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Krank im Lebensmittelbereich: was § 42 IfSG verlangt

Magen-Darm, infizierte Wunden, bestimmte Hautkrankheiten: § 42 IfSG verbietet die Arbeit mit Lebensmitteln. Was die App dazu tut — und was nicht.

Was das Gesetz verlangt

§ 42 Infektionsschutzgesetz verbietet bestimmten Personen die Arbeit mit Lebensmitteln. Betroffen sind unter anderem ansteckende Magen-Darm-Erkrankungen (Durchfall, Erbrechen), infizierte Wunden und bestimmte Hautkrankheiten. Speiseeis nennt das Gesetz ausdrücklich, Küche, Theke und Ausgabe fallen genauso darunter. Das Verbot ist kein Vorschlag und keine Frage der Absprache. Es trifft den Betrieb und den Mitarbeiter unmittelbar, unabhängig davon, welche Software im Haus läuft.

Was das für dich heißt

Bleib zu Hause und melde dich. Genau das steht auch in der App, im Reiter „Krankheit“: „Wichtig: Bei ansteckenden Magen-Darm-Erkrankungen (Durchfall, Erbrechen), infizierten Wunden oder bestimmten Hautkrankheiten darfst du laut § 42 Infektionsschutzgesetz nicht mit Lebensmitteln arbeiten. Bleib in diesem Fall unbedingt zu Hause.“ Sag dem Betrieb auch, worum es geht — nicht die Diagnose, aber die Tatsache, dass ein Tätigkeitsverbot in Frage kommt. Der Betrieb muss das wissen, um handeln zu können.

Was die App tut

Sie zeigt den Hinweis, sie nimmt deine Krankmeldung auf, sie gibt deine künftigen Schichten frei und informiert die Leitung. Für die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es außerdem den Dokumentenbereich beim Mitarbeiter.

Was die App nicht tut

Sie prüft nicht, ob bei dir ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Sie fragt keine Diagnose ab, und sie soll auch keine bekommen: Im Feld „Hinweis (optional)“ gehört nichts, was du nicht ohnehin allen im Betrieb sagen würdest. Sie erkennt auch nicht von allein, dass eine Krankmeldung ein Fall des § 42 ist. Für die App ist jede Krankmeldung gleich. Und sie meldet nichts an das Gesundheitsamt. Die Pflicht, ein Tätigkeitsverbot zu beachten, bleibt vollständig beim Betrieb und bei dir. Die App ist der Dienstplan drumherum, nicht die Rechtsprüfung.

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