenordnung, wie sie Stand Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de steht, gibt es keine Kassenpflicht; solange das so bleibt, ist die offene Ladenkasse zulässig. Wer heute eröffnet, plant trotzdem besser gleich mit einer TSE-Kasse, dann trifft dich die Umstellung nicht mitten im Betrieb.
Was passiert bei einer Kassen-Nachschau?
Bei der Kassen-Nachschau nach § 146b AO darf ein Prüfer des Finanzamts ohne vorherige Ankündigung während der Geschäftszeiten deine Geschäftsräume betreten und die Kassenführung prüfen, einschließlich des ordnungsgemäßen Einsatzes der TSE. Du musst auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher und die Organisationsunterlagen zur Kasse vorlegen und Auskunft geben.
| Was der Prüfer darf | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Geschäftsräume ohne Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten; Wohnräume gegen deinen Willen nur zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung | § 146b Abs. 1 AO |
| Kassendaten direkt an der Kasse einsehen, über die digitale Schnittstelle übermitteln lassen oder auf Datenträger verlangen | § 146b Abs. 2 AO |
| Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern und Organisationsunterlagen verlangen | § 146b Abs. 2 AO |
| Ohne Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen, mit schriftlichem Hinweis | § 146b Abs. 3 AO |
Die Kosten der Datenbereitstellung trägst du (§ 146b Abs. 2 AO). Zu den Organisationsunterlagen gehört die Verfahrensdokumentation: Sie beschreibt nach der OFD Frankfurt, wie deine Kasse konfiguriert ist, wie Daten gespeichert werden und welche Kassieranweisungen für das Personal gelten. Fehlende Programmierunterlagen und Protokolle nachträglicher Änderungen wertet die Behörde unter Verweis auf den Bundesfinanzhof als schweren formellen Mangel.
Für den Prüfer bereitest du vor: die Bedienungsanleitung der Kasse, die Programmierprotokolle, die Verfahrensdokumentation, die ELSTER-Mitteilung und den Zugang zum TSE-Export (DSFinV-K). Einen vollständigen Fahrplan findest du im Beitrag Betriebsprüfung in der Gastronomie vorbereiten.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Wer die TSE nicht oder nicht richtig verwendet, sie nicht schützt oder Geschäftsvorfälle nicht oder unrichtig aufzeichnet, handelt ordnungswidrig nach § 379 Abs. 1 AO; die Geldbuße beträgt nach § 379 Abs. 6 AO bis zu 25.000 Euro. Es reicht, dass der Verstoß eine Steuerverkürzung ermöglicht; dass tatsächlich Steuern verkürzt wurden, muss nicht feststehen.
| Verstoß | Norm | Geldbuße |
|---|---|---|
| Geschäftsvorfälle nicht oder unrichtig aufzeichnen | § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO | bis 25.000 Euro |
| Kasse ohne TSE oder TSE nicht richtig verwendet | § 379 Abs. 1 Nr. 4 AO | bis 25.000 Euro |
| TSE nicht gegen Manipulation geschützt | § 379 Abs. 1 Nr. 5 AO | bis 25.000 Euro |
| Manipulationssoftware oder nicht konforme Kassen gewerbsmäßig bewerben oder verkaufen | § 379 Abs. 1 Nr. 6 AO | bis 25.000 Euro |
Für die Belegausgabepflicht und die Mitteilungspflicht enthält § 379 AO keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Verlassen solltest du dich darauf nicht: Die OFD Frankfurt beschreibt den Beleg als Nachweis dafür, dass die Kasse mit TSE korrekt eingesetzt wird; fehlt er systematisch, liegt der Verdacht nahe, dass die Kasse nicht richtig verwendet wird. Dazu kommt das wirtschaftliche Risiko: Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, verliert nach Darstellung der OFD Frankfurt die gesamte Buchführung ihre Ordnungsmäßigkeit, und dann schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 2 AO).
Bei Einzelfragen zu deiner Kasse hilft deine Steuerkanzlei oder die IHK; diese Seite ersetzt keine Steuerberatung. Alle Gründungsschritte in der richtigen Reihenfolge stehen in der Gründer-Checkliste.
Häufige Fragen
- Brauche ich für mein Café eine Registrierkasse mit TSE?
- Eine Pflicht, überhaupt eine elektronische Kasse zu nutzen, gibt es bisher nicht; du darfst eine offene Ladenkasse mit täglichem Kassenbericht führen. Sobald du aber eine elektronische Kasse, ein Tablet-Kassensystem oder eine Kassen-App einsetzt, muss sie nach § 146a AO eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung haben. Ohne TSE drohen bis zu 25.000 Euro Bußgeld.
- Muss ich in der Eisdiele jedem Kunden einen Bon geben?
- Ja, wenn du eine elektronische Kasse nutzt. Der Beleg muss unmittelbar beim Verkauf erstellt und angeboten werden, auf Papier oder mit Zustimmung des Kunden elektronisch, etwa per QR-Code. Der Kunde muss ihn nicht mitnehmen. Eine Befreiung nach § 148 AO ist nur auf Antrag und nur in begründeten Härtefällen möglich.
- Wie melde ich meine neue Kasse beim Finanzamt?
- Über Mein ELSTER mit dem Formular Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a Absatz 4 AO, innerhalb eines Monats nach Anschaffung. Du gibst Steuernummer, Art der Kasse, Art der TSE, Anzahl, Seriennummern und Anschaffungsdatum an. Pro Betriebsstätte reichst du eine Mitteilung ein, die alle Kassen dieser Betriebsstätte enthält. Auch gemietete oder geleaste Kassen meldest du.
- Was passiert, wenn ich die Frist für die Kassenmeldung verpasst habe?
- Ein eigenes Bußgeld für die unterlassene Mitteilung nennt § 379 AO nicht. Hol die Meldung trotzdem sofort über ELSTER nach, denn bei einer Kassen-Nachschau vergleicht der Prüfer die gemeldeten Systeme mit denen im Laden. Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 gekauft wurden, waren bis zum 31. Juli 2025 zu melden.
- Darf das Finanzamt unangekündigt in meinen Imbiss kommen?
- Ja. Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO erlaubt es Prüfern, während der Geschäftszeiten ohne Ankündigung die Geschäftsräume zu betreten, die Kasse zu prüfen und Daten über die digitale Schnittstelle zu verlangen. Du musst Aufzeichnungen und Organisationsunterlagen vorlegen und Fragen beantworten. Ergeben sich Auffälligkeiten, kann der Prüfer direkt zur Außenprüfung übergehen.
- Was muss ich bei einer offenen Ladenkasse täglich aufschreiben?
- Grundsätzlich jeden Geschäftsvorfall einzeln. Verkaufst du Waren an viele unbekannte Kunden gegen Bargeld, reicht ein täglicher Kassenbericht: Bargeld komplett zählen, Ausgaben und Entnahmen hinzurechnen, Einlagen und Anfangsbestand abziehen, Ergebnis sind die Tageseinnahmen. Schätzungen sind unzulässig, und eine Excel-Tabelle gilt nicht als unveränderbar.
- Gilt die TSE-Pflicht auch für eine Kassen-App auf dem iPad?
- Ja. § 1 KassenSichV erfasst elektronische oder computergestützte Kassensysteme, und die Finanzverwaltung zählt Tablet- und App-Kassensysteme ausdrücklich zu den meldepflichtigen Systemen. Die App braucht also eine zertifizierte TSE, muss Belege ausgeben und über ELSTER gemeldet werden.
- Wie hoch ist das Bußgeld, wenn meine Kasse keine TSE hat?
- Nach § 379 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 6 AO bis zu 25.000 Euro. Dazu kommt das Risiko, dass das Finanzamt die Kassenführung verwirft und die Einnahmen schätzt.
Quellen
- § 146a AO: Ordnungsvorschrift für die Buchführung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
- § 146b AO: Kassen-Nachschau
- § 146 AO: Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
- § 148 AO: Bewilligung von Erleichterungen
- § 379 AO: Steuergefährdung
- § 162 AO: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
- Art. 97 § 30 EGAO: Übergangsregelung zu § 146a AO
- Oberfinanzdirektion Karlsruhe: Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO
- Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern: Merkblatt Mitteilungspflicht § 146a Abs. 4 AO
- OFD Frankfurt am Main: Informationen zur Belegausgabepflicht
- OFD Frankfurt am Main: Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung und elektronischer Aufzeichnungssysteme
- ELSTER: Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO)“
- Lobbyregister des Bundestages: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht
Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Rico Klatte
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Texte entstehen mit KI-Hilfe, siehe KI-Hinweis.