Steuern bei der Gründung in der Gastronomie: Fragebogen, Umsatzsteuer, Voranmeldungen und Vorauszahlungen
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Innerhalb eines Monats nach der Eröffnung musst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermitteln (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO). Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen im Restaurant, Café oder Imbiss der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, für Getränke bleibt es bei 19 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Wer im Gründungsjahr mit höchstens 25.000 Euro Umsatz rechnet, kann die Kleinunternehmerregelung wählen (§ 19 UStG); alle anderen geben im Gründungsjahr 2026 Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich ab, bei voraussichtlich mehr als 9.000 Euro Umsatzsteuer monatlich (§ 18 Abs. 2 UStG). Diese Seite ist allgemeine Information und keine Steuerberatung; was für deinen Betrieb richtig ist, klärst du mit einer Steuerkanzlei.
Welche Steuern zahlst du als Gastronom?
Ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft in der Gastronomie hat es mit vier Steuerarten zu tun: Umsatzsteuer auf jeden Verkauf, Einkommensteuer auf den Gewinn, Gewerbesteuer an die Gemeinde und, sobald Mitarbeiter da sind, Lohnsteuer als Arbeitgeber. Alle vier meldest du elektronisch über ELSTER an.
| Steuer | Worauf | Wie oft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer | 7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke, abzüglich Vorsteuer aus deinen Einkäufen | Voranmeldung monatlich oder vierteljährlich, dazu eine Jahreserklärung | § 12, § 18 UStG |
| Einkommensteuer | Gewinn des Betriebs, zusammen mit deinen übrigen Einkünften | Vorauszahlungen viermal im Jahr, Jahreserklärung | § 37 EStG |
| Gewerbesteuer | Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 24.500 Euro | Vorauszahlungen viermal im Jahr | § 11, § 19 GewStG |
| Lohnsteuer | Löhne deiner Mitarbeiter, einbehalten und abgeführt | Monatlich, vierteljährlich oder jährlich | § 41a EStG |
Bei einer GmbH oder UG tritt an die Stelle der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschaft; die Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuer laufen gleich. Die Entscheidung für eine Rechtsform ist eine Steuer- und Haftungsfrage, die auf diese Seite nicht passt und in eine Steuerkanzlei gehört.
Wie und bis wann füllst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus?
Elektronisch über ELSTER und innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO). Die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde löst zwar die Information an das Finanzamt aus (§ 138 Abs. 1 AO), ersetzt den Fragebogen aber nicht.
| Schritt | Was | Wo |
|---|---|---|
| 1 | ELSTER-Benutzerkonto anlegen, falls noch keins da ist; das Zertifikat brauchst du später für jede Voranmeldung | elster.de |
| 2 | Formular wählen: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft | Mein ELSTER, Formulare |
| 3 | Fragebogen ausfüllen und übermitteln, innerhalb eines Monats nach Eröffnung | § 138 Abs. 4 AO |
| 4 | Steuernummer vom Finanzamt abwarten; sie trägst du in jede Voranmeldung ein | Finanzamt deines Betriebsorts |
Im Fragebogen triffst du drei Entscheidungen, die das erste Jahr prägen:
- Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung. Dazu der eigene Abschnitt unten.
- Deine Schätzung von Umsatz und Gewinn. Das Finanzamt richtet die Einkommensteuer-Vorauszahlungen im ersten Jahr nach der Steuer aus, die sich voraussichtlich ergibt (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG), und für Gründer entscheidet die voraussichtliche Umsatzsteuer des laufenden Jahres darüber, ob du monatlich oder vierteljährlich voranmeldest (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG). Schätze realistisch: zu hoch bindet Liquidität in Vorauszahlungen, zu niedrig führt zu Nachzahlungen.
- Mitarbeiter ja oder nein. Dann richtet das Finanzamt dich als Arbeitgeber für die Lohnsteuer ein, siehe Arbeitgeber werden in der Gastronomie.
Den Fragebogen kannst du selbst ausfüllen. Wer schon eine Steuerkanzlei hat, lässt sie meist mitlesen, weil die Angaben zu Vorauszahlungen und Besteuerungsform später nur mit Aufwand zu korrigieren sind.
Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Speisen und Getränke?
Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dem ermäßigten Satz von 7 Prozent, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG); Getränke bleiben beim Regelsatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Die Regel wurde mit dem Steueränderungsgesetz dauerhaft eingeführt, nachdem die Ermäßigung für Speisen vor Ort von 2020 bis 2023 nur befristet gegolten hatte.
| Vorgang | Steuersatz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle: Restaurant, Café, Imbiss mit Sitzplätzen, Eisdiele mit Tischen, Catering mit Service | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Speisen zum Mitnehmen oder zur Lieferung | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2 (Lebensmittelzubereitungen, Nr. 28 bis 33) |
| Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle: Kaffee, Tee, Bier, Wein, Limonade, Wasser | 19 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG nimmt Getränke aus; § 12 Abs. 1 UStG |
| Getränke zum Mitnehmen | 19 %, außer die Ware steht in Anlage 2: Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil (Nr. 4 und 35) sind ermäßigt, abgefülltes Trinkwasser ist ausdrücklich ausgenommen (Nr. 34) | § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG |
Drei Folgen für den Alltag:
- Kasse mit zwei Steuersätzen. Jeder Bon muss Speisen und Getränke getrennt ausweisen, und das Kassensystem muss das von Anfang an können, siehe Kassensicherungsverordnung und TSE.
- Kombiangebote. Für Frühstücksbuffets, Menüs mit Getränk oder Halbpension im Hotel gibt es Vereinfachungsregeln im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitte 10.1 Abs. 12 und 12.16 Abs. 12 UStAE, Hinweis der DIHK). Wie du den Getränkeanteil aufteilst, legst du mit deiner Kanzlei fest, bevor du die Preise druckst.
- Preisauszeichnung. Deine Preise auf der Karte sind Bruttopreise, der Steuersatz ändert daran nichts, siehe Preisangaben in der Gaststätte.
Die Vorsteuer aus Einkäufen (Küche, Einrichtung, Waren) ziehst du in der Voranmeldung ab, sofern du nicht Kleinunternehmer bist.
Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung in der Gastronomie?
Kleinunternehmer bist du, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG); im Gründungsjahr gibt es kein Vorjahr, deshalb ist dann die Grenze von 25.000 Euro für das laufende Jahr maßgebend (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE nach dem BMF-Schreiben vom 18. März 2025). Für einen Betrieb mit Ladenlokal, Küche und täglichem Verkauf ist das selten passend, denn 25.000 Euro im Jahr sind rechnerisch gut 2.000 Euro Umsatz im Monat.
| Kleinunternehmer | Regelbesteuerung |
|---|---|
| Deine Umsätze sind steuerfrei, du weist keine Umsatzsteuer aus und zahlst keine ab | Du weist 7 % bzw. 19 % aus und führst sie ab |
| Kein Vorsteuerabzug aus Küche, Einrichtung und Waren (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, Abschnitt 15.2 Abs. 3 Nr. 3 UStAE) | Vorsteuer aus allen betrieblichen Einkäufen abziehbar |
| Keine Voranmeldungen und keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG) | Voranmeldungen und Jahreserklärung |
| Rechnungen mit Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV, Abschnitt 14.7a UStAE) | Rechnungen mit Steuersatz und Steuerbetrag |
Zwei Regeln entscheiden oft gegen die Kleinunternehmerregelung in der Gastronomie:
- Die Grenze ist scharf. Überschreitest du im Gründungsjahr die 25.000 Euro, ist bereits der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, der Regelbesteuerung zu unterwerfen (Abschnitt 19.7 Abs. 1 UStAE). Ein Café, das im Dezember die Grenze reißt, muss ab diesem Verkauf Umsatzsteuer ausweisen, ohne die Preise angepasst zu haben.
- Die Vorsteuer aus der Eröffnungsinvestition ist weg. Wer 30.000 Euro netto in Küche und Einrichtung steckt, zahlt 5.700 Euro Umsatzsteuer darauf (19 Prozent), die nur ein regelbesteuerter Unternehmer als Vorsteuer zurückholt. Das ist eine Beispielrechnung; die Zahlen für deinen Betrieb kennt deine Kanzlei.
Auf die Regelung kannst du verzichten; die Erklärung ist bis zum letzten Tag des Februars des zweiten auf das Jahr folgenden Kalenderjahres möglich, unwiderruflich und bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Für Nebenbetriebe mit kleinem Umsatz, etwa einen Kuchenstand am Wochenende, kann die Regelung dagegen passen.
Wie oft gibst du die Umsatzsteuer-Voranmeldung im Gründungsjahr ab?
Für Gründungen im Jahr 2026 gilt: vierteljährlich, wenn die voraussichtliche Umsatzsteuer des Jahres höchstens 9.000 Euro beträgt, monatlich, wenn sie darüber liegt (§ 18 Abs. 2 Satz 1, 2 und 6 UStG). Die frühere Pflicht, als Gründer immer monatlich voranzumelden (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG), ist für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt.
| Situation | Voranmeldungszeitraum | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gründung 2026, voraussichtliche Umsatzsteuer des Jahres bis 9.000 Euro | Kalendervierteljahr | § 18 Abs. 2 Satz 1 und Satz 6 UStG |
| Gründung 2026, voraussichtliche Umsatzsteuer über 9.000 Euro | Kalendermonat | § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 6 UStG |
| Zweites Jahr (2027) nach Gründung 2026 | Nach dem Gesetzestext vom Oktober 2026 der Kalendermonat, weil die Ausnahme in Satz 6 nur bis 2026 reicht und Satz 4 das Folgejahr erfasst | § 18 Abs. 2 Satz 4 und Satz 6 UStG |
| Gründung ab 2027 | Kalendermonat im Gründungsjahr und im Folgejahr, sofern der Gesetzgeber die Ausnahme nicht verlängert | § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG |
| Kleinunternehmer | Keine Voranmeldungen | § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG |
| Umsatzsteuer des Vorjahres bis 2.000 Euro | Das Finanzamt kann von Voranmeldungen befreien | § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG |
Der Gesetzgeber hat die Aussetzung für Gründer schon einmal befristet beschlossen; ob sie über 2026 hinaus verlängert wird, war im Oktober 2026 nicht im Gesetz. Lies vor dem Jahreswechsel nach oder frag deine Kanzlei.
Fristen und Dauerfristverlängerung
Die Voranmeldung übermittelst du bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, am selben Tag ist die Vorauszahlung fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Auf Antrag verlängert das Finanzamt beide Fristen um einen Monat (§ 46 UStDV, Dauerfristverlängerung). Wer monatlich voranmeldet, muss dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres leisten (§ 47 Abs. 1 UStDV).
| Zeitraum | Voranmeldung ohne Verlängerung | Mit Dauerfristverlängerung |
|---|---|---|
| Januar (monatlich) | 10. Februar | 10. März |
| 1. Quartal (vierteljährlich) | 10. April | 10. Mai |
| Jahreserklärung | Siehe Abgabefristen unten |
Neben den Voranmeldungen gibst du für jedes Kalenderjahr eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab, in der du die Steuer selbst berechnest (§ 18 Abs. 3 UStG).
Welche Vorauszahlungen setzt das Finanzamt fest?
Einkommensteuer-Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG) und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 Abs. 1 GewStG). Im Gründungsjahr gibt es noch keine letzte Veranlagung; das Finanzamt richtet die Einkommensteuer-Vorauszahlungen dann nach der Steuer aus, die sich voraussichtlich ergibt, also nach deinen Angaben im Fragebogen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG), und die Gemeinde kann die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen an die voraussichtliche Steuer anpassen (§ 19 Abs. 3 GewStG).
| Vorauszahlung | Termine | Besonderheit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Einkommensteuer | 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember | Nur, wenn mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin; Festsetzung per Vorauszahlungsbescheid | § 37 Abs. 1, 3 und 5 EStG |
| Gewerbesteuer | 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November | Je ein Viertel der zuletzt festgesetzten Steuer; Bescheid kommt von der Gemeinde | § 19 Abs. 1 und 2 GewStG |
| Lohnsteuer (als Arbeitgeber) | Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums | Monatlich; vierteljährlich bei Vorjahres-Lohnsteuer bis 5.000 Euro; jährlich bis 1.080 Euro | § 41a Abs. 1 und 2 EStG |
Wie viel Gewerbesteuer zahlt ein kleiner Betrieb?
Natürliche Personen und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 GewStG). Auf den Rest wird die Steuermesszahl von 3,5 Prozent angewendet (§ 11 Abs. 2 GewStG), und die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit ihrem Hebesatz, der mindestens 280 Prozent beträgt (§ 16 Abs. 4 GewStG). Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften rechnet das Finanzamt das Vierfache des Messbetrags auf die Einkommensteuer an, höchstens die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 EStG).
Beispielrechnung (Annahme: Gewerbeertrag 40.000 Euro, Hebesatz 400 Prozent, Einzelunternehmer):
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Gewerbeertrag minus Freibetrag | 40.000 Euro minus 24.500 Euro | 15.500 Euro |
| Messbetrag | 15.500 Euro mal 3,5 % | 542,50 Euro |
| Gewerbesteuer | 542,50 Euro mal 400 % | 2.170 Euro |
| Anrechnung auf die Einkommensteuer | 4 mal 542,50 Euro, begrenzt auf 2.170 Euro | 2.170 Euro |
Bei einem Hebesatz von 400 Prozent neutralisiert die Anrechnung die Gewerbesteuer in diesem Beispiel vollständig; bei höheren Hebesätzen bleibt ein Rest. Der Gewerbeertrag entspricht nicht exakt dem Gewinn, weil das Gewerbesteuergesetz Hinzurechnungen und Kürzungen vorsieht; auch das ist ein Fall für die Kanzlei.
Sobald du Mitarbeiter hast, kommen Lohnsteuer-Anmeldung und Sozialversicherung dazu, siehe Arbeitgeber werden in der Gastronomie. Die Stunden, aus denen deine Kanzlei die Löhne rechnet, exportiert Gastronario als DATEV- oder CSV-Datei, oder die Kanzlei holt sie sich über den Kanzlei-Zugang selbst.
Welche Aufzeichnungen und Erklärungen musst du abgeben?
Als Gründer ermittelst du deinen Gewinn in der Regel mit der Einnahmenüberschussrechnung und gibst sie elektronisch als Anlage EÜR ab (§ 60 Abs. 4 EStDV); zur Buchführung mit Bilanz bist du erst verpflichtet, wenn das Finanzamt es dir mitteilt, weil dein Umsatz 800.000 Euro oder dein Gewinn 80.000 Euro im Jahr überschreitet (§ 141 Abs. 1 AO). Die Jahreserklärungen sind sieben Monate nach Jahresende fällig, mit Steuerkanzlei erst Ende Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 2 und 3 AO).
| Pflicht | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Fragebogen zur steuerlichen Erfassung | Ein Monat nach Eröffnung | § 138 Abs. 1b und 4 AO |
| Mitteilung des elektronischen Kassensystems an das Finanzamt | Ein Monat nach Anschaffung | § 146a Abs. 4 AO |
| Umsatzsteuer-Voranmeldung | 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums | § 18 Abs. 1 UStG |
| Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2026 ohne Kanzlei | 31. Juli 2027 (sieben Monate nach Jahresende) | § 149 Abs. 2 AO |
| Dieselben Erklärungen für 2026 mit Kanzlei | 29. Februar 2028 (letzter Tag des Februars des zweiten Folgejahres) | § 149 Abs. 3 AO |
| Buchführungspflicht mit Bilanz | Ab Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro im Jahr, nach Mitteilung des Finanzamts | § 141 Abs. 1 AO |
Drei Dinge, die in der Gastronomie besonders oft geprüft werden:
- Kasse. Jede elektronische Kasse braucht eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung und muss dem Finanzamt gemeldet sein, siehe Kassensicherungsverordnung und TSE und Kassenbuch und Zeiterfassung.
- Trinkgeld. Wann es steuerfrei ist und wann nicht, steht unter Trinkgeld versteuern in der Gastronomie.
- Personal. Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnunterlagen müssen zusammenpassen; wie du eine Prüfung vorbereitest, steht unter Betriebsprüfung in der Gastronomie vorbereiten und GoBD und Arbeitszeiterfassung.
Brauchst du eine Steuerkanzlei?
Gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht; du darfst Voranmeldungen, EÜR und Erklärungen selbst über ELSTER abgeben. Diese Seite ersetzt sie nicht: Sie erklärt die Regeln, die für alle gelten, und keine Einzelfallberatung. Spätestens bei der Wahl der Rechtsform, bei der Entscheidung über die Kleinunternehmerregelung und bei der ersten Lohnabrechnung lohnt der Termin, zumal die Kanzlei dir längere Abgabefristen verschafft. Die Reihenfolge aller Gründungsschritte steht in der Gründer-Checkliste, die Finanzierung unter Gastronomie finanzieren.
Häufige Fragen
- Bis wann muss ich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben?
- Innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung, und zwar elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, also über ELSTER (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO). Die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde ersetzt den Fragebogen nicht; sie sorgt nur dafür, dass das Finanzamt von deiner Eröffnung erfährt.
- Wie viel Umsatzsteuer zahle ich auf ein Bier im Restaurant?
- 19 Prozent. Der ermäßigte Satz von 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt seit dem 1. Januar 2026 nur für Speisen, die Abgabe von Getränken ist ausdrücklich ausgenommen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Für Getränke bleibt es beim Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
- Gilt der 7-Prozent-Satz auch für Pizza zum Mitnehmen?
- Ja. Speisen zum Mitnehmen oder zur Lieferung sind Lieferungen von Lebensmitteln nach Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes und waren schon vor 2026 mit 7 Prozent besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Seit 2026 gilt derselbe Satz auch für Speisen, die im Lokal gegessen werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
- Kann ich als Eisdiele Kleinunternehmer sein?
- Nur, wenn dein Gesamtumsatz im Gründungsjahr 25.000 Euro nicht überschreitet; ab dem zweiten Jahr gilt die Grenze von 25.000 Euro für das Vorjahr und 100.000 Euro für das laufende Jahr (§ 19 Abs. 1 UStG, Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE). Eine Eisdiele mit Ladenlokal liegt in der Saison meist darüber. Bedenke außerdem, dass Kleinunternehmer keine Vorsteuer aus Eismaschine und Einrichtung zurückbekommen.
- Muss ich im ersten Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben?
- Bei einer Gründung im Jahr 2026 nicht automatisch. Maßgebend ist die voraussichtliche Umsatzsteuer des laufenden Jahres: bis 9.000 Euro meldest du vierteljährlich an, darüber monatlich (§ 18 Abs. 2 Satz 1, 2 und 6 UStG). Die generelle Monatspflicht für Gründer ist für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt; ob sie danach wieder gilt oder verlängert wird, solltest du zum Jahreswechsel prüfen.
- Wann zahle ich zum ersten Mal Einkommensteuer-Vorauszahlungen?
- Sobald das Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid erlassen hat, und zwar zu den Terminen 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG). Im Gründungsjahr richtet sich die Höhe nach der Steuer, die sich voraussichtlich ergibt, also nach deinen Angaben im Fragebogen (§ 37 Abs. 3 EStG). Festgesetzt wird nur, wenn mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin zusammenkommen (§ 37 Abs. 5 EStG).
- Zahlt ein kleines Café überhaupt Gewerbesteuer?
- Erst, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt (§ 11 Abs. 1 GewStG); das gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Auf den Betrag darüber kommen 3,5 Prozent Messzahl mal dem Hebesatz deiner Gemeinde. Bei Einzelunternehmern wird das Vierfache des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet, höchstens die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 EStG).
- Darf ich meine Steuern selbst machen oder brauche ich einen Steuerberater?
- Du darfst Voranmeldungen, Einnahmenüberschussrechnung und Jahreserklärungen selbst über ELSTER abgeben. Mit einer Steuerkanzlei verlängert sich die Abgabefrist der Jahreserklärungen vom 31. Juli des Folgejahres auf Ende Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 2 und 3 AO). Für Rechtsform, Kleinunternehmerregelung und die erste Lohnabrechnung ist eine Kanzlei die sicherere Wahl; diese Seite ist allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
Quellen
- § 138 AO Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
- § 141 AO Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
- § 146a AO Ordnungsvorschrift für elektronische Aufzeichnungssysteme
- § 149 AO Abgabe der Steuererklärungen
- § 12 UStG Steuersätze
- Anlage 2 UStG Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
- § 18 UStG Besteuerungsverfahren
- § 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 46 UStDV Fristverlängerung
- § 47 UStDV Sondervorauszahlung
- § 35 EStG Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 37 EStG Einkommensteuer-Vorauszahlung
- § 41a EStG Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 60 EStDV Unterlagen zur Steuererklärung
- § 11 GewStG Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 16 GewStG Hebesatz
- § 19 GewStG Vorauszahlungen
- BMF-Schreiben vom 18. März 2025, Sonderregelung für Kleinunternehmer (GZ III C 3 - S 7360/00027/044/105), Kopie
- DIHK: Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie ab 2026
- ELSTER: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Einzelunternehmen)
Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Rico Klatte
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Texte entstehen mit KI-Hilfe, siehe KI-Hinweis.