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Preisangaben in der Gaststätte: Speisekarte, Aushang und Bedienungsgeld nach der PAngV

Stand:

Wer in einer Gaststätte Speisen oder Getränke anbietet, muss ihre Preise nach § 13 der Preisangabenverordnung (PAngV) in einem Preisverzeichnis angeben, es jedem Gast vor der Bestellung zugänglich machen und ein Preisverzeichnis mit den wesentlichen Speisen und Getränken neben dem Eingang anbringen. Alle Preise sind Gesamtpreise, also einschließlich Umsatzsteuer, Bedienungsgeld und aller sonstigen Zuschläge. Die Regeln sind Bundesrecht und gelten in jedem Bundesland gleich; Verstöße kosten bis zu 25.000 Euro Bußgeld und können als unlautere Handlung nach § 3a UWG abgemahnt werden.

Wer muss in der Gastronomie Preise angeben?

Die PAngV gilt nach § 1 für jeden Unternehmer, der Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder mit Preisen wirbt. Jedes Café, jede Eisdiele, jeder Imbiss, jede Bar und jedes Restaurant fällt darunter, ebenso der Foodtruck und das Catering, sobald es sich an Privatkunden richtet.

§ 1 PAngV stellt zwei Grundsätze auf, die alles Weitere tragen:

  • Preisklarheit und Preiswahrheit: Die Angaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen.
  • Zuordnung und Lesbarkeit: Preise müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe konkretisiert § 13 PAngV diese Grundsätze; er gilt nach seinem Wortlaut für „Gaststätten und ähnliche Betriebe“, also unabhängig davon, ob du eine Gaststättenerlaubnis brauchst oder nur ein Café ohne Alkohol führst.

Was muss im Preisverzeichnis stehen und wo muss es hängen?

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PAngV gibst du die Preise aller angebotenen Speisen und Getränke in einem Preisverzeichnis an; nach § 13 Abs. 2 PAngV muss dieses Verzeichnis gut lesbar angebracht, auf den Tischen ausgelegt oder jedem Gast vor Entgegennahme der Bestellung vorgelegt werden, und auf Verlangen auch bei der Abrechnung. Zusätzlich hängt neben dem Eingang ein Preisverzeichnis mit den wesentlichen Speisen und Getränken.

PflichtWas genauNorm
Preisverzeichnis im LokalPreise aller Speisen und Getränke; gut lesbar angebracht, auf Tischen ausgelegt oder jedem Gast vor der Bestellung vorgelegt§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 PAngV
Vorlage bei der AbrechnungAuf Verlangen des Gastes auch beim Bezahlen§ 13 Abs. 2 Satz 1 PAngV
Aushang neben dem EingangPreisverzeichnis mit den wesentlichen angebotenen Speisen und Getränken§ 13 Abs. 2 Satz 2 PAngV
Gaststätte als Teil eines anderen BetriebsAushang am Eingang des Gaststättenteils genügt (etwa Café in der Bäckerei, Bistro im Hotel)§ 13 Abs. 2 Satz 3 PAngV
Sichtbar ausgestellte WareKuchentheke, Eisvitrine, Salatbar: Preisschild oder Beschriftung an der Ware, alternativ im Preisverzeichnis§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 PAngV
Telekommunikationsanlage gegen Entgelt (etwa ein Telefon für Gäste)Preis im Preisverzeichnis angeben§ 13 Abs. 4 PAngV

Der Aushang am Eingang muss nicht die ganze Karte enthalten, aber die wesentlichen Positionen: in der Eisdiele die Kugel und die Standardbecher, im Restaurant Hauptgerichte und gängige Getränke. Eine Tafel neben dem Eingang erfüllt die Pflicht, wenn sie genau diese wesentlichen Speisen und Getränke mit Preisen nennt und lesbar ist.

Gilt die 30-Tage-Regel für Rabatte auch in der Gastronomie?

Nein. § 13 Abs. 1 Satz 4 PAngV nimmt Gaststätten von § 11 PAngV aus, der bei Preisermäßigungen für Waren zusätzliche Angaben verlangt. Eine Happy Hour oder ein Mittagsangebot kündigst du also ohne Hinweis auf frühere Preise an. Der ermäßigte Preis muss aber genauso ein Gesamtpreis sein wie jeder andere.

Müssen die Preise Bedienungsgeld und Umsatzsteuer enthalten?

Ja, immer. Nach § 13 Abs. 5 PAngV müssen die Preise im Preisverzeichnis das Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen, und nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 PAngV ist jeder angegebene Preis ein Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Unzulässig sind deshalb:

  • Preise „zzgl. MwSt.“ oder „zzgl. Bedienung“,
  • ein pauschaler Terrassen-, Abend- oder Feiertagszuschlag, der erst auf der Rechnung erscheint,
  • ein Couvert oder Gedeckpreis, der nicht in der Karte steht.

Willst du abends oder auf der Terrasse mehr verlangen, brauchst du eine eigene Karte oder eine eigene Preisspalte mit dem vollen Preis.

Bedienungsgeld und Trinkgeld sind zwei verschiedene Dinge

Das Bedienungsgeld ist ein Preisbestandteil, den du festlegst und der im Gesamtpreis enthalten sein muss. Trinkgeld gibt der Gast freiwillig und zusätzlich; es steht in keiner Karte. Wie Trinkgeld steuerlich behandelt wird, erklärt der Beitrag Trinkgeld versteuern in der Gastronomie.

Musst du bei Getränken die Füllmenge angeben?

Ja. Nach § 3 Abs. 2 PAngV musst du neben dem Preis auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit angeben, auf die sich der Preis bezieht, soweit das der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Getränken, die du aus einem Ausschankmaß mit festem Nennvolumen ausschenkst, ist diese Einheit das Nennvolumen des Glases, also „Bier 0,3 l 3,80 €“ statt nur „Bier 3,80 €“. Welche Nennvolumina du ausschenken darfst, regelt das Eichrecht.

Welche Ausschankmaße sind erlaubt?

Nach § 27 MessEV sind beim geschäftsmäßigen Ausschank nur Ausschankmaße mit diesen Nennvolumina zulässig:

EinheitZulässige Nennvolumina
Zentiliter1, 2, 4, 5, 10 cl
Liter0,1; 0,15; 0,2; 0,25; 0,3; 0,33; 0,4; 0,5; 0,75; 1; 1,5; 2; 3; 4; 5 l

Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz fasst die Anforderungen an Gläser und Krüge so zusammen: festgelegtes Volumen, Füllstrich (höchstens vier je Gefäß), Volumenangabe mit Einheit, Herstellerzeichen und Konformitätskennzeichnung. Ältere Gläser, die bis zum 31. Oktober 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen mit Eichstrich und Herstellerzeichen weiter verwendet werden.

Welche Getränke sind vom Eichrecht ausgenommen?

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 MessEV gelten MessEG und MessEV nicht für:

  • Mischgetränke, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden, oder bei denen eine gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit wesentlicher Bestandteil ist,
  • Kaffee-, Tee-, Kakao- und Schokoladengetränke,
  • schäumende Getränke in undurchsichtigen Gefäßen, wenn du auf Verlangen die Füllmenge mit einem Umfüllmaß nachprüfst und deutlich sichtbar darauf hinweist.

Ein Cappuccino darf also aus der beliebigen Tasse kommen; Wasser, Bier, Wein, Softdrinks, Glühwein, Smoothies und Cocktails aus zwei Getränken brauchen ein Ausschankmaß mit Füllstrich. Die Füllmenge in der Karte muss zum Glas passen, mit dem du ausschenkst.

Was gilt für Hotel, Pension und Frühstück?

Wer Zimmer anbietet, muss nach § 13 Abs. 3 PAngV beim Eingang oder an der Anmeldestelle gut sichtbar ein Verzeichnis anbringen oder auslegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer hervorgehen; bietest du Frühstück an, gilt das auch für den Frühstückspreis.

AngebotPflichtNorm
ZimmerVerzeichnis mit den Preisen der wesentlichen Zimmerkategorien am Eingang oder an der Rezeption§ 13 Abs. 3 Satz 1 PAngV
FrühstückFrühstückspreis im selben Verzeichnis§ 13 Abs. 3 Satz 2 PAngV
Hotelrestaurant oder BarEigenes Preisverzeichnis nach Abs. 1 und 2; Aushang am Eingang des Gaststättenteils reicht§ 13 Abs. 2 Satz 3 PAngV
Telekommunikationsanlage gegen Entgelt (etwa das Zimmertelefon)Preis im Zimmerverzeichnis§ 13 Abs. 4 PAngV

Auch die Zimmerpreise sind Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer und aller Zuschläge (§ 13 Abs. 5, § 2 Nr. 3 PAngV). Was sonst für den Start eines Beherbergungsbetriebs zu klären ist, steht unter Gastronario für Hotels.

Was droht bei fehlenden oder falschen Preisangaben?

Verstöße gegen die Preisangabenpflicht sind nach § 20 PAngV Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wirtschaftsstrafgesetz 1954, und § 3 Abs. 2 WiStG erlaubt eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro. Daneben ist ein Verstoß gegen die PAngV nach § 3a UWG unlauter, wenn er die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt, und kann dann abgemahnt werden.

VerstoßNorm in § 20 PAngVFolge
Kein Preisverzeichnis für Speisen und Getränke, Preise fehlen, sind falsch oder unvollständig§ 20 Nr. 1 (§ 13 Abs. 1 Satz 1)Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 3 Abs. 2 WiStG)
Preisverzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor der Bestellung vorgelegt§ 20 Nr. 4 (§ 13 Abs. 2 Satz 1)Geldbuße bis 25.000 Euro
Kein Gesamtpreis, etwa Preise ohne Umsatzsteuer§ 20 Nr. 1 (§ 3 Abs. 1)Geldbuße bis 25.000 Euro
Preis für die Benutzung einer Telekommunikationsanlage fehlt§ 20 Nr. 1 (§ 13 Abs. 4)Geldbuße bis 25.000 Euro

Der fehlende Aushang neben dem Eingang (§ 13 Abs. 2 Satz 2) und das fehlende Bedienungsgeld im Preis (§ 13 Abs. 5) stehen nicht ausdrücklich in der Liste des § 20 PAngV. Ein Preis ohne Bedienungsgeld ist aber kein Gesamtpreis nach § 3 Abs. 1 PAngV und damit über § 20 Nr. 1 erfasst, und ein PAngV-Verstoß ist nach § 3a UWG unlauter und abmahnbar, wenn er geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, denn die Verordnung regelt das Marktverhalten in ihrem Interesse. Die Kosten einer Abmahnung treffen dich in der Praxis schneller als ein Bußgeldbescheid.

Die PAngV ist Bundesrecht; anders als beim Gaststättenrecht gibt es keine Unterschiede zwischen den Bundesländern. Bei Zweifeln im Einzelfall, etwa zu Zuschlägen bei Veranstaltungen, hilft deine IHK. Wie du die Karte auch lebensmittelrechtlich korrekt beschriftest, liest du unter Allergenkennzeichnung in der Gastronomie; welche Kasse die Preise dann abrechnet, unter Kassensicherungsverordnung und TSE. Alle Schritte vor der Eröffnung stehen in der Gründer-Checkliste.

Häufige Fragen

Muss ich als Café eine Preisliste neben dem Eingang aushängen?
Ja. § 13 Abs. 2 Satz 2 PAngV verlangt neben dem Eingang der Gaststätte ein Preisverzeichnis, aus dem die Preise der wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Die ganze Karte muss dort nicht hängen, aber die typischen Positionen wie Kaffee, Kuchen und die gängigen Getränke. Ist dein Café Teil eines anderen Betriebs, genügt der Aushang am Eingang des Gastroteils.
Darf ich in der Speisekarte Nettopreise plus Mehrwertsteuer angeben?
Nein. Gegenüber Verbrauchern musst du nach § 3 Abs. 1 PAngV Gesamtpreise angeben, und § 2 Nr. 3 PAngV definiert den Gesamtpreis als Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Nettopreise sind nur gegenüber Geschäftskunden zulässig, etwa im Catering für Firmen.
Muss das Bedienungsgeld im Preis enthalten sein?
Ja. Nach § 13 Abs. 5 PAngV müssen die Preise im Preisverzeichnis das Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen. Ein Aufschlag für Bedienung, Terrasse oder Abendkarte darf nicht erst auf der Rechnung erscheinen; er gehört in den ausgewiesenen Preis oder in eine eigene Karte mit vollen Preisen. Trinkgeld ist davon unberührt, weil der Gast es freiwillig gibt.
Muss ich bei Getränken die Menge angeben, zum Beispiel 0,3 l?
Ja. § 3 Abs. 2 PAngV verlangt, die Verkaufs- oder Leistungseinheit anzugeben, auf die sich der Preis bezieht, soweit das der Verkehrsauffassung entspricht; bei Getränken ist das die Füllmenge. Zulässig sind nach § 27 MessEV nur bestimmte Nennvolumina wie 0,2, 0,3, 0,33 oder 0,5 Liter, und das Glas braucht einen Füllstrich. Kaffee, Tee, Kakao und Cocktails aus mehr als zwei Zutaten sind vom Eichrecht ausgenommen.
Gilt die Preisangabenpflicht auch für meinen Foodtruck oder Imbiss?
Ja. § 13 PAngV gilt für Gaststätten und ähnliche Betriebe, und § 1 PAngV erfasst jeden Unternehmer, der Verbrauchern Speisen anbietet. Das Preisverzeichnis muss nach § 13 Abs. 2 Satz 1 PAngV gut lesbar angebracht sein; eine Preistafel am Verkaufsfenster erfüllt das, wenn jeder Gast sie vor der Bestellung lesen kann. Sichtbar ausgestellte Ware kannst du alternativ direkt mit Preisschildern auszeichnen.
Darf ich bei einer Happy Hour einfach den reduzierten Preis nennen?
Ja. § 13 Abs. 1 Satz 4 PAngV nimmt Gaststätten von § 11 PAngV aus, der sonst bei Preisermäßigungen für Waren zusätzliche Angaben verlangt. Du musst also keinen früheren Preis nennen. Der Aktionspreis muss aber wie jeder andere ein Gesamtpreis sein und klar erkennen lassen, für welche Zeit und welche Getränke er gilt.
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender Preisangabe in der Gastronomie?
Verstöße gegen § 13 PAngV sind nach § 20 PAngV Ordnungswidrigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wirtschaftsstrafgesetz 1954; die Geldbuße kann nach § 3 Abs. 2 WiStG bis zu 25.000 Euro betragen. In der Praxis häufiger ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 3a UWG, die mit Anwaltskosten und einer Unterlassungserklärung verbunden ist.
Muss ich im Hotel die Zimmerpreise aushängen?
Ja. Nach § 13 Abs. 3 PAngV muss beim Eingang oder an der Anmeldestelle gut sichtbar ein Verzeichnis mit den Preisen der im Wesentlichen angebotenen Zimmer hängen oder ausliegen. Bietest du Frühstück an, gehört auch der Frühstückspreis hinein. Die Preise sind Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer und aller Zuschläge.

Quellen

Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Rico Klatte

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Texte entstehen mit KI-Hilfe, siehe KI-Hinweis.

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