Foodtruck-Genehmigung: Was du für Imbisswagen und Foodtruck brauchst
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Für einen Foodtruck brauchst du in der Regel eine Reisegewerbekarte nach § 55 GewO, weil du außerhalb einer festen Niederlassung verkaufst; wer dagegen regelmäßig an derselben Stelle steht, kommt mit Gewerbeanmeldung und Anzeige aus. Dazu kommen für jeden Standplatz auf öffentlichem Grund eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde, die Registrierung bei der Lebensmittelüberwachung, die Belehrung nach § 43 IfSG und die Prüfung der Gasanlage. Offener Alkoholausschank ist mit Reisegewerbekarte nur bei Veranstaltungen erlaubt, Bier und Wein in verschlossenen Flaschen immer; wer nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO ohne Karte regelmäßig an derselben Stelle verkauft, fällt nicht unter dieses Verbot. Beim Ausschank greift zusätzlich das Gaststättenrecht deines Bundeslandes.
Brauchst du für einen Foodtruck eine Reisegewerbekarte oder eine Gewerbeanmeldung?
Beides, je nachdem, wie du fährst: Wer ohne vorherige Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren feilbietet, betreibt nach § 55 Abs. 1 GewO ein Reisegewerbe und braucht nach § 55 Abs. 2 GewO die Reisegewerbekarte. Wer eine Betriebsstätte hat, etwa eine Vorbereitungsküche oder ein Lager, meldet diese zusätzlich nach § 14 GewO als stehendes Gewerbe an.
Die Gewerbeordnung kennt drei Ausnahmen, die für Foodtrucks wichtig sind:
| Situation | Was du brauchst | Norm |
|---|---|---|
| Du fährst wechselnde Standorte an, Firmenhöfe, Wochenende hier, Festival dort | Reisegewerbekarte | § 55 Abs. 2 GewO |
| Du stehst in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle und verkaufst Lebensmittel (jeden Dienstag vor dem Bürohaus) | Keine Reisegewerbekarte, aber Anzeige des Gewerbebeginns bei der Behörde, falls du nicht ohnehin nach § 14 GewO anmeldest | § 55a Abs. 1 Nr. 9, § 55c GewO |
| Du verkaufst nur in der Gemeinde deines Wohnsitzes oder deiner Niederlassung, und die hat höchstens 10.000 Einwohner | Keine Reisegewerbekarte, aber Anzeige nach § 55c GewO | § 55a Abs. 1 Nr. 3, § 55c GewO |
| Du verkaufst gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass | Keine Reisegewerbekarte, aber eine Erlaubnis der zuständigen Behörde für den Anlass | § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO |
| Du hast eine Küche, ein Lager oder ein Büro | Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde, gleichzeitig mit dem Beginn | § 14 Abs. 1 GewO |
Die Anzeige nach § 55c GewO ist keine Formalie: Sie läuft wie die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO und löst dieselben Weitermeldungen nach § 14 Abs. 8 GewO aus, unter anderem an Finanzamt, gesetzliche Unfallversicherung und Zoll. Wie die Gewerbeanmeldung selbst abläuft, steht unter Gewerbeanmeldung für die Gastronomie.
In der Praxis haben die meisten Foodtrucks beides: die Gewerbeanmeldung für die Betriebsstätte, in der vorbereitet und gelagert wird, und die Reisegewerbekarte für die Tour. Die Karte kannst du nach § 55 Abs. 3 GewO mit Beschränkungen, Befristung und Auflagen bekommen, etwa inhaltlich beschränkt auf bestimmte Waren.
Wie beantragst du die Reisegewerbekarte und was kostet sie?
Du beantragst sie bei der Behörde, in deren Bezirk du deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast (§ 61 GewO); welches Amt das ist (Gewerbeamt, Ordnungsamt, Landratsamt), regelt das Landesrecht, deine Gemeinde sagt es dir. Die Behörde prüft deine Zuverlässigkeit und muss die Karte versagen, wenn Tatsachen dagegen sprechen (§ 57 Abs. 1 GewO). Die Gebühr legt jedes Land oder jede Gemeinde selbst fest; frag beim Amt nach dem Gebührenbescheid.
| Schritt | Was passiert | Norm |
|---|---|---|
| Antrag bei der Behörde deines gewöhnlichen Aufenthalts | Antragsformular und Ausweis; ob dein Amt für die Zuverlässigkeitsprüfung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 GewO) verlangt, steht auf dessen Formular | § 61 GewO |
| Zuverlässigkeitsprüfung | Die Karte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass du die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt | § 57 Abs. 1 GewO |
| Erteilung, gegebenenfalls mit Beschränkungen, Befristung oder Auflagen | Zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher | § 55 Abs. 3 GewO |
| Mitführen und Vorzeigen | Die Karte ist während der Ausübung bei dir zu führen und Behörden auf Verlangen vorzuzeigen; Angestellte mit Kundenkontakt bekommen eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie | § 60c GewO |
| Verkauf ohne Karte | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu 5.000 Euro | § 145 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 4 GewO |
Das Führungszeugnis beantragst du bei der Meldebehörde (§ 30 Abs. 2 BZRG) oder online direkt bei der Registerbehörde (§ 30c BZRG); die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister stellst du bei der nach Landesrecht bestimmten Stelle (§ 150 Abs. 2 GewO), welche das ist, sagt dir das Gewerbeamt. Die Karte gilt für dich als Person, nicht für das Fahrzeug: Wechselst du den Truck, bleibt sie gültig, stellst du einen Mitarbeiter ans Fenster, braucht er die Zweitschrift.
Wo darf dein Foodtruck stehen?
Auf öffentlichem Grund nur mit Sondernutzungserlaubnis, auf privatem Grund mit Zustimmung des Eigentümers. Verkaufen von der Straße, dem Gehweg oder einem öffentlichen Parkplatz geht über den Gemeingebrauch hinaus; § 8 Abs. 1 FStrG und die Straßengesetze der Länder nennen das Sondernutzung, und die ist erlaubnispflichtig.
Öffentlicher Grund. Zuständig ist in Ortsdurchfahrten die Gemeinde, außerhalb die Straßenbaubehörde; nach § 8 Abs. 3 FStrG und den Landesgesetzen können dafür Sondernutzungsgebühren erhoben werden, bemessen nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und deinem wirtschaftlichen Interesse. Das Straßenrecht ist Landesrecht, die Zuständigkeit und die Gebühren unterscheiden sich deshalb je Bundesland und Gemeinde:
| Straße | Rechtsgrundlage | Erlaubnis erteilt | Gebühren |
|---|---|---|---|
| Bundesstraße in der Ortsdurchfahrt | § 8 Abs. 1 FStrG | Gemeinde | Sondernutzungsgebühren nach § 8 Abs. 3 FStrG, stehen der Gemeinde zu |
| Bundesstraße außerhalb | § 8 Abs. 1 FStrG | Straßenbaubehörde | Nach § 8 Abs. 3 FStrG, stehen dem Träger der Straßenbaulast zu |
| Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in Bayern | Art. 18 Abs. 1 BayStrWG | Gemeinde in Ortsdurchfahrten, sonst Straßenbaubehörde | Art. 18 Abs. 2a BayStrWG |
| Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in den übrigen Ländern | Straßengesetz des jeweiligen Landes | Beim zuständigen Amt der Gemeinde erfragen | Nach Landesgesetz und Satzung; bei der Gemeinde erfragen |
Für Ortsdurchfahrten kann die Gemeinde die Ausübung bestimmter Sondernutzungen durch Satzung regeln (§ 8 Abs. 1 FStrG). Frag deshalb vor dem Fahrzeugkauf bei der Gemeinde, ob und wo sie Standplätze für Verkaufsfahrzeuge zulässt; eine Erlaubnis für Tische und Stühle neben dem Truck läuft über dasselbe Verfahren wie die Außengastronomie.
Privater Grund. Auf einem Firmenparkplatz, Supermarktgelände oder Privatgrundstück brauchst du die Zustimmung des Eigentümers, am besten schriftlich mit Standzeiten, Strom- und Wasseranschluss. Kläre zusätzlich mit der Bauaufsicht, ob ein dauerhafter Standplatz auf dem Grundstück nach der Landesbauordnung genehmigungspflichtig ist; die Antwort hängt vom Land, vom Bebauungsplan und davon ab, ob das Fahrzeug täglich wegfährt. Was bei festen Betriebsstätten gilt, steht unter Nutzungsänderung in der Gastronomie.
Wie kommst du auf Wochenmärkte, Volksfeste und Festivals?
Über den Veranstalter: Wochenmärkte, Jahrmärkte, Spezialmärkte und Volksfeste werden nach § 69 GewO auf Antrag des Veranstalters von der Behörde festgesetzt, und auf einer festgesetzten Veranstaltung hat nach § 70 Abs. 1 GewO jeder Teilnahmerecht, der zum Teilnehmerkreis gehört. Du bewirbst dich also beim Marktamt oder privaten Veranstalter um einen Platz, nicht bei der Gewerbebehörde.
| Veranstaltung | Was dort verkauft werden darf | Besonderheit für Foodtrucks | Norm |
|---|---|---|---|
| Wochenmarkt | Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke, Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; die Landesregierung kann weitere Waren des täglichen Bedarfs zulassen | Kein Alkohol, auch kein Bier zum Essen | § 67 GewO |
| Jahrmarkt | Waren aller Art | Regelmäßig in größeren Zeitabständen, zeitlich begrenzt | § 68 Abs. 2 GewO |
| Spezialmarkt | Bestimmte Waren, zum Beispiel ein Streetfood-Markt | Welche Waren, steht in der Festsetzung nach § 69 GewO | § 68 Abs. 1 GewO |
| Volksfest | Unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart und Waren, die dort üblich sind | Die §§ 55 bis 60a GewO bleiben unberührt | § 60b Abs. 1 und 2 GewO |
| Öffentliche Feste, Messen, besonderer Anlass | Was die Behörde erlaubt | Keine Reisegewerbekarte nötig, aber Erlaubnis der Behörde für den Anlass | § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO |
Der Veranstalter kann dich nach § 70 Abs. 3 GewO aus sachlich gerechtfertigten Gründen ausschließen, vor allem wenn der Platz nicht reicht; er kann den Teilnehmerkreis nach § 70 Abs. 2 GewO auch auf bestimmte Anbietergruppen begrenzen, etwa auf Streetfood. Dafür darf er bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten nach § 71 GewO nur Geld für die Überlassung von Raum und Ständen und für Versorgung einschließlich Abfallbeseitigung verlangen, bei Volksfesten und Jahrmärkten zusätzlich eine Beteiligung an den Werbekosten. Ein Standgeld, das darüber hinausgeht, ist bei festgesetzten Veranstaltungen nicht zulässig.
Auch auf festgesetzten Veranstaltungen bleiben die Reisegewerbevorschriften bestehen: § 60b Abs. 2 GewO für Volksfeste und § 68 Abs. 3 GewO für Spezial- und Jahrmärkte lassen die §§ 55 bis 60a ausdrücklich unberührt. Nimm die Karte deshalb immer mit, und frag den Veranstalter, welche Nachweise er in der Bewerbung sehen will, etwa Gewerbeanmeldung oder Karte, Registrierung bei der Lebensmittelüberwachung, Prüfbescheinigung der Gasanlage und Haftpflichtversicherung.
Welche Hygieneregeln gelten im Foodtruck?
Dieselben wie in jeder Küche: Nach § 3 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind, und dein Fahrzeug ist ein Lebensmittelbetrieb, den du vor Beginn bei der Lebensmittelüberwachung registrieren musst. Für dich und jeden Mitarbeiter kommen die Belehrung nach § 43 IfSG und, bei leicht verderblichen Lebensmitteln, die Fachkenntnisse nach § 4 LMHV dazu.
| Pflicht | Was genau | Norm oder Quelle | Zuständig |
|---|---|---|---|
| Registrierung als Lebensmittelbetrieb | Jeden Betrieb vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde melden; Details unter Lebensmittelbetrieb registrieren | Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 | Lebensmittelüberwachung des Kreises oder der Stadt |
| Allgemeine Hygiene | Keine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel; Reinigung, Kühlkette, Schutz vor Verunreinigung | § 3 LMHV | Lebensmittelüberwachung |
| Fachkenntnisse | Wer leicht verderbliche Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, braucht Fachkenntnisse nach Anlage 1 LMHV; bei Ausbildung im Lebensmittelbereich werden sie vermutet | § 4 Abs. 1 und 2 LMHV | Lebensmittelüberwachung |
| Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz | Bescheinigung des Gesundheitsamts, bei der ersten Tätigkeit nicht älter als drei Monate; danach belehrt der Arbeitgeber alle zwei Jahre und dokumentiert das | § 43 Abs. 1 und 4 IfSG | Gesundheitsamt |
| Allergenkennzeichnung | Auch an der Durchreiche müssen die 14 Allergene erkennbar sein; siehe Allergenkennzeichnung | Lebensmittelinformationsrecht | Lebensmittelüberwachung |
| Flüssiggasanlage | Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend spätestens alle zwei Jahre durch eine befähigte Person; Prüfbescheinigung nach DGUV Grundsatz 310-003 für Anlagen in oder an Fahrzeugen; Nachweis der letzten Prüfung am Betriebsort vorhalten | DGUV Vorschrift 79, Betriebssicherheitsverordnung; Merkblätter BGN und SMWA Sachsen | Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, Arbeitsschutzbehörde |
Für ortsveränderliche Betriebsstätten wie Verkaufsfahrzeuge verlangt Anhang II Kapitel III der VO (EG) Nr. 852/2004 insbesondere geeignete Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Oberflächen, eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Einrichtungen, mit denen du die Temperaturen der Lebensmittel hältst. Was dein Amt im Einzelnen erwartet und ob es das Fahrzeug vor dem ersten Einsatz besichtigt, erfährst du bei der Registrierung. Reinigungs- und Temperaturkontrollen lassen sich als Öffnungs- und Schließroutine abzeichnen, zum Beispiel mit Gastronario, dann hast du bei der Kontrolle die Nachweise auf dem Tablet.
Für die Gasanlage gilt nach dem Merkblatt der BGN: In Fahrzeugen sind höchstens vier Flaschen bis je 16 Kilogramm oder zwei Flaschen bis je 33 Kilogramm an die gleichzeitige Gasentnahme angeschlossen, die Flaschen stehen in einem von außen zugänglichen, zum Innenraum dichten Kasten mit Lüftungsöffnungen im Boden, und die Aufstellung im Fahrzeuginnenraum ist verboten. Gasgeräte brauchen Flammenüberwachung, Schlauchleitungen sind grundsätzlich höchstens 0,4 Meter lang, und nach jedem Flaschenwechsel kontrollierst du die Dichtheit mit Lecksuchspray. Wer das als Routine abhakt, hat bei Marktamt und Berufsgenossenschaft Ruhe.
Darfst du im Foodtruck Bier und Wein ausschenken?
Nur eingeschränkt: § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO verbietet im Reisegewerbe das Feilbieten alkoholischer Getränke und lässt nur drei Ausnahmen zu: Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, selbst erzeugte Getränke aus Weinbau, Landwirtschaft oder Obst- und Gartenbau im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 GewO und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Das Verbot trifft das Reisegewerbe mit Reisegewerbekarte; wer nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO ohne Karte regelmäßig an derselben Stelle Lebensmittel verkauft, ist davon ausdrücklich ausgenommen. Ein Bier auf dem Stadtfest ist möglich, und dann greift das Gaststättenrecht.
| Situation | Gewerberecht | Gaststättenrecht |
|---|---|---|
| Nur alkoholfreie Getränke und Speisen | Reisegewerbekarte oder Anzeige wie oben | Keine Erlaubnis nötig, § 2 Abs. 2 GastG |
| Bier und Wein in verschlossenen Flaschen zum Mitnehmen | Erlaubt nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO | Kein Verzehr an Ort und Stelle, also kein Gaststättengewerbe nach § 1 GastG |
| Offener Ausschank auf einem Fest, Festival oder Markt | Erlaubt nur im Rahmen und für die Dauer der Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte aus | Gaststättengewerbe nach § 1 Abs. 2 GastG; in den Ländern mit Bundes-GastG eine Gestattung nach § 12 GastG aus besonderem Anlass, in den Ländern mit eigenem Gaststättengesetz eine Anzeige des vorübergehenden Betriebs |
| Offener Ausschank an wechselnden Standorten ohne Veranstaltung, mit Reisegewerbekarte | Verboten nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO | Entfällt |
| Offener Ausschank am regelmäßigen Standplatz ohne Reisegewerbekarte | Das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO gilt hier nicht, § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO | Ob und welche Erlaubnis das Gaststättenrecht deines Landes verlangt, beim Gaststättenamt erfragen |
Welches Gaststättenrecht in deinem Land gilt, wo noch eine Erlaubnis nötig ist und wo eine Anzeige mit Frist reicht, steht in der Ländertabelle unter Gaststättenerlaubnis. Für die Gestattung nach § 12 GastG ist die Gaststättenbehörde zuständig; welche Stelle das am Veranstaltungsort ist, sagt dir der Veranstalter oder die Gemeinde, und die Behörde kann dir nach § 12 Abs. 3 GastG jederzeit Auflagen machen, etwa zu Ausschankzeiten oder Mehrweggläsern.
Was gilt für die Zulassung des Fahrzeugs?
Ein zum Verkaufsfahrzeug umgebauter Transporter oder Anhänger braucht eine neue Betriebserlaubnis, wenn der Umbau die Fahrzeugart ändert: Nach § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen die genehmigte Fahrzeugart ändern, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern. Dann legst du der Zulassungsbehörde nach § 21 StVZO das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen vor.
- Fertiger Foodtruck vom Hersteller: Lass dir Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung mitliefern; dann lässt du ihn normal zu und achtest auf die Hauptuntersuchung.
- Eigener Umbau: Einbauten wie Durchreiche, Gasanlage, Wassertanks und Stromerzeuger verändern Gewicht, Schwerpunkt und oft die Fahrzeugart. Nach § 19 Abs. 3 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis nur erhalten, wenn die eingebauten Teile eine eigene Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung oder EG-Typgenehmigung haben und deren Auflagen eingehalten werden; sonst ist das Gutachten nach § 21 StVZO fällig. Sprich mit der Prüforganisation, bevor du schraubst, nicht danach.
- Gasanlage: Die Prüfbescheinigung nach DGUV Grundsatz 310-003 ist unabhängig von der Zulassung und nach dem Merkblatt der BGN spätestens alle zwei Jahre zu erneuern.
- Gewicht: Wasser, Gas, Geräte und Vorräte zählen zur Zuladung; rechne die Gesamtmasse vor dem Umbau durch und wiege das fertige Fahrzeug.
Das Fahrzeug ist auch ein Arbeitsplatz. Sobald du Mitarbeiter beschäftigst, gelten Arbeitszeitgesetz, Mindestlohn und die Pflicht, Arbeitszeiten aufzuzeichnen; was das für einen Betrieb mit wechselnden Einsatzorten heißt, steht unter Arbeitgeber werden in der Gastronomie und Zeiterfassung: Pflicht.
Häufige Fragen
- Brauche ich für einen Foodtruck eine Reisegewerbekarte?
- Ja, sobald du ohne vorherige Bestellung außerhalb einer festen Niederlassung an wechselnden Orten verkaufst, denn das ist nach § 55 Abs. 1 GewO ein Reisegewerbe und nach § 55 Abs. 2 GewO erlaubnispflichtig. Du beantragst die Karte beim Gewerbe- oder Ordnungsamt an deinem gewöhnlichen Aufenthalt, das deine Zuverlässigkeit prüft. Keine Karte brauchst du, wenn du regelmäßig an derselben Stelle stehst, nur in deiner Wohnsitzgemeinde mit höchstens 10.000 Einwohnern verkaufst oder gelegentlich auf Festen mit Erlaubnis der Behörde; dann reicht die Anzeige nach § 55c GewO oder die Gewerbeanmeldung.
- Brauche ich eine Reisegewerbekarte, wenn mein Foodtruck immer am selben Platz steht?
- Nein. Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel vertreibt, braucht nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO keine Reisegewerbekarte. Du musst den Beginn des Gewerbes aber nach § 55c GewO der Behörde anzeigen, sofern du nicht ohnehin eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO abgibst. Die Sondernutzungserlaubnis für den Standplatz, die Registrierung bei der Lebensmittelüberwachung und die Belehrung nach § 43 IfSG brauchst du in jedem Fall.
- Darf ich mit meinem Foodtruck einfach am Straßenrand verkaufen?
- Nein. Verkaufen von öffentlichen Straßen, Gehwegen oder Parkplätzen geht über den Gemeingebrauch hinaus und ist Sondernutzung, die nach § 8 Abs. 1 FStrG und den Straßengesetzen der Länder eine Erlaubnis braucht; in Ortsdurchfahrten erteilt sie die Gemeinde, sonst die Straßenbaubehörde. Dafür können Sondernutzungsgebühren erhoben werden, die in Ortsdurchfahrten der Gemeinde zustehen. Die Gemeinde kann Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten durch Satzung regeln; frag deshalb vor dem Fahrzeugkauf bei der Gemeinde, ob und wo Standplätze möglich sind.
- Darf ich im Foodtruck Bier verkaufen?
- Mit Reisegewerbekarte nur in zwei Fällen: Bier und Wein in fest verschlossenen Flaschen zum Mitnehmen sind nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO erlaubt, und der offene Ausschank ist nur im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte aus zulässig. Wer dagegen nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO ohne Karte regelmäßig an derselben Stelle Lebensmittel verkauft, ist von diesem Verbot ausgenommen; ob das Gaststättenrecht deines Landes dafür eine Erlaubnis verlangt, klärst du beim Gaststättenamt. Beim Ausschank auf einem Fest brauchst du zusätzlich in den Ländern mit Bundes-GastG eine Gestattung nach § 12 GastG, in den Ländern mit eigenem Gaststättengesetz eine Anzeige des vorübergehenden Betriebs.
- Brauche ich für einen Foodtruck eine Gaststättenerlaubnis?
- Nicht, solange du nur Speisen und alkoholfreie Getränke verkaufst; das ist nach § 2 Abs. 2 GastG erlaubnisfrei. Schenkst du auf einer Veranstaltung Alkohol aus, betreibst du nach § 1 Abs. 2 GastG ein Gaststättengewerbe im Reisegewerbe und brauchst in Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und bis 7. Januar 2027 in Berlin eine Gestattung nach § 12 GastG; die übrigen Länder verlangen nach ihren Landesgesetzen eine Anzeige. Die Ländertabelle steht unter Gaststättenerlaubnis.
- Muss ich meinen Foodtruck bei der Lebensmittelüberwachung anmelden?
- Ja. Der Foodtruck ist ein Lebensmittelbetrieb und muss nach Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung des Kreises oder der Stadt gemeldet werden. Maßstab für die Ausstattung des Fahrzeugs ist Anhang II Kapitel III derselben Verordnung: hygienisches Händewaschen, leicht zu reinigende Oberflächen, Trinkwasser und Einhaltung der Lebensmitteltemperaturen. Dazu kommen die Bescheinigung nach § 43 IfSG und bei leicht verderblichen Lebensmitteln Fachkenntnisse nach § 4 LMHV. Wie die Registrierung abläuft, steht unter Lebensmittelbetrieb registrieren.
- Wie oft muss die Gasanlage im Foodtruck geprüft werden?
- Vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder prüfpflichtigen Änderung wie dem Austausch eines Gasgeräts und danach wiederkehrend spätestens alle zwei Jahre durch eine zur Prüfung befähigte Person, in der Regel eine Fachfirma. So steht es im Merkblatt der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe und im Merkblatt des sächsischen Wirtschaftsministeriums; die Prüfbescheinigung für Anlagen in oder an Fahrzeugen folgt dem DGUV Grundsatz 310-003 und ist am Betriebsort vorzuhalten. Nach jedem Flaschenwechsel kontrollierst du die Dichtheit selbst mit Lecksuchspray.
- Was passiert, wenn ich ohne Reisegewerbekarte verkaufe?
- Das ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GewO eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 145 Abs. 4 GewO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Weil die Karte nach § 60c GewO während der Ausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist, gilt das praktisch auch für den Tag, an dem sie zu Hause liegt: Die Behörde kann die Tätigkeit unterbrechen lassen, bis die Karte herbeigeschafft ist.
Quellen
- § 14 GewO – Anzeigepflicht
- § 55 GewO – Reisegewerbekarte
- § 55a GewO – Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
- § 55c GewO – Anzeigepflicht
- § 56 GewO – Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
- § 57 GewO – Versagung der Reisegewerbekarte
- § 60b GewO – Volksfest
- § 60c GewO – Mitführen der Reisegewerbekarte
- § 61 GewO – Örtliche Zuständigkeit
- § 67 GewO – Wochenmarkt
- § 68 GewO – Spezialmarkt und Jahrmarkt
- § 69 GewO – Festsetzung
- § 70 GewO – Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
- § 71 GewO – Vergütung
- § 145 GewO – Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
- § 150 GewO – Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- § 30 BZRG – Antrag auf ein Führungszeugnis
- § 30c BZRG – Elektronische Antragstellung
- GVBl. Berlin Nr. 22/2026 – Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin (BlnGastG)
- § 1 GastG – Gaststättengewerbe
- § 2 GastG – Erlaubnis
- § 12 GastG – Gestattung
- § 8 FStrG – Sondernutzungen
- Art. 18 BayStrWG – Sondernutzung
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene – Art. 6 und Anhang II Kapitel III
- § 3 LMHV – Allgemeine Hygieneanforderungen
- § 4 LMHV – Schulung
- § 43 IfSG – Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
- § 19 StVZO – Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
- § 21 StVZO – Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
- BGN – Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten und in Fahrzeugen (Merkblatt, Stand Juli 2025)
- Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr – Sicherer Umgang mit Flüssiggas in mobilen Einrichtungen
Stand: Oktober 2026 · Verantwortlich: Rico Klatte
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