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Mehrwertsteuer 7 % auf Speisen: Was Café und Eisdiele prüfen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen vor Ort dauerhaft 7 %, für Getränke weiter 19 %. Wo Café und Eisdiele trotzdem danebenliegen können: Milchgetränke, Eiskaffee, Kombiangebote, Catering und Gutscheine.

Ein Eiskaffee mit Sahnehaube neben einem Stück Kuchen auf einem Marmortisch in einer Eisdiele, im Hintergrund die Eisvitrine

Die Rechtslage seit dem 1. Januar 2026

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363 vom 23. Dezember 2025) gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen seit dem 1. Januar 2026 der ermäßigte Steuersatz von 7 %, „mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“ (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Anders als die Corona-Regelung von Juli 2020 bis Ende 2023 ist die neue Fassung nicht befristet. Getränke bleiben beim Regelsatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG).

Was eine Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung ist, regelt das EU-Recht: die Abgabe von Speisen oder Getränken zusammen mit unterstützenden Dienstleistungen, die den sofortigen Verzehr ermöglichen, also etwa Tische, Stühle, Geschirr, Service (Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011). Im eigenen Lokal ist es eine Restaurantdienstleistung, beim Kunden eine Verpflegungsdienstleistung. Wer Speisen nur zum Mitnehmen verkauft, liefert und war auch bisher schon bei 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2).

Für Café und Eisdiele ergibt das diese Übersicht:

WasVor OrtZum Mitnehmen
Kuchen, Eis, Frühstück, Snacks7 %7 %
Kaffee, Tee, Limonade, Saft, Wasser aus der Flasche19 %19 %
Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil19 %7 %
Leitungswasser19 %7 %

Bei Speisen spielt es also keine Rolle mehr, ob der Gast bleibt oder geht. Bei Getränken schon, und genau dort passieren die meisten Fehler.

Milchkaffee und Kakao: Wann der Milchanteil zählt

Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses stehen in Anlage 2 zum UStG (lfd. Nr. 35). Das heißt aber nur: Ihre Lieferung, also der Verkauf zum Mitnehmen, ist mit 7 % begünstigt. Die Ermäßigung für Restaurantdienstleistungen gilt ausdrücklich nicht für Getränke. Ein Latte macchiato am Tisch kostet deshalb 19 % Umsatzsteuer, egal wie viel Milch drin ist. Darauf weist auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks in seinem Merkblatt vom Januar 2026 hin.

Für deine Kasse heißt das:

  • Schwarzer Kaffee, Espresso, Tee: immer 19 %, vor Ort und zum Mitnehmen.
  • Milchgetränke zum Mitnehmen: 7 % nur, wenn der Milchanteil im fertigen Getränk mindestens 75 % beträgt. Ob ein Cappuccino oder Latte diese Schwelle erreicht, hängt von deiner Rezeptur ab, nicht vom Namen auf der Karte.
  • Milchgetränke vor Ort: immer 19 %.

Lege jedes Milchgetränk deshalb mit zwei Steuersätzen an, einmal „im Haus“ und einmal „außer Haus“, und schreib für jedes Getränk die Rezeptur mit dem Milchanteil auf. Wie du den Anteil berechnest und dokumentierst, besprichst du am besten einmal mit deinem Steuerberater. Bei einer Prüfung willst du zeigen können, warum ein Getränk mit 7 % gebucht wurde.

Eiskaffee, Eisschokolade, Milchshake: Speise oder Getränk?

Für die Eisdiele die schwierigste Frage: Ist ein Eiskaffee mit zwei Kugeln Vanilleeis und Sahne eine Speise (7 % vor Ort) oder ein Getränk (19 % vor Ort)? Das Gesetz sagt dazu nichts Ausdrückliches.

Das Bundesfinanzministerium hat dem Handwerksverband ZDH schon 2021 geantwortet, wie es solche Fälle sieht: Maßgeblich ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Getränke sind alle trinkbaren Flüssigkeiten, in der Regel das, was auf der Karte unter „Getränke“ steht. Enthält ein Lebensmittel sowohl ess- als auch trinkbare Anteile, werde ein Durchschnittsverbraucher es regelmäßig nicht als Getränk bezeichnen. Letztlich sei es aber immer eine Frage des Einzelfalls. Der ZDH geht davon aus, dass die Finanzverwaltung diese Auffassung auch für die dauerhafte Regelung ab 2026 vertritt; ein neues BMF-Schreiben speziell dazu gibt es bisher nicht.

Für die Praxis heißt das:

  • Eiskaffee und Eisschokolade mit Eiskugeln und Sahne: ein Mischfall aus Getränk und Speise. Es spricht einiges für eine Speise, sicher ist es nicht. Wer auf Nummer sicher gehen will, rechnet mit 19 %. Entscheide mit deinem Steuerberater und halte die Begründung schriftlich fest.
  • Karte und Kasse müssen dazu passen: Wer den Eiskaffee mit 7 % bucht, ihn aber auf der Karte unter „Kalte Getränke“ führt, liefert dem Prüfer das Gegenargument gleich mit.
  • Milchshake, fertig gemixt und mit Strohhalm serviert: Für den Durchschnittsgast ist das ein Getränk, also vor Ort 19 %. Zum Mitnehmen gilt die 75-%-Regel aus dem Abschnitt oben.
  • Einheitlich bleiben: Dasselbe Produkt bekommt in allen Filialen, an allen Tagen denselben Steuersatz.

Kombiangebote: Frühstück, Kaffeegedeck, Buffet

Seit Speisen vor Ort 7 % und Getränke 19 % kosten, muss jeder Festpreis für Essen und Trinken aufgeteilt werden. Bisher kannte man das nur vom Spar-Menü zum Mitnehmen. Grundsätzlich wird der Gesamtpreis im Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufgeteilt; der ZDH verweist dafür auf den Bundesfinanzhof (Beschluss vom 3. April 2013, V B 125/12).

Für Kombiangebote aus Speisen inklusive Getränken, etwa ein Buffet oder ein All-inclusive-Angebot, erlaubt das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 eine Vereinfachung: Es wird nicht beanstandet, wenn der Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE).

Rechenbeispiel 1, Aufteilung nach Einzelpreisen (Beispielzahlen): Frühstück mit Cappuccino für 10,90 €. Einzeln kosten der Frühstücksteller 8,60 € und der Cappuccino 3,40 €, zusammen 12,00 €.

TeilAnteilBruttoSteuersatzUmsatzsteuer
Cappuccino3,40 ÷ 12,003,09 €19 %0,49 €
FrühstückstellerRest7,81 €7 %0,51 €
Summe10,90 €1,00 €

Rechenbeispiel 2, 30-%-Vereinfachung (Beispielzahlen): Brunch-Buffet inklusive Kaffee und Saft für 24,90 € pro Person.

TeilBruttoSteuersatzUmsatzsteuer
Getränke (30 %)7,47 €19 %1,19 €
Speisen (70 %)17,43 €7 %1,14 €
Summe24,90 €2,33 €

Zum Vergleich: Alles mit 19 % wären 3,98 € Umsatzsteuer, alles mit 7 % wären 1,63 €. Rechne die Umsatzsteuer so: Bruttobetrag × 19 ÷ 119 oder × 7 ÷ 107. Welche Methode zu welchem Angebot passt, legst du mit deinem Steuerberater fest und hinterlegst sie so in der Kasse, dass jeder Bon automatisch richtig aufteilt.

Catering und Lieferung

Bis Ende 2025 war die Grenze klar: Speisen an der Haustür übergeben, 7 %; mit Aufbau, Geschirr oder Personal vor Ort, 19 % auf alles. Seit 2026 ist auch die zweite Variante bei den Speisen ermäßigt, denn sie ist eine Verpflegungsdienstleistung im Sinne von Art. 6 der EU-Durchführungsverordnung. Das BMF hat dem ZDH schon 2021 bestätigt, dass die Gestellung von Geschirr und Personal Teil der ermäßigt besteuerten Verpflegungsdienstleistung ist.

Was bleibt zu beachten:

  • Getränke bleiben bei 19 %, auch beim Catering. Kaffee, Saft und Wein auf der Rechnung getrennt ausweisen.
  • Festpreis pro Person: Enthält er Getränke, muss er aufgeteilt werden, wie oben beschrieben.
  • Zusatzleistungen wie ein separat berechnetes Zelt, Musik oder Deko klärst du mit deinem Steuerberater, bevor du das erste Angebot schreibst.

Für Eisdielen, die Eis für Feiern liefern, gilt dasselbe: Das Eis ist mit 7 % dabei, ob mit oder ohne Personal an der Theke.

Gutscheine: Was sich durch zwei Steuersätze ändert

Ein Einzweck-Gutschein liegt nur vor, wenn bei der Ausstellung feststeht, welche Steuer für die spätere Leistung geschuldet wird (§ 3 Abs. 14 UStG). Dann wird die Umsatzsteuer schon beim Verkauf des Gutscheins fällig. Ein Gutschein über 30 € „für einen Besuch bei uns“ kann für Kuchen (7 %) oder Getränke (19 %) eingelöst werden, die Steuer steht also nicht fest. Er ist deshalb ein Mehrzweck-Gutschein, und die Umsatzsteuer entsteht erst bei der Einlösung, mit dem Satz dessen, was der Gast tatsächlich verzehrt. Als Einzweck-Gutschein gilt er nach der Auffassung des BMF nur, wenn er ausdrücklich auf Speisen oder ausdrücklich auf Getränke beschränkt ist.

Gutscheine, die vor 2026 als Einzweck-Gutscheine mit 19 % versteuert wurden, bleiben dabei: Nach der Auffassung des BMF zur Corona-Absenkung, die der ZDH auch für 2026 erwartet, wird bei ihrer Einlösung nichts korrigiert. Kasse und Verfahrensdokumentation sollten Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine getrennt führen. Wie das in deinem Kassensystem eingerichtet wird, klärst du mit Steuerberater und Kassenanbieter.

Karte, Kasse, Team: die Checkliste

Die Steuersenkung betrifft nur deinen Netto-Erlös, nicht automatisch deine Preise. Auf der Karte stehen Endpreise inklusive Umsatzsteuer (siehe Preisangaben in der Gaststätte); ob du die Senkung weitergibst, entscheidest du. Lässt du die Preise gleich, bleibt dir pro verkaufter Speise vor Ort mehr:

Artikel vor Ort (Beispielpreise)BruttoNetto bei 19 %Netto bei 7 %Mehr pro Stück
Stück Kuchen4,20 €3,53 €3,93 €0,40 €
Eisbecher7,90 €6,64 €7,38 €0,74 €
Cappuccino3,80 €3,19 €3,19 € (bleibt 19 %)0,00 €

Wer im Monat 600 Stück Kuchen und 400 Eisbecher vor Ort verkauft, hat bei gleichen Preisen 536 € mehr Netto-Erlös (600 × 0,40 € + 400 × 0,74 €). Bei den Getränken ändert sich nichts. Wie du Getränke kalkulierst, steht in Getränke sind die Marge.

Deine Checkliste:

  1. Kasse: Jeden Artikel prüfen. Speisen 7 %, Getränke 19 %, Milchgetränke mit Rezeptur „im Haus“ und „außer Haus“ getrennt. Wie die Kasse aufgebaut sein muss, steht unter Kassensicherungsverordnung und TSE.
  2. Kombiartikel: Frühstück, Kaffeegedeck, Buffet mit festgelegter Aufteilung anlegen.
  3. Grenzfälle: Eiskaffee, Eisschokolade, Shakes einmal entscheiden, begründen, aufschreiben.
  4. Karte: Steht jedes Produkt in der Rubrik, die zu seinem Steuersatz passt?
  5. Gutscheine: neue Gutscheine als Mehrzweck-Gutscheine buchen, außer sie gelten ausdrücklich nur für Speisen oder nur für Getränke.
  6. Team: Erklär in einem Satz, warum der Kaffee nicht billiger wurde: „Die Senkung gilt nur fürs Essen, Getränke kosten weiter 19 % Steuer.“
  7. Erster Monat: In der BWA prüfen, ob die Erlöse sauber auf 7 % und 19 % verteilt sind (siehe BWA lesen als Gastronom).

Für alle Grenzfälle gilt: Die Rechtslage ist klar, ihre Anwendung auf dein Sortiment nicht immer. Lass die Steuersätze deiner Kasse einmal von deinem Steuerberater durchsehen.

Quellen

Geprüft: 17. Oktober 2026

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