Allergenkennzeichnung in der Gastronomie: Was du für jedes Gericht angeben musst
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Für jedes Gericht, jedes Brötchen und jede Kugel Eis, die du unverpackt verkaufst, musst du angeben, welche der 14 Allergene aus Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) als Zutat verwendet wurden. Das verlangt Art. 44 Abs. 1 Buchst. a LMIV für nicht vorverpackte Lebensmittel; wie die Angabe aussehen darf, regelt in Deutschland § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV). Erlaubt sind ein Schild, die Speisekarte, ein Aushang, ein elektronisches Angebot oder eine mündliche Auskunft, bei der eine schriftliche Aufzeichnung im Betrieb liegt. Die Pflicht trifft jedes Café, jede Eisdiele, jeden Imbiss, jede Bäckerei und jeden Caterer vom ersten Tag an.
Welche 14 Allergene musst du kennzeichnen?
Kennzeichnungspflichtig sind genau die 14 Stoffe und Erzeugnisse aus Anhang II der LMIV, und zwar nur, wenn sie absichtlich als Zutat oder Verarbeitungshilfsstoff verwendet wurden. Für unbeabsichtigte Spuren durch Kreuzkontakt gibt es keine Kennzeichnungspflicht; das bestätigt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
| Nr. | Allergen nach Anhang II LMIV | Typische Quellen in der Küche |
|---|---|---|
| 1 | Glutenhaltiges Getreide: Weizen (auch Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer | Mehl, Brot, Panade, Nudeln, Bier, Soßenbinder |
| 2 | Krebstiere | Garnelen, Krabben, Hummer, Scampi |
| 3 | Eier | Mayonnaise, Teige, Panade, Eis, Desserts |
| 4 | Fische | Fischgerichte, Worcestersauce, Fischsoße |
| 5 | Erdnüsse | Erdnussöl, Snacks, Saucen, Gebäck |
| 6 | Sojabohnen | Sojasoße, Tofu, Lecithin in Schokolade, Fertigprodukte |
| 7 | Milch (einschließlich Laktose) | Butter, Sahne, Käse, Joghurt, Milcheis |
| 8 | Schalenfrüchte: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse | Gebäck, Pesto, Eis, Müsli, Marzipan |
| 9 | Sellerie | Suppengrün, Brühe, Gewürzmischungen, Salate |
| 10 | Senf | Dressings, Marinaden, Wurst, Senfsaucen |
| 11 | Sesamsamen | Brötchen, Hummus, Tahini, asiatische Gerichte |
| 12 | Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l | Wein, Trockenfrüchte, Essig, Kartoffelprodukte |
| 13 | Lupinen | Lupinenmehl, vegane Produkte, Backwaren |
| 14 | Weichtiere | Muscheln, Tintenfisch, Schnecken, Austernsauce |
Anhang II nimmt einige daraus hergestellte Erzeugnisse aus, etwa Glukosesirup auf Weizenbasis, vollständig raffiniertes Sojaöl, Fischgelatine als Trägerstoff für Vitamine oder Molke zur Herstellung von Destillaten. Wenn du bei einem Zukaufprodukt unsicher bist, zählt das Zutatenverzeichnis auf der Packung: Dort muss der Hersteller die Allergene nach Art. 21 Abs. 1 LMIV hervorheben, etwa durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.
Gilt die Pflicht auch für lose Ware und für die Speisekarte?
Ja. Art. 44 Abs. 1 Buchst. a LMIV erklärt die Allergenangabe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c für nicht vorverpackte Lebensmittel ausdrücklich für verpflichtend, während alle anderen Pflichtangaben (Zutatenverzeichnis, Nährwerte, Mindesthaltbarkeit) bei loser Ware nur gelten, wenn ein Mitgliedstaat sie vorschreibt. Deutschland hat das in § 4 LMIDV umgesetzt.
Nach § 4 Abs. 2 LMIDV betrifft die Pflicht Lebensmittel, die
- ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden (Gerichte im Restaurant, Kuchen in der Theke, Eis in der Kugel),
- auf Wunsch des Gastes oder eines Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden (Brötchen in der Tüte, Essen zum Mitnehmen) oder
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden (das vorgeschnittene Sandwich hinter der Theke).
Damit gilt die Regel für jede Betriebsform, die der Gründer-Leitfaden abdeckt: Café, Eisdiele, Restaurant, Bar, Imbiss, Bäckerei, Catering und Hotelfrühstück. Für die Speisekarte kommen die Preisangaben nach der Preisangabenverordnung hinzu; was dort stehen muss, steht unter Preisangaben in der Gaststätte.
In welcher Form darfst du über Allergene informieren?
§ 4 Abs. 3 LMIDV lässt vier schriftliche Wege zu, § 4 Abs. 4 LMIDV zusätzlich die mündliche Auskunft mit schriftlicher Aufzeichnung. In jedem Fall müssen die Angaben gut sichtbar, deutlich und gut lesbar sein und dem Gast vor dem Kaufabschluss zugänglich sein (§ 4 Abs. 3 LMIDV).
| Form | Rechtsgrundlage | Was du beachten musst |
|---|---|---|
| Schild auf oder neben dem Lebensmittel | § 4 Abs. 3 LMIDV | Gut sichtbar, deutlich und gut lesbar; typisch für Theke, Vitrine, Buffet |
| Speise- und Getränkekarte oder Preisverzeichnis | § 4 Abs. 3 LMIDV | Angaben bei jedem Gericht oder in Fußnoten bzw. Endnoten, auf die beim Gericht hervorgehoben verwiesen wird |
| Aushang in der Verkaufsstätte | § 4 Abs. 3 LMIDV | Zum Beispiel eine Allergentafel neben der Bestelltheke |
| Sonstige schriftliche oder elektronische Angebote | § 4 Abs. 3 LMIDV | Allergenordner, Tablet an der Theke, Webseite oder QR-Code, solange der Gast sie vor dem Kauf einsehen kann |
| Mündliche Auskunft | § 4 Abs. 4 LMIDV | Nur durch den Unternehmer oder hinreichend unterrichtetes Personal, mit schriftlicher oder elektronischer Aufzeichnung und Hinweis im Betrieb (siehe unten) |
Die Angabe erfolgt mit der Bezeichnung des Allergens aus Anhang II, etwa „enthält Weizen, Milch, Eier“. Fußnoten müssen leicht verständlich sein und beim jeweiligen Gericht hervorgehoben in Bezug genommen werden.
Wie funktioniert die mündliche Auskunft mit schriftlicher Dokumentation?
Du darfst Allergene auch mündlich nennen, wenn die Bedingungen aus § 4 Abs. 4 LMIDV gleichzeitig erfüllt sind und ein Hinweis darauf im Betrieb hängt. Für ein kleines Café mit wechselnder Tageskarte ist das oft der praktischste Weg, weil die Karte dann nicht täglich neu gedruckt werden muss.
| Bedingung | Pflicht nach § 4 Abs. 4 LMIDV |
|---|---|
| Wer informiert | Der Lebensmittelunternehmer oder Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist |
| Wann | Auf Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels |
| Aufzeichnung | Eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe muss vorliegen |
| Zugänglichkeit | Die Aufzeichnung muss für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für den Gast unmittelbar und leicht zugänglich sein |
| Hinweis | Bei den Lebensmitteln oder in einem Aushang muss gut sichtbar, deutlich und gut lesbar stehen, dass die Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist |
Praktisch heißt das: Du führst eine Rezeptur- oder Allergenliste je Gericht, hältst sie an der Theke oder im Service griffbereit, hängst den Hinweis aus und sorgst dafür, dass jeder, der Bestellungen aufnimmt, die Liste kennt und findet. Eine Aushilfe, die nur „ich glaube, da ist keine Nuss drin“ sagen kann, ist nicht hinreichend unterrichtet.
Welche Zusatzstoffe musst du auf der Speisekarte kenntlich machen?
Neben den Allergenen musst du bei loser Ware bestimmte Zusatzstoffe mit festen Formulierungen kenntlich machen. Rechtsgrundlage ist § 5 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV); die Angaben werden nach § 5 Abs. 2 LMZDV auf dieselben Wege und über dasselbe Medium bereitgestellt wie die Allergene nach § 4 Abs. 2 bis 4 LMIDV, also Schild, Karte, Aushang, elektronisch oder mündlich mit Aufzeichnung.
| Pflichtangabe nach § 5 Abs. 1 LMZDV | Wann |
|---|---|
| „mit Farbstoff“ | Lebensmittel mit Farbstoffen |
| „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“ | Zusatzstoffe zur Konservierung |
| „mit Antioxidationsmittel“ | Zusatzstoffe als Antioxidationsmittel |
| „mit Nitritpökelsalz“, „mit Nitrat“, „mit Nitritpökelsalz und Nitrat“ | Ersetzt bei gepökelten Produkten die Angaben zu Konservierungs- und Antioxidationsmitteln |
| „mit Geschmacksverstärker“ | Zusatzstoffe als Geschmacksverstärker |
| „geschwärzt“ | Oliven mit E 579 oder E 585 |
| „gewachst“ | Frisches Obst und Gemüse mit Oberflächenbehandlung (E 445, E 471, E 473, E 474, E 901 bis E 905, E 914) |
| „mit Phosphat“ | Fleischerzeugnisse mit E 338 bis E 341, E 343, E 450 bis E 452 |
| „mit Süßungsmittel(n)“ | Lebensmittel mit Süßungsmitteln, außer Tafelsüßen |
| „auf der Grundlage von …“ | Tafelsüßen, ergänzt um das Süßungsmittel |
| „enthält eine Phenylalaninquelle“ | Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) |
| „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ | Mehr als 10 Prozent zugesetzte mehrwertige Alkohole (E 420, E 421, E 953, E 965 bis E 968) |
Eine Angabe „geschwefelt“ sieht § 5 LMZDV nicht vor; Schwefeldioxid und Sulfite laufen über die Allergenkennzeichnung (Anhang II Nr. 12 LMIV). Üblich ist eine gemeinsame Fußnotenliste auf der Karte, in der Allergene und Zusatzstoffe getrennt erläutert sind.
Musst du dein Personal zu Allergenen schulen?
Eine eigene Allergen-Schulung schreibt das Gesetz nicht vor, aber zwei Pflichten laufen darauf hinaus: Wer mündlich Auskunft gibt, muss nach § 4 Abs. 4 LMIDV hinreichend unterrichtet sein, und jeder, der mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgeht, braucht nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) Fachkenntnisse aus einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auf den Sachgebieten der Anlage 1 LMHV, zu denen Lebensmittelrecht sowie Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung gehören.
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Wen sie trifft |
|---|---|---|
| Hinreichende Unterrichtung über die verwendeten Zutaten | § 4 Abs. 4 LMIDV | Jeder, der Gästen mündlich Allergene nennt, also Service, Theke, Telefon |
| Hygieneschulung mit Fachkenntnissen, u. a. Lebensmittelrecht und Kennzeichnung | § 4 Abs. 1 LMHV in Verbindung mit Anhang II Kapitel XII Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 und Anlage 1 LMHV | Alle, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen |
| Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz | § 43 IfSG | Alle, die gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln umgehen; Details unter Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz |
Die Lebensmittelüberwachung des Kreises Dithmarschen hält in ihrem Merkblatt fest, dass sämtliche Belehrungen und Schulungen den Überwachungsbehörden nachzuweisen sind und als eindeutiger Nachweis praktisch nur Aufzeichnungen in Schriftform gelten, die an der Betriebsstätte vorzuhalten sind. Eine abgeschlossene Berufsausbildung mit lebensmittelhygienischen Inhalten (Koch, Bäcker, Restaurantfachmann) wird nach § 4 Abs. 2 LMHV als Fachkenntnis anerkannt. Lege also für jeden Mitarbeiter eine Mappe mit Schulungsnachweis, IfSG-Belehrung und einer Bestätigung an, dass er die Allergenliste kennt.
Was passiert bei Verstößen gegen die Allergenkennzeichnung?
Lose Ware ohne die vorgeschriebenen Allergenangaben darf nach § 4 Abs. 2 LMIDV nicht in den Verkehr gebracht oder abgegeben werden, und der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß ist nach § 6 Abs. 4 LMIDV in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße kann nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB bis zu 50.000 Euro betragen.
| Verstoß | Norm | Folge |
|---|---|---|
| Lose Ware ohne Allergenangabe abgeben | § 4 Abs. 2 LMIDV, § 6 Abs. 4 LMIDV, § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB) |
| Mündliche Auskunft ohne Aufzeichnung oder ohne Hinweis | § 4 Abs. 4 LMIDV | Die Ausnahme greift nicht; es gilt derselbe Bußgeldrahmen |
Zuständig ist die Lebensmittelüberwachung, in der Regel beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt, die du über die Registrierung deines Lebensmittelbetriebs ohnehin kennst. Welche Behörden dich sonst vor der Eröffnung sehen wollen, steht in der Gründer-Checkliste.
Häufige Fragen
- Muss ich in einem kleinen Café Allergene kennzeichnen?
- Ja. Die Pflicht aus Art. 44 Abs. 1 Buchst. a LMIV und § 4 LMIDV gilt für jeden, der Lebensmittel unverpackt an Gäste abgibt, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Umsatz. Ein Café mit drei Kuchen und zwei belegten Brötchen muss für jedes dieser Produkte angeben, welche der 14 Allergene aus Anhang II LMIV verwendet wurden. Die Form kannst du wählen: Schild, Karte, Aushang, elektronisch oder mündlich mit schriftlicher Liste und Hinweis.
- Reicht ein Hinweis auf der Speisekarte, dass Gäste das Personal nach Allergenen fragen können?
- Nur, wenn die übrigen Bedingungen aus § 4 Abs. 4 LMIDV erfüllt sind. Du brauchst eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung der verwendeten Zutaten je Gericht, die für die Behörde und auf Nachfrage für den Gast sofort zugänglich ist, und das Personal, das Auskunft gibt, muss über die Zutaten hinreichend unterrichtet sein. Der Hinweis muss außerdem sagen, dass die Angaben mündlich erfolgen und eine Aufzeichnung auf Nachfrage einsehbar ist. Ohne die Liste ist der Hinweis wertlos.
- Darf ich Allergene auf der Speisekarte mit Buchstaben oder Zahlen abkürzen?
- § 4 Abs. 3 LMIDV erlaubt Angaben in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten, wenn beim jeweiligen Gericht hervorgehoben darauf verwiesen wird. Ein Kennbuchstabe am Gericht mit einer Legende auf derselben Karte, die den Buchstaben in die Bezeichnung des Allergens aus Anhang II LMIV übersetzt, ist deshalb üblich. Die Legende muss vor dem Kaufabschluss zugänglich sein, also auf der Karte stehen, die der Gast bei der Bestellung in der Hand hat.
- Muss ich 'Kann Spuren von Nüssen enthalten' auf die Karte schreiben?
- Nein. Kennzeichnungspflichtig sind nach Anhang II LMIV nur Allergene, die absichtlich als Zutat oder Verarbeitungshilfsstoff verwendet wurden. Unbeabsichtigte Spuren durch Kreuzkontakt in der Küche fallen nach Auskunft des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nicht unter die Kennzeichnungspflicht der LMIV. Ein freiwilliger Spurenhinweis ist erlaubt, ersetzt aber nicht die Angabe der tatsächlich verwendeten Allergene.
- Welche Allergene muss ich bei Speiseeis angeben?
- Dieselben 14 wie überall: Bei Milcheis typischerweise Milch, bei Nuss- und Pistaziensorten die jeweilige Schalenfrucht, bei Eis mit Keksstücken oder Waffeln glutenhaltiges Getreide und oft Eier, bei Sorten mit Erdnuss, Soja-Lecithin oder Sesam die entsprechenden Stoffe. Entscheidend ist, was tatsächlich in der Rezeptur oder im zugekauften Grundstoff steckt; die Allergene stehen im Zutatenverzeichnis des Lieferanten hervorgehoben. Eisdielen lösen das meist über ein Schild je Sorte in der Vitrine oder eine Allergentafel an der Theke.
- Muss ich beim Catering und bei Lieferungen Allergene angeben?
- Ja. § 4 Abs. 2 LMIDV erfasst ausdrücklich Lebensmittel, die auf Wunsch des Endverbrauchers oder eines Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden, und solche, die zum unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden. Beim Buffet reicht ein Schild je Speise. Für Bestellungen per Telefon oder online gilt § 5 Abs. 3 LMIDV mit Art. 14 Abs. 1 LMIV: Die Allergenangaben müssen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein, etwa in der Online-Karte oder der Bestellbestätigung.
- Wie hoch ist das Bußgeld, wenn die Allergenkennzeichnung fehlt?
- Das Abgeben loser Lebensmittel ohne die Allergenangaben ist nach § 6 Abs. 4 LMIDV in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB eine Ordnungswidrigkeit, für die § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vorsieht. Wie hoch die Buße im Einzelfall ausfällt, entscheidet die Lebensmittelüberwachung innerhalb dieses Rahmens; der Rahmen gilt für vorsätzliche wie fahrlässige Verstöße.
- Brauche ich für Allergene eine extra Schulung für meine Mitarbeiter?
- Eine eigenständige Allergen-Schulung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Personal, das mündlich Auskunft gibt, muss aber nach § 4 Abs. 4 LMIDV über die verwendeten Zutaten hinreichend unterrichtet sein, und die Hygieneschulung nach § 4 LMHV und Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 umfasst Lebensmittelrecht und Kennzeichnung. Sinnvoll ist eine kurze interne Einweisung in die Allergenliste bei jeder Einstellung und bei jeder Kartenänderung, schriftlich bestätigt und in der Personalmappe abgelegt.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang II: Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 44: Nationale Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 21: Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
- § 4 LMIDV: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln
- § 5 LMIDV: Verkehrs- und Abgabeverbote (Abs. 3: nicht vorverpackte Lebensmittel im Fernabsatz)
- § 6 LMIDV: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 60 LFGB: Bußgeldvorschriften
- § 5 LMZDV: Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
- § 4 LMHV: Schulung
- Kreis Dithmarschen, Lebensmittelüberwachung: Merkblatt Personalschulung in Lebensmittelbetrieben (Stand 02/2025)
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Allergene in Lebensmitteln (Kennzeichnung nur bei absichtlicher Verwendung)
Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Rico Klatte
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