Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz: Was du als Gründer in der Gastronomie wissen musst
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Wer in deinem Betrieb mit Lebensmitteln wie Fleisch, Milch, Speiseeis oder Feinkostsalaten in Berührung kommt oder in der Küche arbeitet, braucht vor dem ersten Arbeitstag eine Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Diese Erstbelehrung macht das Gesundheitsamt oder ein von ihm beauftragter Arzt; die Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Danach bist du als Arbeitgeber dran: Du belehrst jeden Mitarbeiter nach Aufnahme der Tätigkeit und dann alle zwei Jahre selbst, dokumentierst das und hältst die Nachweise im Betrieb bereit. Das gilt auch für dich, wenn du selbst in der Küche stehst.
Wer braucht die Belehrung nach § 43 IfSG?
Jeder, der gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt und sie dabei berührt, und jeder, der in der Küche einer Gaststätte oder einer Einrichtung mit Gemeinschaftsverpflegung arbeitet (§ 42 Abs. 1 IfSG). Das trifft in der Gastronomie fast alle: Koch, Küchenhilfe, Eisverkäufer, Thekenkraft, Aushilfe und auch dich als Inhaber, wenn du mitarbeitest.
Die Lebensmittel, um die es geht, zählt § 42 Abs. 2 IfSG auf:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
Für eine Eisdiele, ein Café mit Sahnetorten, eine Bäckerei mit belegten Brötchen oder einen Imbiss heißt das: Die Belehrung ist Pflicht für das Personal, das die Ware anfasst. Im Zweifel lässt du lieber einen Mitarbeiter zu viel belehren als einen zu wenig; die Gebühr ist klein, das Bußgeld nicht.
Die Pflicht gilt auch für Minijobber und Praktikanten. Was du bei einer Einstellung sonst beachten musst, steht in der Checkliste Minijobber einstellen und auf der Seite Arbeitgeber werden in der Gastronomie.
Wie läuft die Erstbelehrung ab und wie lange gilt sie?
Die Erstbelehrung macht das Gesundheitsamt oder ein vom Gesundheitsamt beauftragter Arzt; eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor, deshalb gibt es sie je nach Amt vor Ort oder online. Der Mitarbeiter erklärt danach in Textform, dass ihm keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind, und bekommt eine Bescheinigung (§ 43 Abs. 1 IfSG).
Inhalt der Belehrung sind die Tätigkeitsverbote aus § 42 Abs. 1 IfSG (Krankheiten wie Salmonellose, Typhus, Cholera, infektiöse Gastroenteritis, Virushepatitis A oder E, infizierte Wunden und bestimmte Hautkrankheiten sowie das Ausscheiden bestimmter Erreger) und die Pflichten des Mitarbeiters, dir Hinderungsgründe sofort zu melden.
Die Bescheinigung darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Wer die Tätigkeit innerhalb dieser Frist aufnimmt, braucht später keine zweite Erstbelehrung; das Gesundheitsamt Berlin formuliert es so: Die Bescheinigung ist lebenslang gültig, wenn innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt eine Tätigkeit aufgenommen wurde (Service-Portal Berlin). Ein altes Gesundheitszeugnis nach § 18 Bundes-Seuchengesetz gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG weiter (§ 77 IfSG).
Praktisch heißt das für dich: Frag jeden neuen Mitarbeiter nach seiner Bescheinigung. Hat er eine und hat er danach schon einmal im Lebensmittelbereich gearbeitet, reicht sie. Hat er keine, schickst du ihn vor dem ersten Arbeitstag zur Belehrung.
Welche Fristen gelten für Erst- und Folgebelehrung?
Zwei Fristen, zwei Verantwortliche: Die Erstbelehrung organisiert der Mitarbeiter beim Gesundheitsamt, die Folgebelehrung machst du als Arbeitgeber selbst (§ 43 Abs. 1 und 4 IfSG).
| Schritt | Wer belehrt | Wann | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Erstbelehrung | Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt | vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit, Bescheinigung höchstens 3 Monate alt | Bescheinigung des Gesundheitsamts |
| Erste Folgebelehrung | Arbeitgeber | nach Aufnahme der Tätigkeit | Dokumentation der Teilnahme |
| Weitere Folgebelehrungen | Arbeitgeber | alle zwei Jahre | Dokumentation der Teilnahme |
Das Gesetz schreibt nicht vor, wie du die Folgebelehrung durchführst. Üblich ist, dass du die Tätigkeitsverbote und die Meldepflicht aus § 42 und § 43 IfSG mündlich erklärst, der Mitarbeiter ein Merkblatt liest und die Teilnahme mit Datum und Unterschrift bestätigt. Viele Gesundheitsämter stellen dafür Vorlagen bereit.
Rechne die Zwei-Jahres-Frist je Mitarbeiter ab seiner letzten Belehrung, nicht ab einem Stichtag für den ganzen Betrieb. Bei Saisonkräften, die jedes Jahr wiederkommen, läuft die Frist weiter; eine Bescheinigung aus dem Vorjahr ist kein Ersatz für die fällige Folgebelehrung.
Was musst du als Arbeitgeber dokumentieren und aufbewahren?
Die Bescheinigung der Erstbelehrung und die letzte Dokumentation der Folgebelehrung bewahrst du als Arbeitgeber auf, hältst sie an der Betriebsstätte verfügbar und legst sie der Behörde auf Verlangen vor (§ 43 Abs. 5 IfSG). Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten, etwa Catering oder Foodtruck, genügt eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie vor Ort.
Lege dir pro Mitarbeiter eine einfache Übersicht an:
- Datum der Erstbelehrung und ausstellendes Gesundheitsamt
- Datum der ersten Folgebelehrung nach Arbeitsbeginn
- Datum jeder weiteren Folgebelehrung und Unterschrift des Mitarbeiters
- Fälligkeit der nächsten Belehrung
Die Lebensmittelüberwachung fragt bei Kontrollen nach genau diesen Unterlagen. Wie die Kontrollen ablaufen und wer sie macht, steht auf der Seite Lebensmittelbetrieb registrieren.
Dazu kommen zwei Pflichten im laufenden Betrieb: Der Mitarbeiter muss dir unverzüglich mitteilen, wenn bei ihm Hinderungsgründe auftreten (§ 43 Abs. 2 IfSG). Du musst dann unverzüglich die Maßnahmen einleiten, die eine Weiterverbreitung der Erreger verhindern (§ 43 Abs. 3 IfSG), in der Regel also den Mitarbeiter aus der Küche nehmen, bis er wieder gesund ist. Wie du mit der Krankmeldung umgehst, erklärt der Beitrag Krankmeldung beim Minijob.
Gibt es die Belehrung online und was kostet sie?
Ob die Erstbelehrung online möglich ist und was sie kostet, entscheidet jedes Gesundheitsamt selbst; das Infektionsschutzgesetz legt weder Form noch Gebühr fest. Einige Ämter belehren nur noch online mit Video-Ident, andere nur vor Ort, viele bieten beides. Die Gebühren liegen in den abgerufenen Beispielen zwischen 12,50 Euro und 49 Euro.
| Gesundheitsamt | Form | Gebühr Erstbelehrung | Quelle |
|---|---|---|---|
| München (Gesundheitsreferat) | ausschließlich online mit Video-Ident, nur für Personen mit Wohnsitz in München | 12,50 Euro | stadt.muenchen.de |
| Münster | in der Regel online, Bezahlung elektronisch | 25 Euro | stadt-muenster.de |
| Berlin (alle Bezirke) | persönliche Vorsprache erforderlich | 30 Euro in der Gruppe, 49 Euro als Einzelbelehrung | service.berlin.de |
| Hamburg (Bezirksamt Eimsbüttel) | online, Bescheinigung nach Bezahlung sofort druckbar | 34 Euro | hamburg.de |
| Baden-Württemberg (Landratsamt Ludwigsburg, Beispiel) | online über service-bw oder vor Ort | je Gesundheitsamt, vor Ort etwa 35 Euro | gerlingen.de |
Stand der Angaben: Abruf am 3. Oktober 2026. Die Beträge ändern sich, prüfe sie vor dem Termin auf der Seite des Gesundheitsamts.
Für Schülerpraktikanten und ehrenamtliche Helfer ist die Belehrung bei vielen Ämtern kostenfrei oder ermäßigt (so etwa Berlin, München und Münster). Ob ein Gesundheitsamt nur Personen aus seinem eigenen Bezirk belehrt, regelt jedes Amt selbst; München belehrt nur Personen mit Wohnort oder ständigem Aufenthalt im Stadtgebiet. Zur Belehrung muss der Mitarbeiter einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) mitbringen oder im Video-Ident vorzeigen.
Die Gebühr zahlt der Mitarbeiter beim Gesundheitsamt, weil die Bescheinigung auf ihn ausgestellt wird. Ob du sie ihm erstattest, ist deine Entscheidung; das Infektionsschutzgesetz regelt dazu nichts.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter ohne Belehrung arbeitet?
Beschäftigst du jemanden ohne gültige Bescheinigung, führst du die Folgebelehrung nicht durch oder legst du die Nachweise bei einer Kontrolle nicht vor, handelst du ordnungswidrig (§ 73 Abs. 1a IfSG).
| Verstoß | Norm | Bußgeld bis zu |
|---|---|---|
| Person entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 ohne Bescheinigung beschäftigt | § 73 Abs. 1a Nr. 20 IfSG | 25.000 Euro |
| Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführt | § 73 Abs. 1a Nr. 16b IfSG | 25.000 Euro |
| Nachweis oder Bescheinigung entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt | § 73 Abs. 1a Nr. 21 IfSG | 2.500 Euro |
Die Höchstbeträge stehen in § 73 Abs. 2 IfSG. Welche Summe im Einzelfall festgesetzt wird, entscheidet die Behörde nach Schwere und Verschulden.
Schwerer als das Bußgeld wiegt in der Praxis das Tätigkeitsverbot selbst: Ein Mitarbeiter mit Salmonellose oder einer infizierten Wunde an der Hand darf nicht in der Küche arbeiten, auch nicht kurz. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Maßnahmen getroffen sind, die eine Übertragung verhindern (§ 42 Abs. 4 IfSG); darauf verlassen solltest du dich nicht.
Wie planst du die Belehrungen vor der Eröffnung?
Nimm die Belehrung in deinen Zeitplan auf, sobald die Einstellungen feststehen. Plane den Termin beim Gesundheitsamt rechtzeitig ein, denn die Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn höchstens drei Monate alt sein. Zu früh ist also genauso falsch wie zu spät.
Ein Ablauf, der sich bewährt hat:
- Bei der Einstellung nach einer vorhandenen Bescheinigung fragen und sie kopieren.
- Mitarbeiter ohne Bescheinigung sofort auf die Online-Belehrung oder einen Termin ihres Gesundheitsamts hinweisen, Frist: vor dem ersten Arbeitstag.
- In der ersten Arbeitswoche die erste Folgebelehrung machen und unterschreiben lassen.
- Die nächste Fälligkeit (zwei Jahre später) je Mitarbeiter notieren.
Die Belehrung ist nur eine von mehreren Pflichten, die vor der Eröffnung erledigt sein müssen. Die Gründer-Checkliste führt sie in der richtigen Reihenfolge auf, von der Gewerbeanmeldung über die Gaststättenerlaubnis bis zur Registrierung bei der Lebensmittelüberwachung.
Häufige Fragen
- Brauche ich als Inhaber selbst eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz?
- Ja, wenn du selbst mit den in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmitteln in Berührung kommst oder in der Küche arbeitest. § 43 Abs. 1 IfSG stellt auf die Tätigkeit ab, nicht auf das Anstellungsverhältnis. Wer nur im Büro sitzt und nie in der Küche steht, braucht sie nicht.
- Wie alt darf die Bescheinigung vom Gesundheitsamt bei Arbeitsbeginn sein?
- Bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit darf sie nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 IfSG). Hat der Mitarbeiter innerhalb dieser Frist irgendwo im Lebensmittelbereich angefangen, bleibt die Bescheinigung danach dauerhaft gültig; er braucht bei einem Jobwechsel keine neue Erstbelehrung.
- Wie oft muss ich meine Mitarbeiter als Arbeitgeber nachbelehren?
- Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG). Die Teilnahme musst du dokumentieren, zum Beispiel mit Datum, Thema und Unterschrift des Mitarbeiters. Die letzte Dokumentation muss im Betrieb verfügbar sein.
- Kann die Belehrung nach § 43 IfSG online gemacht werden?
- Das entscheidet jedes Gesundheitsamt selbst. München belehrt ausschließlich online mit Video-Ident, Hamburg und Münster bieten Online-Belehrungen an, Berlin verlangt eine persönliche Vorsprache. In Baden-Württemberg läuft die Online-Belehrung über service-bw. Prüfe die Seite des Gesundheitsamts am Wohnort des Mitarbeiters.
- Was kostet die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt?
- Die Gebühr legt jedes Gesundheitsamt fest. In den abgerufenen Beispielen liegt sie zwischen 12,50 Euro (München, online) und 49 Euro (Berlin, Einzelbelehrung); Berlin verlangt in der Gruppe 30 Euro, Münster online 25 Euro, Hamburg online 34 Euro. Schülerpraktikanten sind vielerorts befreit, Ehrenamtliche befreit oder ermäßigt.
- Gilt ein altes Gesundheitszeugnis noch?
- Ja. Ein Zeugnis nach § 18 des früheren Bundes-Seuchengesetzes gilt nach § 77 IfSG als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG. Die Folgebelehrung alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber ist davon unabhängig fällig.
- Welches Bußgeld droht, wenn ich jemanden ohne Belehrung in der Küche beschäftige?
- Nach § 73 Abs. 1a Nr. 20 in Verbindung mit Abs. 2 IfSG bis zu 25.000 Euro. Eine fehlende Folgebelehrung kann ebenfalls bis zu 25.000 Euro kosten, das Nichtvorlegen der Nachweise bei einer Kontrolle bis zu 2.500 Euro.
- Brauchen Minijobber und Aushilfen in der Eisdiele auch eine Belehrung?
- Ja. Speiseeis steht ausdrücklich in § 42 Abs. 2 IfSG, und § 43 IfSG unterscheidet nicht nach Arbeitsumfang. Jede Aushilfe, die Eis portioniert oder in der Küche arbeitet, braucht vor dem ersten Arbeitstag die Bescheinigung und danach deine Folgebelehrungen.
Quellen
- § 42 IfSG, Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
- § 43 IfSG, Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
- § 73 IfSG, Bußgeldvorschriften
- § 77 IfSG, Übergangsvorschriften
- Service-Portal Berlin: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
- Landeshauptstadt München: Erstbelehrung bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln
- Freie und Hansestadt Hamburg: Infektionsschutzbelehrung (Bezirksamt Eimsbüttel)
- Stadt Münster: Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe
- Stadt Gerlingen (Landratsamt Ludwigsburg): Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Rico Klatte
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